Gründe
I.
Der am 24.09.1988 geborene Kläger steht unter gesetzlicher Betreuung unter anderem für die Aufgabenkreise Behördenangelegenheiten
und Sozialleistungsangelegenheiten. Er wohnte zunächst in L bei seiner Mutter. Zum 01.09.2011 nahm der Beschwerdeführer eine
Ausbildung zum Holzmechaniker mit der Fachrichtung Möbelbau und Innenausbau bei der AZUBI plus GmbH in L auf. Die Ausbildung
soll bis zum 31.08.2014 dauern. Das Ausbildungsentgelt beträgt im ersten Ausbildungsjahr 316,00 €, im zweiten 331,80 € und
im dritten 348,39 €.
Nachdem der Kläger ein Wohnungsangebot über eine Zwei-Zimmer-Wohnung in der L - in F vorgelegt hatte, erteilte der Beschwerdegegner
mit Bescheid vom 10.07.2012 die Zusicherung zu einem Umzug in diese Wohnung. Der geplante Umzug werde als notwendig anerkannt.
Die Kaltmiete der neuen Wohnung sei für einen Ein-Personen-Haushalt angemessen. Auf dem vorgelegten Wohnungsangebot, das eine
Beheizung mit Holz/Kohle auswies, war handschriftlich von einem Mitarbeiter des Beschwerdegegners notiert worden: "d.h. keine
Heizung (Gasanschluss für Gasöfen vorhanden)."
Der Beschwerdeführer schloss darauf hin am 20.08.2012 den Mietvertrag über diese Wohnung und zog am 17.09.2012 in die Wohnung
ein. Die Kaltmiete beläuft sich auf 219,00 €. Warmwasser wird über einen Elektrodurchlauferhitzer erwärmt. Neben der Kaltmiete
ist eine Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. 45,00 € monatlich zu zahlen. Der Mietvertrag enthielt die Regelung, dass die Versorgung
der Mietsache mit Wärme für Raumbeheizung nicht durch den Vermieter erfolge. Der Mieter habe Heizquellen für die laut Übergabe
Protokoll vorgeschriebene Beheizungsart pro Kaminanschluss zu stellen und zu betreiben. Für Gas sind seit dem 31.10.2012 monatlich
Abschläge in Höhe von 60,00 € zu zahlen.
Das Kindergeld für den Beschwerdeführer i.H.v. 184,00 € monatlich wird aktuell an ihn ausgezahlt. Ferner hat er aus Anlass
des Umzugs zum 17.09.2012 bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) Berufsausbildungsbeihilfe beantragt, welche mittlerweile mit
Bescheid vom 05.10.2012 für den Zeitraum vom 17.09.2012 bis zum 31.08.2014 i.H.v. 352,00 € monatlich, wobei sich der Bedarf
u.a. nach §
61 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) berechnete (572,00 € Bedarf für den Lebensunterhalt, 48,10 € Bedarf für Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen = 620,10 €
abzüglich eines Einkommens i.H.v. 267,65 €).
Am 24.08.2012 beantragte die Betreuerin des Beschwerdeführers unter Vorlage der Bestellungsurkunde Leistungen für die Erstausstattung
der Wohnung, Kartons für den Umzug sowie die Übernahme der Kosten für einen Gasofen. Auf die Bitte des Beschwerdegegners,
unter anderem Nachweise über die Abschlagszahlungen an die Stadtwerke, drei Kostenvoranschläge für einen Gasofen sowie eine
Aufschlüsselung der benötigten Haushaltsgegenstände in Bezug auf den Antrag für Erstausstattung vorzulegen, teilte die Betreuerin
mit Schreiben vom 04.09.2012 mit, die Abschlagsforderungen der Stadtwerke würden erst nach der Ablesung der Zähler am 17.09.2012
erfolgen. Als Erstausstattung benötige der Beschwerdeführer eine komplette Ausstattung, außer Tisch, Stühle, Bett und Schrank.
Diese Möbel könne er aus der elterlichen Wohnung mitnehmen. Kostenvoranschläge über Gasöfen würden nachgereicht. Im Übrigen
beantragte die Betreuerin nunmehr auch einen Betrag für Tapete und Renovierungsmaterial und bat um Überweisung der ersten
Miete für den Zeitraum vom 17. bis zum 30.09.2012, welche am 14.09.2012 fällig werde.
Mit Bescheid vom 13.09.2012 lehnte der Beschwerdegegner die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an den Beschwerdeführer ab, da ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II vorliege.
Nachdem die Betreuerin des Beschwerdeführers ein ärztliches Attest vom 29.09.2011 sowie eine Verhaltensbeobachtung des Beschwerdeführers
vom 05.09.2011 durch die IB Gesellschaft für Beschäftigung, Bildung und Soziale Dienste mbH, L , vorgelegt hatte, erklärte
sich der Beschwerdegegner bereit, einen Härtefall zu "konstruieren" und dem Beschwerdeführer zunächst Leistungen nach dem
SGB II unter Anrechnung des Kindergeldes sowie der Ausbildungsvergütung bis zur Entscheidung über die BAB zu zahlen. Ein entsprechender
Bescheid über eine vorläufige Bewilligung für den Zeitraum vom 17.09. bis zum 28.02.2013 erging am 18.09.2012.
Mit weiterem Bescheid vom 18.09.2012 lehnte der Beschwerdegegner den Antrag auf Übernahme von Kosten für die Erstausstattung
der Wohnung sowie der Erstausstattung mit Haushaltsgeräten ab und verwies zur Begründung auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer
sich in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung befinde und daher keine Leistungen der Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II bewilligt werden könnten. Eine Entscheidung über die Übernahme der Kosten für Renovierungsarbeiten liegt bisher nicht vor.
Am 28.09.2012 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Speyer (SG) beantragt, den Beschwerdegegner einstweilen zu verpflichten, eine Erstausstattung zu bewilligen sowie die Kosten für die
Anschaffung eines Ofens sowie Renovierungskosten zu übernehmen. Ferner hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Hierzu hat er vorgetragen, er verfüge über keinerlei Einrichtungsgegenstände, außer den in dem Schreiben der gesetzlichen
Betreuerin vom 04.09.2012 genannten. Das Verfahren sei eilbedürftig, da die Heizperiode begonnen habe.
Mit Beschluss vom 09.10.2012 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es
fehle jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Nach § 27 Abs. 1 SGB II erhielten Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende würden
nicht als Arbeitslosengeld II gelten (S. 2). Die vom Beschwerdeführer begehrten Leistungen fielen nicht unter die in § 27 SGB II genannten Alternativen. Insbesondere sei die vom Beschwerdeführer begehrte Wohnungserstausstattung nicht erfasst, da § 27 Abs. 2 SGB II lediglich auf § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt) nicht jedoch auf § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II (Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten) verweise. Darüber hinaus sehe § 27 SGB II auch die Übernahme der Kosten für einen Ofen und der Renovierungskosten nicht vor. Ferner ergebe sich aus der Probeberechnung
des Beschwerdeführers, dass der Bedarf des Klägers nach dem SGB II durch seine Einkünfte gedeckt sei. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sei mangels hinreichender Erfolgsaussicht
(§
73a Sozialgerichtsgesetz -
SGG - i.V.m. §§
114 ff.
Zivilprozessordnung -
ZPO -) abzulehnen gewesen.
Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer am 18.10.2012 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, es könne nicht sein, dass Empfänger
von BAB keinen Anspruch auf Erstausstattung hätten, obwohl sogar Personen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder
andere Sozialleistungen haben, Erstausstattungsleistungen bekommen könnten. Dies sei systemwidrig. Er werde schlechter gestellt,
als andere Empfänger von Sozialtransferleistungen. Auch enthielten die Leistungen der BAB keine Leistungen für Erstausstattung.
Im Übrigen bestehe ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, wozu auch die Kosten
für einen Ofen sowie die Renovierungskosten gehörten.
Ferner beantragt der Beschwerdeführer nunmehr, ihm zumindest auf Darlehensbasis Leistungen für den Monat Oktober zu zahlen,
da sein Ausbildungsgeld sowie die BAB erst Ende Oktober ausgezahlt würden.
Die Berichterstatterin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.10.2012 aufgefordert, seinen Bedarf an Erstausstattung
zu substantiieren und entsprechende Nachweise vorzulegen. Im Hinblick auf die beantragte Übernahme von Kosten für die (Einzugs-)Renovierung
wurde auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R) hingewiesen und dass es erforderlich wäre, dass erstens die Renovierung der Herstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung
diene und dass diese zweitens ortsüblich sei, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung gestanden
hätten. Hinsichtlich des Ofens wurde um Vorlage der bereits im Verwaltungsverfahren angekündigten Kostenvoranschläge gebeten.
Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die Auszahlung der bewilligten Leistungen bzw. die Gewährung eines Darlehens nicht
Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen sind.
Nach Erinnerung an die Erledigung der gerichtlichen Anfrage unter Fristsetzung bis zum 20.11.2012 hat der Beschwerdeführer
am 22.11.2012 drei Kostenvoranschläge für den Kauf eines Gasheizgerätes Oranier Palma Plan vorgelegt und zwar einen Kostenvoranschlag
der Fa. Z , L , vom 20.09.2012 (Preis 1.088,47 € ohne Kosten der Montage inklusive Anfahrtspauschale in Höhe von 18,00 € netto),
Kostenvoranschlag der Fa. Sanitär H GmbH, F , vom 13.09.2012 (Preis 1.120,98 € ohne Kosten der Montage und ohne Lieferung)
und Kostenvoranschlag der Fa. D M , F , vom 17.09.2012 (Preis 910,80 € ohne Kosten der Montage und ohne Lieferung). Ferner
hat er ein Schreiben der Betreuerin vom 21.11.2012 vorgelegt, in dem u.a. ausgeführt wird, wie sich der Erstausstattungsbedarf
zum Zeitpunkt des Einzugs dargestellt habe.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte
des Beschwerdegegners Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind insoweit begründet, als der Beschwerdeführer Anspruch auf Erlass einer einstweilige Anordnung
gerichtet auf die Verpflichtung des Beschwerdegegners, die Kosten für die Anschaffung eines Gasofens ausgehend von dem günstigsten
Angebot zu übernehmen, hat (L 6 AS 573/12 B ER). Ferner hat er Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Antragsverfahrens unter Beiordnung
seines Prozessbevollmächtigten (L 6 AS 574/12 B).
Im Übrigen konnte die Beschwerde in dem Verfahren L 6 AS 573/12 B ER keinen Erfolg haben. Der Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf vorläufige Verpflichtung des Beschwerdegegners,
ihm eine Erstausstattung zu gewähren sowie die Kosten für eine Einzugsrenovierung zu übernehmen. Insofern hat der Beschwerdeführer
trotz ausdrücklicher Aufforderung der Berichterstatterin und Erinnerung einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Auch der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Darlehensgewährung im
Hinblick auf die jeweils erst zum Ende des Monats ausgezahlten Leistungen der BAB konnte keinen Erfolg haben, da dieser nicht
Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen ist und für Eilanträge zunächst das Sozialgericht als Gericht der Hauptsache
zuständig ist, es sei denn - was hier nicht der Fall ist - das Hauptsacheverfahren ist bereits in der Berufung anhängig (vgl.
§
86b Abs.
2 S. 1 und 3
SGG).
Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gemäß §
142 Abs.
2 S. 3
SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen.
In Bezug auf die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Gasofens ist zunächst angesichts des Umstandes, dass die Heizperiode
bereits lange begonnen hat und die bestehenden Außentemperaturen in jedem Falle ein Beheizung der Wohnung erforderlich machen,
ein Anordnungsgrund gegeben. Auch ein Anordnungsanspruch ist, nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nun die
bereits im September 2012 durch seine Betreuerin angekündigten und auch aus diesem Monat stammenden Kostenvoranschläge für
den Ofen vorgelegt hat, zu bejahen.
Bei der Ausstattung der nicht mit einer Heizquelle versorgten Wohnung des Beschwerdeführers mit einem Gasofen handelt es sich
nicht um eine Erstausstattung im Sinne des § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II, sondern um Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil zur Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung und der Frage, ob es sich dabei um Kosten der Unterkunft
oder um eine Erstausstattung handelt, wesentlich darauf abgestellt, dass es sich um Kosten für die Herrichtung der Wohnung
handele. Die Erstausstattung umfasse jedoch lediglich die Ausstattung der Wohnung und nicht die Herstellung deren Bewohnbarkeit
(BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R; vgl. auch das gerichtliche Schreiben an den Beschwerdegegner vom 29.10.2012). Grundsätzlich kommt damit im Rahmen des
Zuschusses zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 27 Abs. 3 SGB II) auch die Übernahme von Kosten für den Erwerb eines notwendigen Ofens in Betracht. § 27 Abs. 3 SGB II differenziert nicht danach, woher die Unterkunftskosten rühren. Auch aus dem Umstand, dass lediglich ein "Zuschuss" zu zahlen
ist, kann insofern nicht auf eine Schlechterstellung von Auszubildenden gegenüber Beziehern von Arbeitslosengeld II geschlossen
werden, wie der Beschwerdegegner meint. Insofern hat das BSG zur Berechnung des Unterkunftskostenzuschusses ausgeführt, dass das nach dem SGB II zu berücksichtigende Einkommen dem jeweiligen Bedarf aus Regelleistung und Unterkunftsaufwendungen gegenüberzustellen sei;
der nicht durch Einkommen gedeckte Unterkunftsbedarf sei - gedeckelt durch die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf nach dem
SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - als Zuschuss zu erbringen (BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 69/09 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 32). Soweit in § 27 Abs. 3 SGB II somit von einem Zuschuss die Rede ist, bezieht sich dies allein auf den Umstand, dass in der Ausbildungsförderungsleistung
(hier: BAB) regelmäßig bereits ein Anteil für die Unterkunftskosten enthalten ist.
Die Kosten für die Anschaffung des Gasofens erhöhen daher im Monat der Anschaffung die Kosten für Unterkunft entsprechend.
Dabei kann dem Beschwerdeführer nicht entgegen gehalten werden, dass die laufenden Kosten zuzüglich der Anschaffungskosten
für den Ofen möglicherweise die für seinen Wohnort und seine Bedarfsgemeinschaft angemessenen Kosten (vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II) übersteigen, da der Beschwerdegegner ihm in Kenntnis der Unterkunftskosten sowie des Umstandes, dass noch ein Ofen anzuschaffen
ist, die Zustimmung zum Umzug erteilt hat.
Die Kosten des Gasofens sind vom Beschwerdegegner vollständig zu übernehmen. Ein überschießendes monatliches Einkommen des
Beschwerdeführers liegt nicht vor, so dass er sich ggf. an den Kosten zu beteiligen hätte. Nach der von dem Beschwerdegegner
durchgeführten Probeberechnung, wie sie auch in dem Beschluss des SG vom 09.10.2012, dargestellt worden ist, sollen die Gesamteinkünfte mit 721,44 € den aktuellen Gesamtbedarf (noch ohne Abschläge
für Gas) um 83,44 € übersteigen. Unter Berücksichtigung des mittlerweile nachgewiesenen Gasabschlags verbliebe damit ein Betrag
in Höhe von 23,44 € monatlich. Die Berechnung des Beschwerdegegners übersieht aber, dass in der BAB in Höhe des Auszahlungsbetrages
von 352,00 € auch ein Betrag von 48,10 € für Fahrtkosten enthalten ist (vgl. § 67 SGB IIIzur Übernahme von Fahrtkosten), der
als zweckbestimmte Einnahme nach § 11a Abs. 3 S. 1 SGB IIvon der Einkommensberücksichtigung freizustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 69/09 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 32 Rn. 31).
Auch übersteigen bereits die monatlichen laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 324,00 € (Kaltmiete
in Höhe von 219,00 €, Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 45,00 € und Abschläge für Gas in Höhe von 60,00 €) den in den
BAB-Leistungen enthaltenen Anteil für Unterkunft in Höhe von 224,00 € (vgl. §
61 Abs.
1 S. 1 und 2
SGB III iVm. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz), so dass auch aus diesem Grund eine Kostenbeteiligung nicht zu erfolgen hat.
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Versorgung mit den mittlerweile im einzelnen aufgezählten Möbeln bzw. Gegenständen
besteht nicht. Insofern ist ein Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Hierfür genügt es nicht, einfach ohne näheren Sachvortrag
die gewünschten Gegenstände zu benennen. Vielmehr ist für jeden einzelnen Gegenstand darzulegen, weshalb dieser eine Erstausstattung
darstellt und benötigt wird. Insofern war der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit gerichtlichem Schreiben vom 29.10.2012
nicht nur aufgefordert worden seinen Bedarf an Erstausstattung zu substantiieren, sondern auch entsprechende Nachweise vorzulegen.
Das jetzt vorgelegte Schreiben der Betreuerin vom 21.11.2012 ist hierfür nicht ausreichend, zumal es lediglich den (angeblichen)
Bedarf zum Zeitpunkt des Einzugs benennt. Da seit diesem Zeitpunkt mehr als zwei Monate vergangen sind, ist nicht auszuschließen,
dass der Bedarf mittlerweile anderweitig gedeckt worden ist und daher - unabhängig von der Frage eines Anordnungsanspruchs
- bereits ein Anordnungsgrund nicht mehr gegeben ist. Die Rechtsfrage, ob ein Auszubildender, der dem Leistungsausschluss
nach § 7 Abs. 5 SGB II unterfällt, dennoch einen Anspruch auf Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II haben kann und ob hier insbesondere ggf. eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung mit Leistungsberechtigten,
die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigen (vgl. § 24 Abs. 3 S. 3 SGB II) besteht, kann daher unbeantwortet bleiben.
Ein Anspruch auf zumindest vorläufige Übernahme der Einzugsrenovierungskosten scheitert daran, dass der Beschwerdeführer auch
auf Nachfrage der Berichterstatterin keine näheren Angaben hierzu gemacht hat, so dass nicht beurteilt werden kann, ob die
in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Kriterien für die Kostenübernahme einer Einzugsrenovierung (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R) hier erfüllt sind. Auch aus dem mittlerweile vorgelegten Übergabeprotokoll ergibt sich hierzu nichts. Vielmehr geht aus
dieser hervor, dass die Wohnung in einem vertragsgemäßen, mängelfreien Zustand übergeben worden ist.
Da der Beschwerdeführer zumindest im Hinblick auf die Kosten für die Anschaffung eines Ofens Anspruch auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hat, war ihm auch sowohl für die Durchführung des Antrags- als auch des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und konnte nicht mangels Erfolgsaussicht abgelehnt werden.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Hauptsache auf §
193 SGG und im Übrigen auf §
73a SGG i.v.m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).