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LSG Sachsen, Urteil vom 17.09.2015 - 1 KR 10/11
Krankenversicherung - abhängige Beschäftigung; Beschäftigung; Kameramann; programmgestaltende Mitarbeiter; programmgestaltende Tätigkeit; selbständige Tätigkeit; Sozialversicherungspflicht; Statusfeststellung
1. Die Kriterien für die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der abhängigen Tätigkeit sind grundsätzlich auch im Bereich Film, Funk und Fernsehen anwendbar.
2. Allerdings haben die Gerichte bei der Entscheidung darüber, ob Rechtsbeziehungen zwischen den Rundfunkanstalten und ihren in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeitern als Arbeitsverhältnisse einzuordnen sind, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und das daraus resultierende Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der programmgestaltenden Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen, zu beachten.
3. Ob eine programmgestaltende Tätigkeit gegeben ist, kann dahin stehen, wenn es sich bei der zu beurteilenden Tätigkeit bereits nach allgemeinen Grundsätzen um eine selbständige Tätigkeit und nicht um eine Beschäftigung handelt.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Leipzig 16.11.2010 S 27 KR 280/09
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 16. November 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beigeladenen zu 1 im Berufungsverfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: