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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2017 - 5 KR 339/16
Krankenversicherung Erstattung der Kosten einer Brustverkleinerungsoperation Antragserfordernis Hinreichend bestimmter Antrag
1. Nach § 13 Abs 3a S. 1 SGB V hat die Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachterliche Stellungnahme, insbesondere des MDK, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.
2. Für einen derartigen Antrag ist keine Form vorgeschrieben.
3. Ein Leistungsantrag liegt nur vor, wenn der Versicherte sein Begehren unmissverständlich zum Ausdruck bringt und der Antrag hinreichend bestimmt ist.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 1
Vorinstanzen: SG Koblenz 29.09.2016
Tenor
1.
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 29.9.2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 14.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.5.2015 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten der Mammareduktionsplastik von 7.001,08 € zu erstatten.
2.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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