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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2017 - 5 KR 90/16
Krankenhausvergütung; OPS 8-89b; halbstündige Transportentfernung
OPS 8-98b "halbstündige Transportentfernung" Für die Abrechnung des OPS 8-98b reicht es nicht aus, wenn die Zeitgrenze nur bei Tageslicht eingehalten werden kaan. Die "halbstündige Transportentfernung" als Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende ist nur gewahrt, wenn zwischen der Feststellung der Notwendigkeit eines neurochirurgischen Notfalleingriffs bzw. einer gefäßchirurgischen oder interventionell-radiologischen Maßnahme und dem möglichen Beginn der jeweiligen Maßnahme bei dem Kooperationspartner nicht mehr als 30 Minuten liegen.
Für die Abrechnung des OPS 8-98b reicht es nicht aus, wenn die Zeitgrenze nur bei Tageslicht eingehalten werden kaan. Die "halbstündige Transportentfernung" als Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende ist nur gewahrt, wenn zwischen der Feststellung der Notwendigkeit eines neurochirurgischen Notfalleingriffs bzw. einer gefäßchirurgischen oder interventionell-radiologischen Maßnahme und dem möglichen Beginn der jeweiligen Maßnahme bei dem Kooperationspartner nicht mehr als 30 Minuten liegen.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Trier 16.03.2016 S 5 KR 47/15
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 16.3.2016 wird zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
Die Revision wird zugelassen.

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