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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2018 - 6 R 464/16
Anspruch eines Gläubigers auf Auszahlung des pfändbaren Teils von Rentenauszahlungsansprüchen eines Schuldners Konkurrenz von Pfändung und Verrechnung Erklärung der Verrechnung nach einer bereits erfolgten Pfändung gegenüber dem Pfändungsgläubiger als "neuem" Gläubiger
Nach einer bereits erfolgten Pfändung ist die Verrechnung nach § 52 SGB I dem Pfändungsgläubiger gegenüber als insoweit "neuem" Gläubiger zu erklären. § 392 BGB macht davon keine Ausnahme. Im Fall des § 392 geht es nicht um die Frage, ob die Abgabe der Aufrechnungserklärung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber auch nach zugunsten des Vollstreckungsgläubigers erfolgter Beschlagnahme der Hauptforderung zulässig ist, sondern bis zu welchem Zeitpunkt die Gegenforderung erworben sein muss, um eine bestehende Aufrechnungslage im Fall der Beschlagnahme der Hauptforderung fortdauern zu lassen.
Verrechnung einer Forderung eines Sozialleistungsträgers nach einer bereits erfolgten Pfändung Nach einer bereits erfolgten Pfändung ist die Verrechnung nach § 52 SGB I dem Pfändungsgläubiger gegenüber als insoweit "neuem" Gläubiger zu erklären. § 392 BGB macht davon keine Ausnahme. Im Fall des § 392 geht es nicht um die Frage, ob die Abgabe der Aufrechnungserklärung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber auch nach zugunsten des Vollstreckungsgläubigers erfolgter Beschlagnahme der Hauptforderung zulässig ist, sondern bis zu welchem Zeitpunkt die Gegenforderung erworben sein muss, um eine bestehende Aufrechnungslage im Fall der Beschlagnahme der Hauptforderung fortdauern zu lassen.
Normenkette:
SGB I § 51 Abs. 2
,
SGB I § 54 Abs. 3
,
BGB § 286
,
BGB § 288 Abs. 4
,
BGB §§ 398 ff.
,
BGB § 404
,
BGB §§ 1273 ff.
,
BGB § 1282 Abs. 1 S. 1 und S. 3
Vorinstanzen: SG Speyer 04.10.2016
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers werden Ziffer 1 und 2 des Tenors des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Speyer vom 04.10.2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 832,70 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 9/10, der Kläger zu 1/10. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
3.
Der Streitwert wird auf 980,26 € festgesetzt.
4.
Die Revision wird zugelassen.

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