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LSG Saarland, Urteil vom 06.05.2015 - 2 KR 16/14
Krankenversicherungsschutz nach Beitritt als schwerbehinderter Mensch zur freiwilligen Versicherung; Keine Erfüllung der Vorversicherungszeit durch Asylbewerberin bei Abschiebungshindernis; Rechtsschutzinteresse bei Absicherung durch Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 SGB V
1. Ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Klärung der Frage, ob eine schwerbehinderte Person durch Beitrittserklärung freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V geworden ist, fehlt nicht deshalb, weil diese Person über § 264 SGB V materiell wie ein gesetzlich Krankenversicherter abgesichert ist.
2. Eine Asylbewerberin, deren Asylverfahren bestandkräftig negativ abgeschlossen ist, deren Abschiebung in ihr Heimatland wegen Täuschung über ihren Namen und ihre Herkunft nicht möglich war und bei der in der Folge alleine wegen einer schwerwiegenden dauerhaften Erkrankung ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wird, ist nicht befugt, nach Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft und Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Gestattung einer Erwerbsfähigkeit als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V beizutreten. In diesem Fall war die Nichterfüllung der in dieser Norm geforderten Vorversicherungszeit (in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre) nicht nur und ausschließlich behinderungsbedingt, denn ohne die Behinderung hätte sie ein Bleiberecht mit der Möglichkeit, einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen, nicht erwerben können (im Anschluss an BSG, Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 16/07 R).
Normenkette:
AsylVfG (1992) § 61 Abs. 2
,
AufenthG (2004) § 4 Abs. 3
,
AufenthG (2004) § 60 Abs. 7
,
AufenthG (2004) § 60a Abs. 3
,
SGB V § 264 Abs. 2
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13
,
SGB V § 5 Abs. 8a
,
SGB V § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
,
SGB V § 9 Abs. 2 Nr. 4
Vorinstanzen: SG Saarbrücken 29.11.2013
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 29.11.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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