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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2012 - 4 U 225/10
Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg zu einem dritten Ort
Der Weg von einem "dritten Ort" (hier: Wohnung der Freundin) zur Arbeitsstätte ist nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert, wenn die dabei zurückgelegte Wegstrecke mehr als achtmal so lang ist als diejenige des üblichen Weges und der Aufenthalt am dritten Ort allein eigenwirtschaftlich motiviert war.
Der Weg von einem "dritten Ort" (hier: Wohnung der Freundin) zur Arbeitsstätte ist nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert, wenn die dabei zurückgelegte Wegstrecke mehr als achtmal so lang ist als diejenige des üblichen Weges und der Aufenthalt am dritten Ort allein eigenwirtschaftlich motiviert war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: AuR 2013, 129
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Koblenz 22.07.2010 S 2 U 225/09
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 22.07.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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