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LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.2012 - 6 AS 573/12
Vorinstanzen: SG Speyer 09.10.2012 S 5 AS 1476/12 ER Sp
Tenor
1.
Auf die Beschwerden des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 09.10.2012 geändert.
2.
Der Beschwerdegegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten eines Gasofens in Höhe von 910,80 € (inklusive Mehrwertsteuer; Kostenvoranschlag der Fa. M , l, vom 17.09.2012) zuzüglich Kosten der Anlieferung und Montage zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde in dem Verfahren L 6 AS 573/12 B ER zurückgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für die Durchführung des Antragsverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt , , bewilligt.
4.
Der Antrag des Beschwerdeführers, den Beschwerdegegner zur Gewährung eines Darlehens zu verpflichten wird abgelehnt.
5.
Der Beschwerdegegner trägt die Hälfte der außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers in beiden Rechtszügen des Verfahrens L 6 AS 573/12 B ER. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
6.
Dem Beschwerdeführer wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt , , bewilligt.

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