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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2019 - 6 AS 25/18
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens Anforderungen an einen objektiv konkretisierbaren Antrag im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X
Eine Prüfpflicht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird - sowohl nach der 1. als auch nach der 2. Alternative - erst bei einem hinreichend objektiv konkretisierbaren Antrag ausgelöst. Dieser Antrag erfordert, dass entweder aus diesem selbst - ggf. nach Auslegung - oder aus einer Antwort des Leistungsberechtigten aufgrund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden muss; der Verwaltung muss sich aufgrund oder Anlass des Antrags im Einzelfall objektiv erschließen, aus welchem Grund - Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage - nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll.
Normenkette:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2
,
SGG § 77
Vorinstanzen: SG Speyer 08.09.2017 S 16 AS 1981/15
Tenor
1.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 08.09.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.
Außergerichtliche Kosten der Kläger sind nicht zu erstatten.

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