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LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2016 - 5 KR 325/16
Neuroprothese; Hilfsmittel; Medizinprodukt
Anspruch auf Neuroprothese Eine Krankenkasse kann regelmäßig nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung einer aktiven Neuroprothese wegen einer infolge einer MS bestehenden Fußheberschwäche verpflichtet werden.
Eine Krankenkasse kann regelmäßig nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung einer aktiven Neuroprothese wegen einer infolge einer MS bestehenden Fußheberschwäche verpflichtet werden.
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 26.10.2016 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Normenkette:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; 33; 135; 137c Abs. 3
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Mainz 26.10.2016 S 12 KR 496/16 ER

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