LSG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 - 6 AL 1/01
Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld bei fehlender Erneuerung der Arbeitslosmeldung
Anspruchsvoraussetzung für die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld ist gemäß §
122 Abs.
2 Nr.
3 SGB III der Fortbestand der ursprünglichen Arbeitslosmeldung bzw. deren Erneuerung in einem Zeitraum von drei Monaten nach der letzten
persönlichen Meldung des Arbeitslosen oder anders ausgedrückt - aufgrund der Negativformulierung in der genannten Norm - das
"Nichterlöschen" der ursprünglichen Arbeitslosmeldung durch rechtzeitige Erneuerung der Meldung. Umgekehrt hat die Bundesagentur
nicht das Nicht-Mehr-Vorhandensein eines Tatbestandsmerkmals zu beweisen ("negativa non sunt probanda").[Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
,
Vorinstanzen: SG Saarbrücken 06.10.2000 S 13 AL 143/99