Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2011 - 4 R 66/11
Zulässigkeit der Entziehung eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung für Rentner nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X; Änderung der Verhältnisse durch den Beschluss des BVerfG vom 15.3.2000
1. Zur Änderung der Verhältnisse hinsichtlich der Krankenversicherung für Rentner aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15.02.2000 (1 BvL 16/96).
2. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X kann analog angewendet werden, wenn und soweit dies durch den Gesetzeszweck gefordert wird. Die Norm ist auch anwendbar, wenn Anspruch infolge nachträglich erzielter Einkünfte zum Ruhen gekommen ist oder wenn etwa von demselben Sozialleistungsträger eine andere höhere Leistung gewährt wird, die den Bezug der schon empfangenen Sozialleistung ausschließt.
1. Zur Änderung der Verhältnisse hinsichtlich der Krankenversicherung für Rentner aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 15.3.2000 - 1 BvL 16/96.
2. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X kann analog angewendet werden, wenn und soweit dies durch den Gesetzeszweck gefordert wird. Die Norm ist auch anwendbar, wenn Anspruch infolge nachträglich erzielter Einkünfte zum Ruhen gekommen ist oder wenn etwa von demselben Sozialleistungsträger eine andere höhere Leistung gewährt wird, die den Bezug der schon empfangenen Sozialleistung ausschließt.
3. Die einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Zeitpunkt seines Erlasses zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnisse können sich auch dadurch geändert haben, dass eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und die deswegen bestehende Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung mit Ablauf des 31.3.2002 aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15.3.2000 - 1 BvL 16/96, mit dem die Unvereinbarkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 1 SGB V mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt worden ist, geendet hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGB X § 50 Abs. 1 S. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 11
,
SGB V § 252 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 255 Abs. 1
,
SGB V § 255 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11
,
SGB VI § 106 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Koblenz 17.01.2011 S 17 R 104/09
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 17.01.2011 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: