Krankenversicherungsschutz nach Beitritt als schwerbehinderter Mensch zur freiwilligen Versicherung; Keine Erfüllung der Vorversicherungszeit
durch Asylbewerberin bei Abschiebungshindernis; Rechtsschutzinteresse bei Absicherung durch Übernahme der Krankenbehandlung
für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 SGB V
Tatbestand:
Die Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige, ...1985 geboren und betrieb nach illegaler Einreise und Aufgreifen in M.
unter zwei Aliasnamen sowie unter zwei verschiedenen Staatsangehörigkeiten (Nigeria/Liberia) in Deutschland seit 2003 Asylverfahren.
Ein erster Asylantrag wurde mit Bescheid vom 4.11.2003 abgelehnt, ein weiterer mit Bescheid vom 15.7.2004. Aufgrund eines
Sprachtests im April 2006 wurde als Herkunftsland der Klägerin seitens des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt)
Nigeria ermittelt. Durch Bescheid vom 16.8.2007 hob das Bundesamt die im Bescheid vom 4.11.2003 enthaltene Abschiebungsandrohung
auf. Außerdem änderte es diesen Bescheid dahin ab, dass hinsichtlich Nigeria ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick darauf vorliegt, dass die Erkrankung der Klägerin in Nigeria nicht behandelt werden kann, aber die übrigen Abschiebeverbote
nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes nicht bestehen.
Die Klägerin ist wegen einer unheilbaren dialysepflichtigen Niereninsuffizienz aufgrund eines Goodpasture-Syndroms verbunden
mit einer psychotischen Symptomatik nach der Dialyse von 2003 bis April 2014 in stationärer Behandlung gewesen, seit 17.1.2005
mit Unterbrechungen und seit 27.7.2006 ununterbrochen in der Uniklinik Ho.. Seit April 2014 lebt sie in einer Einrichtung
des betreuten Wohnens in Z.. Ab 24.6.2004 war sie im Besitz einer mehrfach verlängerten Duldung; nach dem Bescheid vom 16.8.2007
erhielt sie auf Antrag am 24.10.2007 eine Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung, dass eine Erwerbstätigkeit gestattet
sei. Diese wurde am 21.3.2012 in einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) umgewandelt. Seit 31.3.2014 wird der eAT unter
dem richtigen Namen der Klägerin geführt.
Durch ihren damaligen Betreuer übermittelte die Klägerin der Beklagten über das Sozialamt der Stadt Z., welches der Klägerin
Leistungen gewährt sowie die Krankheitskosten seit 2004 trägt, unter dem 28.11.2010 eine Anmeldung zur freiwilligen Kranken-
und Pflegeversicherung nach §
9 SGB V. Sie wolle Mitglied der Beklagten werden und Grund der freiwilligen Versicherung sei das Beitrittsrecht als Behinderter nach
§
9 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V. Sie beantrage die freiwillige Krankenversicherung zur Fristwahrung und bitte, das Verfahren bis zur Entscheidung über die
Feststellung der Schwerbehinderung ruhend zu stellen.
Mit Bescheid vom 31.3.2011 stellte das Landesamt für Soziales eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 100 sowie die Merkmale
G und B fest; die Gültigkeit wurde ab 1.12.2010 festgelegt.
Mit Bescheid vom 12.1.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab.
Asylbewerber hätten grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach §
4 des
Asylbewerberleistungsgesetzes; nach §
5 Abs.
8a SGB V sei aufgrund dieses Leistungsanspruchs eine Versicherungspflicht nach §
5 Abs.
1 Nr.
13 SGB V ausgeschlossen, was auch für Personen gelte, die einen Aufenthaltstitel nach §§
23 Abs. 1, 24, 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hätten.
Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, die Beklagte habe die freiwillige Mitgliedschaft nicht geprüft und unter Bezug
auf ein Telefax des Sozialamts Z. seien die Ablehnungsgründe bezüglich der Pflichtmitgliedschaft nicht zutreffend.
Sie verfüge über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und daher bestehe auch kein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach §
4 des
Asylbewerberleistungsgesetzes, weil sie nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis zähle. Wegen der Schwere der Erkrankung könne sie das Krankenhaus
nicht verlassen und es sei ihr unmöglich gewesen, irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb die Voraussetzungen für
eine Aufnahme bei der Beklagten nach §
9 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V gegeben seien.
Die Beklagte entgegnete, die Klägerin sei seit 1.11.2007 nach §
264 SGB V als Sozialhilfeempfängerin krankenversichert. Eine Aufnahme bei ihr, der Beklagten, nach §
9 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V sei nicht möglich, weil es an der erforderlichen Vorversicherungszeit fehle. Man müsse in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung
mindestens 3 Jahre in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein, es sei denn, dass durch die Behinderung
die Voraussetzungen nicht hätten erfüllt werden können. Diese Vorversicherungszeiten fehlten bei der Klägerin, da die zugeteilte
Versicherung nach §
264 SGB V keine eigene Mitgliedschaft oder Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung darstelle. Auch eine Aufnahme nach
§
5 Abs.
1 Nr.
13b SGB V scheitere am Ausschlusstatbestand des §
264 SGB V.
Unter Verweis auf diese rechtliche Auffassung wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom
10.6.2011 zurück. Sie verfüge über einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz und daher scheide eine Versicherung bei
ihr, der Beklagten, aus.
Im Klageverfahren auf Aufnahme als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten hat die Klägerin ihre Argumentation wiederholt
und vertieft. Die Beklagte übersehe, dass sie, die Klägerin, nach §
9 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V die Vorversicherungszeiten dann nicht erfüllen müsse, wenn sie wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen
könne. Dies sei bei ihr wegen des ununterbrochenen stationären Aufenthalts in der Uniklinik der Fall gewesen. Wäre sie nicht
behindert, hätte sie diese Zeiten zurücklegen können. Erst mit Bescheid des Bundesamts vom 16.8.2007 hätte theoretisch die
Möglichkeit bestanden, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Krankenversicherungsschutz nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
zu erwerben. Sie befinde sich aber seit Juli 2006 ununterbrochen in stationärer Behandlung.
Demgegenüber hat die Beklagte die Ansicht vertreten, auch ohne Behinderung hätte die Klägerin keine Möglichkeit gehabt, eine
Mitgliedschaft zu erwerben, weil sie weder zum Personenkreis der Versicherungspflichtigen noch zu denen der Versicherungsberechtigten
nach §
9 SGB V gehöre. Die Behinderung sei kein Grund dafür gewesen, dass eine Beitrittsberechtigung nicht bestanden habe. Die Eigenschaft
als Schwerbehinderte stehe der Klägerin nach dem Bescheid des Landesamtes für Soziales erst ab 1.12.2010 zu, zuvor fehle es
an einer entsprechenden Feststellung. Damit sei die Klägerin zuvor nicht aufgrund der Schwerbehinderung, sondern einer Erkrankung
nicht in der Lage gewesen, einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder einer solchen mit Beitrittsberechtigung nachzugehen.
Ein Beitritt ohne Erfüllung der Vorversicherungszeiten hänge davon ab, dass ohne die Behinderung Krankenversicherungspflicht
hätte eintreten können oder ein Beitrittsrecht bestanden habe. Eine Arbeitsaufnahme wäre aber an einer fehlenden Arbeitserlaubnis
gescheitert.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat mit Urteil vom 29.11.2013 die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des §
9 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V seien bei der Klägerin nicht erfüllt. Zum einen könne eine Möglichkeit des Beitritts nur ab einem Bescheid, die Klägerin
sei schwerbehindert, somit erst ab 31.3.2011 gegeben sein. Die weiteren Voraussetzungen dieser Norm lägen aber auch nicht
vor. Sie erfülle die Vorversicherungszeiten nicht, obwohl eine Behinderung im Sinne dieser Norm gegeben sei. Es fehle die
Kausalität zwischen Behinderung und dem Fehlen der erforderlichen Vorversicherungszeit. Selbst wenn die Behinderung nicht
vorgelegen hätte, wäre die Erfüllung der Vorversicherungszeit nicht möglich gewesen. Dann hätte die Klägerin kein Bleiberecht
in Deutschland, da sie allein wegen der Erkrankung beziehungsweise Behinderung dieses Bleiberecht begründet habe. Dies ergebe
sich aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 16.8.2007; der Asylantrag sei rechtskräftig abgelehnt worden und das Abschiebungsverbot
habe ausschließlich auf der Behinderung basiert. Andere Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich und dieser Bescheid sei
bestandskräftig geworden. Sie sei dennoch nicht ohne Versicherung gestellt, weil der zuständige Sozialhilfeträger für die
Klägerin nach §
264 SGB V eine Krankenversicherung abschließen müsse.
Die Klägerin hat gegen das am 3.1.2014 zugestellte Urteil am 3.2.2014 Berufung eingelegt.
Sie führt im Wesentlichen aus, bereits zum 1.12.2010 hätte ein Beitritt erfolgen können. Lediglich eine Kausalität zwischen
Behinderung und Nichterfüllung der Vorversicherungszeiten werde verlangt. Die Rechtsprechung fordere, dass ein schwerbehinderter
Mensch in den letzten 5 Jahren alle Möglichkeiten ausschöpfen müsse, um die dreijährige Vorversicherungszeit zu erfüllen.
Bestünden aber hierfür gerade wegen der Behinderung keine Chancen, solle diesem Personenkreis der Zugang ohne weitere Bedingungen
möglich sein. Bei ihr beruhe die Nichterfüllung der Vorversicherungszeiten alleine auf der Behinderung. Außerdem könne eine
Abschiebung ohne diese Erkrankung nicht unterstellt werden, denn Nigeria sei nicht bereit gewesen, sie bei ungeklärter Staatsangehörigkeit
aufzunehmen. Sie hätte geduldet werden müssen, einen Antrag auf Beschäftigungsgestattung stellen können, was wohl zum Erfolg
geführt hätte, weil Ablehnungsgründe nicht vorgelegen hätten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 29.11.2013 sowie den Bescheid vom 12.1.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 10.6.2011 aufzuheben und festzustellen, dass sie durch Beitrittserklärung ab 1.12.2010 als freiwilliges Mitglied in der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt weiter aus, auch ohne Behinderung hätte für die Klägerin keine Möglichkeit
bestanden, eine Mitgliedschaft zu erwerben. Die Klägerin gebe nur eine theoretische Möglichkeit für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung
wieder.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Ausländerakte der Stadt Z. sowie der beigezogenen
Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden
werden konnte (§
124 Abs.
2 SGG), hat keinen Erfolg, denn die Klägerin konnte ab 1.12.2010 nicht der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund §
9 SGB V als freiwillig versichertes Mitglied beitreten. Das SG hat daher die Klage zu Recht abgewiesen.
Zutreffende Klageart für die Frage des Beitritts nach §
9 SGB V ist neben der Anfechtungsklage zur Beseitigung der angefochtenen Bescheide der Beklagten nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13.6.2007, B 12 KR 29/06 R, Rn. 10 mwN.) die Feststellungsklage nach §
55 Abs.
1 SGG. Die freiwillige Mitgliedschaft wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen alleine durch die Beitrittserklärung
begründet.
Dass die Beklagte in ihren angefochtenen Bescheiden nicht ausdrücklich über den Antrag der Klägerin auf freiwillige Mitgliedschaft
befunden, sondern allgemein die Mitgliedschaft in ihrer Krankenkasse verneint hat, hindert nicht die weitere gerichtliche
Geltendmachung dieses Anspruchs ausschließlich auf Feststellung darauf, dass ihre Beitrittserklärung die freiwillige Mitgliedschaft
in der Krankenversicherung bei der Beklagten ausgelöst hat. Der Senat legt den angefochtenen Bescheid der Beklagten sowie
den Widerspruchsbescheid dahingehend aus, dass hierin generell die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
verneint wird, wozu auch bei Kenntnis der Beklagten von der Beitrittserklärung diejenige zur freiwilligen Krankenversicherung
gehört. Der Begründungsmangel in den Bescheiden, dass auf die Regelung des §
9 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V nicht abgestellt wird, ändert nichts an dem Tenor der Entscheidungen, der Klägerin die Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung, aus welchen Gründen auch immer, zu verweigern. Hiervon wird auch der Beitritt nach §
9 SGB V erfasst, was die Beklagte zwar nicht in den angefochtenen Bescheiden abgehandelt, aber im ihrem Schreiben an die Klägerin
vom 27.1.2011 hinreichend deutlich gemacht hat.
Dass die Klägerin vom Sozialamt Leistungen nach §
264 SGB V erhält und damit für ihre Krankenversicherung gesorgt ist, hindert nicht die gerichtliche Überprüfung auf Beitritt zur gesetzlichen
Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied im Sinne von §
9 Abs.
1 SGB V. Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Klärung der Frage, ob sie durch Beitrittserklärung Mitglied in der gesetzlichen
Krankenversicherung bei der Beklagten geworden ist, ist dennoch zu bejahen.
§
264 SGB V regelt die Krankenbehandlung von Personen, die auch nach Einführung der generellen Krankenversicherungspflicht aller Einwohner
nach §
5 Abs.
1 Nr.
13 SGB V nicht gesetzlich versichert sind, weil §
5 Abs.
8a Satz 2
SGB V bestimmt, dass Personen, die über eine andere Absicherung für den Krankheitsfall verfügen, nicht pflichtversichert sind.
Für die Personen nach §
264 Abs.
2 SGB V übernimmt die Krankenkasse, die die Betroffenen nach §
264 Abs.
3 SGB V wählen, die Krankenbehandlung, was zur Folge hat, dass den Betroffenen dieselben Leistungen wie den Versicherten zustehen,
dass sie aber statusrechtlich keine Versicherten sind (§
264 Abs.
4 SGB V). Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung entstehen, sowie die Verwaltungskosten
in angemessener Höhe werden diesen von den für die Gewährung der Krankenhilfe zuständigen Trägern der Sozialhilfe nach §
264 Abs.
7 SGB V erstattet (vergleiche hierzu Wenner in Eichenhofer-Wenner,
SGB V, 1. Aufl. 2013, §
264 Rn. 1).
Obwohl der Status dieser Personen nach §
264 Abs.
2 SGB V, zu denen auch die Klägerin gehört, demjenigen der Versicherten einer Krankenkasse weitgehend angenähert ist und kaum Unterschiede
erkennbar sind, ist zu beachten, dass schon der Wortlaut von §
264 SGB V sowohl in Abs.
1 als auch in Abs.
2 die Einschränkung macht, dass diese Regelungen nur für Personen gelten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert sind. Auch die Systematik dieser Normen zeigt, dass §
264 SGB V nur subsidiär zur gesetzlichen Krankenversicherung ist. So verpflichtet §
264 Abs.
5 SGB V die Sozialhilfeträger zur Abmeldung bei der jeweiligen Krankenkasse, wenn die Empfänger nicht mehr bedürftig sind, was bereits
der Fall wäre, wenn die Klägerin lediglich für wenige Tage beispielsweise durch Zuwendungen, ein Geschenk oder den Verkauf
von Gegenständen nicht mehr bedürftig wäre (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.1.2008, L 1 B 336/07 KR ER, Rn. 25). All dies zeigt, dass die Regelung des §
264 SGB V keinen mit einer Vollmitgliedschaft vergleichbaren vollständig gleichwertigen Leistungsanspruch bietet. Ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Klärung ihrer Mitgliedschaft ist der Klägerin daher nicht abzusprechen.
Die zu klärende Rechtsfrage ist aber zu verneinen: die Klägerin ist durch die Beitrittserklärung nicht Mitglied der gesetzlichen
Krankenversicherung geworden.
Die für die Klägerin alleine einschlägige Rechtsgrundlage des §
9 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V greift, wie es schon das SG zutreffend festgestellt hat, zu ihren Gunsten nicht ein.
Hiernach können der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig schwerbehinderte Menschen im Sinne des
SGB IX beitreten, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten
wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen. Gemäß §
9 Abs.
2 Nr.
4 SGB V ist der Beitritt innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Behinderung der Krankenkasse anzuzeigen, wobei dies nicht
ausschließt, dass der Schwerbehinderte bereits vor der förmlichen Feststellung der gesetzlichen Krankenversicherung beitritt;
dann ist aber frühestens der Beitritt zu dem Zeitpunkt möglich, für den das Vorliegen der Schwerbehinderung durch die zuständige
Behörde festgestellt wird (Wiegand in Eichenhofer-Wenner aaO.,
SGB V, §
9 Rn. 22 mit weiteren Nachweisen).
Da die Klägerin in den letzten 5 Jahren vor der Beitrittserklärung nicht mindestens 3 Jahre versichert war, kommt für sie
nur die Ausnahmealternative in Betracht, dass sie wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen konnte.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.5.2008, B 12 KR 16/07 R) ist höchstrichterlich geklärt, dass die Nichterfüllung der Vorversicherungszeit einem Beitritt als Schwerbehinderter nur
dann nicht entgegensteht, wenn sie alleine behinderungsbedingt verfehlt wird (BSG aaO. Rn. 18). Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in §
9 SGB V eröffnet einem begrenzt schutzwürdigen Personenkreis das Recht zum Erhalt der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
oder den erstmaligen Zugang zu dieser. Vor allem in §
9 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, Nr.
2 und Nr.
4 SGB V sind Fälle geregelt, die nicht eine erstmalige Versicherung betreffen, sondern eine Anbindung an einen früheren Tatbestand
über die Vorversicherungszeit vornehmen (Wiegand aaO. Rn. 2, Just in Becker- Kingreen,
SGB V, 3. Aufl. 2012, §
9 Rn. 15). Die Integration der freiwilligen Versicherung in das Pflichtversicherungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung
ist dadurch gefördert worden, dass die Versicherungsberechtigung in §
9 SGB V im Wesentlichen als Weiterversicherung im Anschluss an eine frühere Pflichtversicherung ausgestaltet worden ist; originäre
Beitrittsrechte sind, zumal wegen des jederzeitigen Austrittsrechts (§
191 Nr. 3
SGB V), ein Fremdkörper in einem Pflichtversicherungssystem wie der gesetzlichen Krankenversicherung (Ausnahme Nr. 7 des § 9 Abs.1
Satz 1, nicht aber Nr. 4).
Entschließt sich der Gesetzgeber, die Versicherungsberechtigung grundsätzlich nur als Weiterversicherung zuzulassen, so sind
originäre Beitrittsrechte problematisch.
Bei ihnen und bei der Weiterversicherung im Anschluss an eine frühere Pflichtversicherung muss die Anbindung an einen vorherigen
Tatbestand oder an eine frühere Versicherung geregelt werden. Das Hauptmittel dazu ist das Erfordernis einer Vorversicherungszeit
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm Satz 2; Satz 1 Nr. 2, 4; so Peters in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 84. Ergänzungslieferung
Dezember 2014, §
9 SGB V Rn. 12).
Die Vorversicherungszeit und die Beitrittsfrist haben den Zweck, das Beitrittsrecht zu beschränken, um Missbrauch zu begegnen,
nachdem in der Vergangenheit der Beitritt oft erst erfolgte, wenn Krankheitskosten entstanden bzw. zu erwarten waren (BSG aaO. Rn. 19 mit weiteren Nachweisen). Der Kreis der Schwerbehinderten mit Zugang zur Krankenversicherung wurde durch die
Vorversicherungszeit begrenzt, um die Krankenkassen durch die Verringerung der Zahl der Beitrittsberechtigten finanziell zu
entlasten und damit die Leistungsfähigkeit der Krankenkassen zu sichern, zumal Behinderte, so die Rechtsprechung des BSG, ein besonders ungünstiges Risiko in der Krankenversicherung darstellen (vgl. auch Bundestagsdrucksache 9/845 Seite 12).
Aus sozialen Gründen bleibt allerdings das Beitrittsrecht ohne Vorversicherungszeit denen erhalten, die aufgrund ihrer Behinderung
nicht in der Lage sind, Zeiten einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückzulegen (vergleiche hierzu
auch Baierl, Juris-PK
SGB V, 2. Auflage 2012, §
9 SGB V Rn. 49; Peters aaO., §
9 SGB V Rn. 33). Ausnahmsweise kann damit eine Versicherungsmöglichkeit ohne jegliche vorherige Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung
bestehen (BSG aaO. Rn. 19). Da der Beitritt nach §
9 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V ebenso wie alle anderen Beitrittsrechte grundsätzlich von einer vorherigen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
abhängig ist, ist die Ausnahmeregelung, die den Beitritt ohne Vorversicherungszeit ermöglicht, eng auszulegen (Baierl aaO.
Rn. 52). Entsprechend dem Zweck der Regelung, einen Beitritt erst bei Eintritt von Kostenrisiken zu verhindern, ist der Beitritt
ohne Erfüllung der Vorversicherungszeit nur möglich, wenn nur und ausschließlich behinderungsbedingt (Hervorhebung durch den
Senat) innerhalb der Rahmenfrist keine anderen (gesetzlichen) Versicherungsmöglichkeiten genutzt werden konnten.
Ist die Vorversicherungszeit nicht mit Pflichtversicherungszeiten oder freiwilligen Mitgliedszeiten erfüllt, hat sich die
Prüfung deshalb darauf zu erstrecken, ob innerhalb der Rahmenfrist eine Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung
behinderungsbedingt nicht begründet werden konnte (BSG aaO. Rn. 20).
Voraussetzung für das Beitrittsrecht nach §
9 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V ist zunächst die Feststellung der Schwerbehinderung. Da §
9 Abs.
2 Nr.
4 SGB V für den Fristbeginn des Beitrittsrecht auf diese Feststellung abstellt, ist die vorherige Feststellung als erforderlich anzusehen.
Die Feststellung der Schwerbehinderung hat dabei Tatbestandswirkung für die Krankenkasse (Wiegand aaO. Rn. 22 mwN.).
Dieses Merkmal erfüllt die Klägerin ab 1.12.2010, der inneren Wirksamkeit des Schwerbehindertenbescheids vom 31.3.2011.
Im Fall der Klägerin war aber nicht die Behinderung nur und ausschließlich Grund dafür, dass sie die Vorversicherungszeiten
nicht erfüllen konnte. Vielmehr war es der Status als (später geduldete) Asylbewerberin, die eine Beschäftigung bzw. die Anknüpfung
an eine Beschäftigung im Sinne von §
9 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V verhinderte. Wäre die Klägerin nicht behindert gewesen, hätte sie auch keiner Beschäftigung nachgehen und auch keine Vorversicherungszeiten
erfüllen können.
Dies gilt sowohl für die Zeit, in der die Klägerin eine Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung als Asylbewerberin hatte (1) als
auch für die Zeit ab 24.10.2007 (erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Erwerbstätigkeitsgestattung, 2) bzw.
ab 1.12.2010 (innere Wirksamkeit des Bescheids über ihre Schwerbehinderteneigenschaft, 3). Der Personenkreis der abgelehnten
oder geduldeten Asylbewerber bzw. derjenigen Asylbewerber, für die alleine wegen ihrer Gesundheit Abschiebeverbote nach §
60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes bestehen, gehört grundsätzlich nicht zum Schutzbereich des §
9 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V.
1. Als Asylbewerberin hätte die Klägerin, unabhängig davon, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht den Status einer Schwerbehinderten
hatte und damit die Voraussetzungen des §
9 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V nicht erfüllte, nicht arbeiten dürfen.
Zum Zeitpunkt ihrer Einreise bzw. ihres Aufgreifens im Jahr 2003 war ihr als Asylbewerberin ohne den Status der Anerkennung
unabhängig von der Behinderung die Aufnahme einer Beschäftigung nach §
61 AsylVfG in der Fassung vom 27.7.1993 (gültig bis 31.12.2004) generell verboten. Erst mit Neufassung des §
61 AsylVfG vom 30.7.2004, gültig ab 1.1.2005, wurde für Asylbewerber, die nicht in einer Aufnahmeeinrichtung leben, das Beschäftigungsverbot
dahingehend gelockert, dass einem Asylbewerber, der sich seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von
§ 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden konnte, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hatte oder durch Rechtsverordnung
bestimmt war, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; die §§ 39 bis 42 des Aufenthaltsgesetzes galten entsprechend. In der Folge wurde die Wartezeit für Asylbewerber zunächst auf 9 Monate, später auf 3 Monate (dies in
der aktuellen Fassung) verkürzt. Auch nach diesen Regelungen hätte die Klägerin ohne ihre Behinderung eine Beschäftigung nicht
aufnehmen können, denn zum einen lag offenkundig weder ein entsprechendes Begehren der Klägerin noch eine entsprechende Zustimmung
der Bundesagentur für Arbeit vor.
Die Klägerin fiel zum andern auch nicht unter Gruppe derjenigen Asylbewerber, die ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
hätten arbeiten dürfen. Eindeutig waren bei ihr die Voraussetzungen der bis 30.6.2013 geltenden Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV; vgl. §§ 1 Nr. 2, 2 - diese war im Gegensatz zur alten, ebenfalls bis 30.6.2013 geltenden Beschäftigungsverordnung -BeschV- für schon im Inland lebende Ausländer anwendbar) nicht erfüllt.
Die Erteilung einer Duldung ändert die rechtliche Betrachtung nicht, denn hierdurch wird der Status einer Asylbewerberin nicht
berührt. Eine Duldung hindert nur die Abschiebung (§ 60a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes). Außerdem wäre auch nach § 11 BeschVerfV für die Klägerin eine Beschäftigung nicht möglich gewesen.
Geduldeten Ausländern darf nach dieser Norm nämlich die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in
das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen
werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über
seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt. Dies war bei der Klägerin, die über
ihre wahre Identität und Nationalität getäuscht und bei der Erstellung von Ausweisersatzpapieren nicht mitgewirkt hatte, der
Fall. Insoweit ist die Argumentation der Klägerin im Berufungsverfahren, sie hätte auch ohne Erkrankung nicht abgeschoben
werden und deshalb eine Arbeitsgestattung erhalten können, falsch.
2. Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels am 24.10.2007 nach der Entscheidung des Bundesamts vom 16.8.2007 mit der Gestattung
einer Arbeitsaufnahme ändert hieran nichts, denn zu diesem Zeitpunkt war sie noch nicht als Schwerbehinderte festgestellt.
3. Mit Wirkung vom 1.12.2010 hatte sie die Eigenschaft als Schwerbehinderte durch die Regelung im Anerkennungsbescheid im
Behindertenrecht. Auch wenn ihr es ab diesem Zeitpunkt durch den Aufenthaltstitel ohne die Behinderung möglich gewesen wäre,
eine Beschäftigung aufzunehmen und somit Vorversicherungszeiten zu erfüllen, ist von Bedeutung, dass auch dieser gesicherte
Aufenthaltsstatus alleine und ausschließlich deshalb erreicht wurde, weil der Klägerin wegen eines Abschiebungshindernisses
nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und somit wegen ihrer Erkrankung bzw. Behinderung dieser Status zuerkannt wurde.
Das in §
9 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V geregelte Beitrittsrecht verlangt - wie dargestellt - grundsätzlich eine gewisse Beziehung des schwerbehinderten Menschen
zur gesetzlichen Krankenversicherung (Wiegand aaO. Rn. 21, Peters aaO. Rn. 32, 33, Baierl aaO. Rn. 49). Speziell bei ursprünglichen
und abgelehnten Asylbewerbern wie der Klägerin ist ein solcher Bezug nicht gegeben. Der Krankheitsschutz von Asylbewerbern
wird durch §
4 des
Asylbewerberleistungsgesetzes ohne Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt. Auch §
264 Abs.
2 SGB V zeigt, dass die Gesundheitsversorgung und Krankenbehandlung der Personengruppen der Asylbewerber und der Sozialhilfeempfänger
nach den Regelungen des SGB XII ohne Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit nicht beitragsfinanziert geregelt ist. In der konkreten
Fallgestaltung war es alleine und ausschließlich die Erkrankung bzw. später festgestellte Schwerbehinderung der Klägerin,
die ihr einen Aufenthaltstitel einbrachte und damit rechtlich eine Arbeitsmöglichkeit in Deutschland eröffnete. Damit war
es nicht, wie in §
9 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V gefordert, ihre Behinderung, die kausal dafür war, dass sie in den letzten 5 Jahren vor dem 1.12.2010 (Zeitpunkt der Feststellung
der Schwerbehinderung nach kurz zuvor erklärtem Beitritt), also seit 1.12.2005, drei Jahre lang nicht gesetzlich krankenversichert
war. Dies hat auch das SG zutreffend so gesehen. Ohne die Behinderung hätte die Klägerin rechtlich gar keine Möglichkeit bekommen können, in der Bundesrepublik
Deutschland zu bleiben, denn sie war aufgrund zweier abgelehnter Asylanträge vollziehbar verpflichtet, das Land zu verlassen.
Ein Aufenthaltsrecht außerhalb der Gesundheitssituation der Klägerin im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes war nicht gegeben.
Die Behinderung sorgte daher nicht nur dafür, dass die Klägerin ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland bekam,
sondern auch für das Recht, einer Beschäftigung nachzugehen. Die Behinderung verschloss gerade nicht die Möglichkeit, Vorversicherungszeiten
zu erlangen, wie es in §
9 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V gefordert ist. Erst durch die Behinderung wurde die Klägerin in die Lage versetzt, nicht ausreisen zu müssen, in Deutschland
zu verbleiben und, wenn auch möglicherweise nicht oder schwer fähig, durch Beschäftigungsaufnahme nach §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden und somit erstmals einen Bezug hierzu zu bekommen. Durch diesen
Aufenthaltstitel wird sie aber nicht zu einer Person, die Fehlzeiten ihrer gesetzlichen Krankenversicherung wegen ihrer Behinderung
ausgleichen kann. Da - wie ausgeführt - §
9 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V im Grundsatz nicht eine erstmalige Versicherung betrifft und eine Anbindung an einen früheren Tatbestand über die Vorversicherungszeit
verlangt, zählt die Klägerin in ihrer Konstellation nicht zum begünstigen Personenkreis dieser Norm.
Damit konnte die Klägerin im Sinne von §
9 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V die Vorversicherungszeit auch ohne Behinderung nicht erfüllen. Die in §
9 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V geforderte Kausalität für die Nichterfüllung der gebotenen Vorversicherungszeiten mit ihrer Behinderung war daher bei ihr
zu keinem Zeitpunkt gegeben.
Die von der Klägerin propagierte isolierte Betrachtung des Zeitraums ab Erlangung des Aufenthaltstitels im Oktober 2007 bzw.
ab 1.12.2010, der Wirksamkeit ihres Behindertenstatus, ist somit nicht möglich. Die erstmalige rechtliche Möglichkeit, einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, gibt ihr als ehemalige Asylbewerberin und Sozialhilfeempfängerin noch
keine Bindung an die gesetzliche Krankenversicherung. Vielmehr ist sie, wie bereits erwähnt, über die Regelung des §
264 SGB V hinreichend abgesichert.
Die Berufung hat daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.