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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2012 - 6 AS 172/11
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs aus einer Erbschaft als Einkommen oder Vermögen; Rücknahme und Aufhebung von Verwaltungsakten; Nachholung einer Anhörung
1. Die Zuwendung eines Pflichtteils zählt zum Vermögen, wenn der Erbfall vor der Beantragung von Leistungen eingetreten ist.
2. Ist die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs im Zeitraum nach Antragstellung erfolgt, stellt der Zufluss des Geldbetrags Einkommen dar.
3. Zur Abgrenzung der §§ 45 und 48 SGB X.
1. Die Zuwendung eines Pflichtteils zählt zum Vermögen, wenn der Erbfall vor der Beantragung von Leistungen eingetreten ist.
2. Ist die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs im Zeitraum nach Antragstellung erfolgt, stellt der Zufluss des Geldbetrags Einkommen dar.
3. Zur Abgrenzung der §§ 45 und 48 SGB X.
4. Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts, gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig.
5. Eine wirksame Nachholung der Anhörung setzt voraus, dass diese den Anforderungen an eine Anhörung nach § 24 SGB X entspricht und insbesondere der Beteiligte über die entscheidungserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt wurde sowie Gelegenheit zur Äußerung hatte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: ZEV 2013, 10
Normenkette:
BGB § 1922 Abs. 1
, , , ,
BGB § 2317 Abs. 1
,
SGB X § 24 Abs. 1
,
SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB X § 41 Abs. 2
,
SGB X § 45 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2
,
SGB X § 48 Abs. 1
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 12 Abs. 1
,
SGB III § 330 Abs. 2
,
SGB III § 330 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Koblenz 10.06.2009 S 6 AS 1070/08
Tenor
1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 10.06.2009 - S 6 AS 1070/08 - sowie der Bescheid der Beklagten vom 11.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2008 aufgehoben.
2.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: