LSG Saarland, Urteil vom 21.04.2005 - 1 RA 2/03
Sozialversicherungspflicht eines Autoverkäufers als Handelsvertreter
Ein Autoverkäufer ist nicht als abhängig Beschäftigter anzusehen, wenn er die Betriebsstätte eines Autohauses nur nutzt, um
seinen eigenen Kunden die Fahrzeuge zu zeigen, ansonsten aber hinsichtlich seiner Tätigkeit weder örtlich noch zeitlich in
den Betrieb eingebunden ist und sich auch hinsichtlich der Verkaufspreise der Wagen lediglich im Rahmen einer vorgegebenen
Marge halten muss. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: HGB § 84 Abs. 1 S. 2
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Vorinstanzen: SG Saarbrücken 02.12.2002 S 25 RA 7/02