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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - 1 SO 8/10
Anspruch auf Sozialhilfe; Annahme des Einsetzens der Sozialhilfe; Schuldbeitritt im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis mit dem Träger einer stationären Pflegeeinrichtung; Umfang der Zahlungspflicht eines Sozialhilfeträgers nach dem Tod des Hilfeempfängers
Es ist für die Anwendung des § 18 Abs. 1 SGB XII nicht notwendig, dass die Voraussetzungen der Bedürftigkeit bereits mit Gewissheit und vollständig bekannt sind. Entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt dem Sozialhilfeträger erstmalig die konkrete Möglichkeit eines sozialhilferechtlichen Bedarfs bzw. hinreichende Anhaltspunkte für die Hilfegewährung bekannt gewesen sind. Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers muss sich dabei sowohl auf das Vorliegen eines bestimmten Bedarfstatbestandes beziehen als auch darauf, dass sich der Hilfebedürftige nicht selbst helfen kann oder die Hilfe nicht von dritter Seite erhält. Insoweit muss die Kenntnis inhaltlich qualifiziert sein. Die Art, in der dem Träger der Sozialhilfe diese Kenntnis vermittelt werden muss, ist nicht vorgegeben. Dies kann beispielsweise auch durch einen Telefonanruf eines Dritten geschehen, wenn dieser die hauptsächlichen anspruchsbegründenden Tatsachen eines Hilfefalls zum Inhalt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 18 Abs. 1
,
SGB XII § 19 Abs. 5
,
SGB XII § 19 Abs. 6
,
SGB XII § 19
,
SGB XII § 35 Abs. 2
,
SGB XII § 61 Abs. 2
,
SGB XII § 75 Abs. 2 S. 1
,
SGB XII § 75 Abs. 3
,
SGB XII § 75
,
SGB XII § 82 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Mainz 09.11.2009 S 14 SO 84/07
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 09.11.2009 - S 14 SO 84/07 - abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 09.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2007 wird abgeändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 22.08. bis 15.09.2005 einen neuen Bescheid über die ihr zu erstattenden Kosten für die Kurzzeitpflege der M J unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erteilen sowie der Klägerin auf die zu erstattenden Kosten ab dem 08.11.2007 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat der Klägerin ein Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
4. Die Revision wird zugelassen.

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