Krankenversicherung - abhängige Beschäftigung; Elementenfeststellung; selbständige Tätigkeit; Unternehmerrisiko; Vorstandsmitglied
einer Aktiengesellschaft; Vorstandsmitglied einer Genossenschaft; Wohnungsgenossenschaft
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit bei der Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin)
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege- und gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem
Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Der am 30. November 1971 geborene Beigeladene zu 1 ist ausweislich eines zwischen ihm und der Klägerin geschlossenen "Anstellungsvertrages"
vom 31. Mai 2005 seit 1. Juli 2005 Vorstandsmitglied der Klägerin. In der Präambel des Vertrages wird ausgeführt, letzterer
werde "auf der Grundlage des Aufsichtsratsbeschlusses vom 30. März 2005 zur Bestellung als Vorstand" geschlossen. Gemäß §
1 Abs. 1 des Vertrages wurde der Beigeladene zu 1 für die Dauer von fünf Jahren als Mitglied des Vorstandes angestellt. Er
werde durch den Aufsichtsrat bestellt und fungiere als kaufmännischer Vorstand. Das Dienstverhältnis beginne am 1. Juli 2005
und ende am 30. Juni 2010, es könne verlängert werden. § 4 Abs. 1 des Vertrages bestimmt, dass der Beigeladene zu 1 seine
volle Arbeitskraft der Genossenschaft zu widmen habe, § 4 Abs. 2, dass die Ausübung von Nebentätigkeiten einer schriftlichen
Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfe bzw. dem Aufsichtsrat anzuzeigen sei. Gemäß § 5 des Vertrages erhielt der Beigeladene
zu 1 eine monatliche Grundvergütung i.H.v. 3.880,00 EUR zuzüglich jährlich durch den Aufsichtsrat festzulegender Sonderzahlungen
am Ende jeden Halbjahres in Höhe des Grundbetrages; ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit wurde ausgeschlossen.
Für den Fall der Dienstunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall bestand ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge längstens
bis zum Ablauf des dritten bzw. 18. Monats. Ferner regelte § 5 einen Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von 32
Arbeitstagen. Auf die sonstigen vertraglichen Bestimmungen wird Bezug genommen (vgl. Bl. 4 - 7 der Akte der Beklagten und
Berufungsbeklagten, im Folgenden: Beklagte).
Am 1. Juli 2005 stellte der Beigeladene zu 1 bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen
Status. Er sei kaufmännischer Vorstand, seine Tätigkeit sei gekennzeichnet durch freies unternehmerisches Handeln ohne Weisungsabhängigkeit,
freie Arbeitszeitgestaltung und unternehmerische Haftung. Er arbeite am Betriebssitz seines Auftraggebers, habe keine regelmäßigen
Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten, arbeite weisungsfrei. Sein unternehmerisches Handeln bestehe in der eigenen
Kalkulation von Mieten/Preisen, Auftragserteilung, Angebotseinholung z.B. für Werbung in Printmedien, Eigen- und Fremdkapitalbeschaffung.
Auf eine Anfrage der Beklagten übersandte die Klägerin dieser mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 die Geschäftsordnung für
den Vorstand der Klägerin vom 4. Oktober 2005. Hiernach besteht der Vorstand der Klägerin aus zwei nicht weisungsgebundenen
Mitgliedern, die in eigenverantwortlicher Bestimmung von Arbeitszeit und -ort als kaufmännischer bzw. technischer Vorstand
ihre Aufgaben wahrnehmen. Entscheidungen erfordern außer bei Gefahr im Verzuge die Mitwirkung beider Vorstandsmitglieder und
eine vorangegangene Beratung.
Mit Anhörungsschreiben vom 30. Januar 2006 an den Beigeladenen zu 1 sowie die Klägerin wies die Beklagte darauf hin, dass
beabsichtigt sei, die vom Beigeladenen zu 1 ausgeübte Tätigkeit als Vorstandsmitglied bei der Klägerin seit dem 1. Juli 2005
als abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festzustellen.
Mit Bescheiden vom 13. März 2006 an den Beigeladenen zu 1 und die Klägerin führte die Beklagte aus, die Merkmale für ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis überwögen, und der Beigeladene zu 1 unterliege dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch
wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2006 zurückgewiesen.
Am 4. Oktober 2006 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Dresden (SG) erhoben und zur Begründung insbesondere auf die Vergleichbarkeit der Regelungen des Genossenschaftsgesetzes (GenG) und des Aktiengesetzes (AktG) verwiesen. Ferner hat sie ihre Satzung vorgelegt, die in § 21 Abs. 2 u.a. regelt, dass die Vorstandmitglieder vom Aufsichtsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, ihre Wiederbestellung
zulässig ist und die Bestellung vorzeitig nur durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden kann; hiermit korrespondierend
bestimmt § 34 j) der Satzung, dass der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung die Beschlussfassung über die Abberufung von
Aufsichtsratsmitgliedern sowie den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern unterliegen.
§ 21 Abs. 3 der Satzung regelt ergänzend, dass der Aufsichtsrat Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung
vorläufig ihres Amtes entheben kann.
Die Klägerin hat ferner Gehaltsbescheinigungen des Beigeladenen zu 1 für die Zeit von Juli 2005 bis März 2008 vorgelegt, wonach
das Bruttoentgelt des Beigeladenen zu 1 im Jahr 2005 27.160,00 EUR und in der Folgezeit jeweils mindestens 4.462,00 EUR monatlich
betrug. Den Gehaltsbescheinigungen lässt sich zudem entnehmen, dass die Klägerin für den Beigeladenen zu 1 in der Zeit von
Mai 2007 bis Mai 2008 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gezahlt hat.
Das SG hat mit Beschluss vom 6. September 2006 den Beigeladenen zu 1 und mit Beschluss vom 18. September 2008 die Beigeladenen zu
2 bis 6 gemäß §
75 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) beigeladen. Ausweislich einer sog. Mitgliedsbescheinigung der Beigeladenen zu 4 vom 20. März 2008 in dem von der Beigeladenen
zu 2 übersandten Verwaltungsvorgang war der Beigeladene zu 1 seit Juli 2005 bis März 2007 bei der Beigeladenen zu 4 freiwillig
versichert und von April 2007 bis März 2008 bei dieser pflichtversichert. Ab April 2008 war er bei der Beigeladenen zu 2 freiwillig
versichert.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2009 abgewiesen und zur Begründung zum einen dargelegt, dass u.a. nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) die Vorschriften, aufgrund derer die Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft in der Rentenversicherung und nach
dem Recht der Arbeitsförderung nicht versicherungspflichtig seien, nicht entsprechend anwendbar seien. Eine entsprechende
Regelung müsse dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Des Weiteren überwögen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden
Merkmale bei Weitem. So bestehe kein eigenes Unternehmerrisiko des Beigeladenen zu 1, und er habe sowohl einen Urlaubs- als
auch einen Vergütungsfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall. Auch habe er seine volle Arbeitskraft der Klägerin zu widmen,
könne somit, auch wenn er hinsichtlich Arbeitszeit und -ort frei sei, über seine eigene Arbeitskraft nicht frei verfügen.
Den Streitwert hat das SG in Höhe des dreifachen Auffangstreitwertes festgesetzt.
Gegen das ihr am 15. Januar 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. Februar 2010 Berufung eingelegt und zur Begründung
im Wesentlichen ausgeführt, der Beigeladene zu 1 sei aufgrund der entsprechend anzuwendenden Regelung des §
1 Satz 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) (seit 29. Juni 2011: §
1 Satz 3
SGB VI) ebenso wie ein Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.
Die Vorschrift habe nur deklaratorische Bedeutung, was sich aus ihrer Entstehungsgeschichte ergebe. So sei auch das BSG davon ausgegangen, dass Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft mangels persönlicher Abhängigkeit in der Regel nicht
als abhängig Beschäftigte anzusehen seien (Hinweis auf BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 38/98 R - juris). Da die Regelung in §
1 Satz 4
SGB VI a.F. bzw. §
1 Satz 3
SGB IV n.F. somit nur deklaratorisch sei, sei eine entsprechende Anwendung auf Vorstände vergleichbarer Gesellschaften grundsätzlich
möglich. Da die Rechtsnormen des Aktiengesetzes vergleichbar, teilweise wort- und teilweise regelungsidentisch mit denen des Genossenschaftsgesetzes seien, sei §
1 Satz 4
SGB VI (a.F.) bzw. §
1 Satz 3
SGB VI n.F. auf Vorstände von Genossenschaften entsprechend anwendbar.
Des Weiteren hat die Klägerin mitgeteilt, der Beigeladene zu 1 sei seit dem 1. Januar 2013 bei der Beigeladenen zu 7 freiwillig
versichert. Mit Beschluss vom 4. Februar 2015 sind die Beigeladenen zu 7 und 8 notwendig beigeladen worden.
Die Klägerin hat ferner einen am 20. April 2010 zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1 geschlossenen Vertrag vorgelegt, aus
dem sich ergibt, dass der Beigeladene zu 1 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 und wiederum für die Dauer von fünf Jahren durch den
Aufsichtsrat zum Vorstandsmitglied der Klägerin bestellt worden ist. Er unterliege keinem Weisungsrecht. Maßgeblich für seine
Arbeitsweise seien die von ihm selbst erlassenen Geschäftsordnungen (§ 1 Abs. 2 des Vertrages). Nach § 2 des Vertrages stellt
sich der Beigeladene zu 1 bei freier Wahl von Arbeitszeit, Arbeitsdauer und Arbeitsort der Klägerin zur Verfügung. Er sei
nicht in den Betriebsablauf der Klägerin eingebunden, sondern erstelle die organisatorischen und funktionalen Regeln, welche
in der Klägerin gälten, selbst. Gemäß § 3 Abs. 1 hat er Nebentätigkeiten anzuzeigen, und gemäß § 4 erhält er eine jährliche
Vergütung von 71.400,00 EUR brutto zuzüglich einer jährlichen, durch den Aufsichtsrat festzulegenden, Tantieme. Im Krankheitsfalle
bestehe der Vergütungsanspruch für längstens drei bzw. bei einem mit der Ausübung seiner Tätigkeit für die Klägerin im Zusammenhang
stehenden Unfall für längstens 18 Monate fort. Der Beigeladene zu 1 habe einen jährlichen 32 Arbeitstage umfassenden Anspruch
auf Erholungsurlaub. Gemäß § 5 a) endet der Vertrag mit dem Ablauf der Bestellung des Beigeladenen zu 1 als Vorstandsmitglied.
Die Beigeladene zu 4 hat mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 noch mitgeteilt, die Klägerin habe den Beigeladenen zu 1 ab dem 1.
April 2007 als versicherungspflichtig gemeldet. Im Juni 2008 habe die Klägerin die Meldung über eine versicherungspflichtige
abhängige Beschäftigung korrigiert und den Beigeladenen zu 1 rückwirkend lediglich bis zum 31. Dezember 2007 als versicherungspflichtigen
Beschäftigten gemeldet.
Der Beigeladene zu 1 hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2015 Bl. 1 seines Einkommensteuerbescheides für 2004 vorgelegt, wonach
er in diesem Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 46.271,00 EUR erzielt hat, und darüber hinaus mitgeteilt,
er sei bis zum 30. Juni 2005 bei seinem damaligen Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2015 hat er
seinen Einkommensteuerbescheid für 2005 vorgelegt, wonach er in diesem Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.H.v.
50.979,00 EUR bezogen hat.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Dezember 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2006 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit
für die Klägerin seit 1. Juli 2005 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung
und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihrer Ansicht nach hat das SG die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden
Rechtszügen und die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen zu 2 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß §§
143,
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Der Beigeladene zu 1 unterliegt in seiner
Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Klägerin seit 1. Juli 2005 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und sozialen
Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der gesetzlichen Krankenversicherung unterlag er lediglich
in der Zeit von April 2007 bis Dezember 2007 der Versicherungspflicht.
Die Beklagte war zur Entscheidung hinsichtlich des Status des Beigeladenen zu 1 befugt (1.). Die angefochtenen Bescheide sind
insoweit rechtswidrig, als sie lediglich das Vorliegen eines abhängigen und dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses feststellen und keine Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von Versicherungspflicht in den
einzelnen Zweigen der Sozialversicherung treffen (2.). Das SG und die Beklagte haben jedoch zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 i.S.d. §
7 Abs.
1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) beschäftigt ist (3.). Er ist allerdings entgegen der Auffassung des SG zwar in der gesetzlichen Renten- und sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig.
In der gesetzlichen Krankenversicherung war er nur von April 2007 bis Dezember 2007 pflichtversichert (4.).
1. Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag des Klägers berufen. Nach §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob
eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung
bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung, die Statusfeststellung, eingeleitet. Für diese Statusfeststellung
war vorliegend nach §
7a Abs.
1 Satz 3
SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach §
28h Abs.
2 Satz 1
SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Der Beigeladene zu 1 hatte am 1. Juli 2005 einen Antrag auf Statusfeststellung nach
§
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV bei der Beklagten gestellt; Anhaltspunkte dafür, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung
durch die Einzugsstelle oder einen anderen Versicherungsträger eingeleitet gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich.
2. Der Bescheid vom 13. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2006 ist jedoch inhaltlich nicht
im Sinne von § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinreichend bestimmt, da er sich auf eine - unzulässige - Elementenfeststellung beschränkt. Im Rahmen der Statusfeststellung
nach §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV hätte sich die Beklagte nicht darauf beschränken dürfen, eine abhängige Beschäftigung bzw. zusätzlich eine daraus folgende
Versicherungspflicht "dem Grunde nach" festzustellen. Sie hätte vielmehr, um den Lebenssachverhalt dem Rechtsbegriff der abhängigen
Beschäftigung zuzuordnen, das konkrete Rechtsverhältnis bezeichnen müssen, an das sozialrechtlich angeknüpft werden sollte
und auch Aussagen dazu treffen müssen, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im Feststellungszeitraum
zur Sozialversicherungspflicht geführt hat (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteile vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - juris Rn. 14 ff. und vom 4. Juni 2009 - B 12 R 6/08 R - juris Rn. 13 ff.). Deshalb sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig.
3. Allerdings sind das SG und die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Klägerin
eine Beschäftigung i.S.d. §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV, somit eine nichtselbstständige Tätigkeit, ausübt.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist §
7 Abs.
1 SGB IV. Nach dessen Satz 1 ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte
für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 der Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist
und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit
kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und
einfacheren Arbeiten ist regelmäßig eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen. Demgegenüber ist eine
selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die
Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild
der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - juris Rn. 16 m.w.N.). Ausgangspunkt ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen
getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich
getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte
Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich
ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen
ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - Az.: B 12 KR 14/10 R - juris Rn. 16 m.w.N.).
Der Beigeladene zu 1 ist seit Beginn seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Klägerin nicht im eigenen, sondern in einem
fremden Betrieb tätig. Die alleinige Betriebs- bzw. Unternehmensinhaberin ist die Klägerin, die als eingetragene Genossenschaft
juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist (§ 17 Genossenschaftsgesetz). Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 für die Klägerin im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständig
ausgeübt wurde, ist zunächst der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1 für die Zeit von Juli 2005 bis Juni 2010
geschlossene und als Anstellungsvertrag bezeichnete Vertrag vom 31. Mai 2005. Hiernach war der Beigeladene zu 1 nicht nur
vom Aufsichtsrat zum Vorstand bestellt worden, sondern fungierte auch als kaufmännischer Vorstand. Er wurde somit nicht lediglich
als Organmitglied der Genossenschaft nach außen tätig, sondern war auch für die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Klägerin,
soweit sie den kaufmännischen Bereich betrafen, zuständig und insoweit in den Betrieb der Klägerin eingegliedert (vgl. BSG, Urteile vom 22. August 1973 - 12 RK 27/12 - juris Rn. 14 und vom 21. Februar 1990 - 12 RK 47/87 - juris Rn. 12). Er war des Weiteren bezüglich der von ihm wahrzunehmenden Aufgaben und Pflichten nicht weisungsfrei; vielmehr
ergaben sich diese entsprechend § 2 Abs. 1 des Anstellungsvertrages u.a. aus dem GenG, dem Handelsgesetzbuch und der Satzung der Klägerin. Dass der Beigeladene zu 1 hinsichtlich der Ausgestaltung seiner Tätigkeit im Einzelnen und
hinsichtlich Arbeitszeit und -ort Beschränkungen im Wesentlichen nicht unterlag, steht dem nicht entgegen. Zum einen kann
ihn dies nicht schon deshalb von den in § 2 Abs. 1 des Vertrages genannten Pflichten entbinden, weil sich die Aufgaben des
Vorstands einer Genossenschaft aus dem Gesetz ergeben. Zum anderen werden Dienste höherer Art auch dann im Rahmen einer abhängigen
Beschäftigung geleistet, wenn sie, wie es vorliegend der Fall ist, fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite
vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen. Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers
gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen
zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl.
§
1 Satz 3
SGB IV bzw. §
1 Satz 4
SGB VI a.F. sowie §
27 Abs.
1 Nr.
5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber
der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - Az.: B 12 KR 25/10 R - juris Rn. 23 m.w.N.). Aus der Geschäftsordnung der Klägerin für ihren Vorstand vom 4. Oktober 2005 ergibt sich nichts anderes;
sie regelt insbesondere, dass die Vorstandsmitglieder ihre Aufgaben im Wesentlichen gemeinsam wahrzunehmen haben und Entscheidungen
nur einstimmig getroffen werden können.
Für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung spricht des Weiteren auch das Fehlen des für einen Selbstständigen typischen
Unternehmerrisikos. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch
mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss
ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R - juris Rn. 24). Der Erfolg des Einsatzes der vom Beigeladenen zu 1 eingesetzten Arbeitskraft war nicht ungewiss, da er von
der Klägerin eine gleichbleibende monatliche Vergütung erhielt und zudem Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall für die
Dauer von drei Monaten und ein Urlaubsanspruch von 32 Arbeitstagen vereinbart waren. Die den Beigeladenen zu 1 als Vorstand
gemäß § 23 der Satzung der Klägerin persönlich treffende Gefahr der Haftung für durch schuldhaftes Verhalten entstandene Schäden
begründet kein Unternehmerrisiko (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 - Az.: B 12 KR 44/00 R - juris Rn. 17 m.w.N; vgl. zu alledem auch Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 - L 6 KR 1130/09 - juris Rn. 25 ff.). Der von der Klägerin mit Schreiben vom 19. Juni 2012 übersandte Vertrag vom 20. April 2010, der die
Rechtsverhältnisse zwischen Beigeladenem zu 1 und Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2015 regelt, enthält
keine dem Vorstehenden entgegenstehenden Regelungen.
Der Senat hat bei der Beurteilung auch berücksichtigt, dass der Beigeladene zu 1 keine rechtliche Möglichkeit hat, auf die
konkrete Ausgestaltung der betrieblichen Organisation der Klägerin Einfluss zu nehmen. Insoweit bestimmt vielmehr § 24 Abs. 3 Satz 2 GenG, dass die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes einer Genossenschaft jederzeit widerruflich ist und § 40 GenG, dass der Aufsichtsrat befugt ist, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstandes
vorläufig bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung von ihren Geschäften zu entheben. Mit diesen
Regelungen korrespondierend bestimmt die Satzung der Klägerin in § 34 j) die Befugnis der Mitgliederversammlung zum Widerruf
der Bestellung und der fristlosen Kündigung von Vorstandsmitgliedern und in § 21 Abs. 3 die Kompetenz des Aufsichtsrates hinsichtlich
einer vorläufigen Amtsenthebung von Mitgliedern des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Diese
Regelungen belegen die Abhängigkeit des Beigeladenen zu 1 in seiner Beschäftigung bei der Klägerin (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R - juris Rn. 25).
Das Vorliegen einer nicht abhängigen Tätigkeit kann auch nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des §
1 Satz 3 (Satz 4 a.F.)
SGB VI bzw. §
27 Abs.
1 Nr.
5 SGB III angenommen bzw. aus diesen Regelungen hergeleitet werden. Nach diesen Vorschriften sind zwar Mitglieder des Vorstands einer
Aktiengesellschaft in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt und damit versicherungsfrei
in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Für die Mitglieder des Vorstands einer eingetragenen
Genossenschaft sind die genannten Vorschriften jedoch auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin, aus der Entstehungsgeschichte
des §
1 Satz 3 (Satz 4 a.F.)
SGB VI ergebe sich, dass Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft grundsätzlich nicht als (abhängig) Beschäftigte anzusehen
seien, und die Vorschrift sei auf Vorstandsmitglieder vergleichbarer Gesellschaften übertragbar, nicht entsprechend anwendbar.
Insoweit hat das BSG in seiner neueren Rechtsprechung in mehreren Entscheidungen dargelegt, dass §
1 Satz 3 (Satz 4 a.F.)
SGB VI allein an das formale Merkmal der Zugehörigkeit zum Vorstand einer Aktiengesellschaft anknüpft und die Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht
allein von der Rechtsform der Gesellschaft abhängig gemacht, der die Vorstandsmitglieder vorstehen. Eine Möglichkeit zur entsprechenden
Anwendung der typisierenden Regelung hat das BSG nur bei Vorstandsmitgliedern großer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) gesehen und den Ausnahmetatbestand über seinen Wortlaut hinaus auf diese Personengruppe analog angewandt, weil Vorschriften
des AktG über eine Verweisung im Versicherungsaufsichtsgesetz für den Vorstand eines VVaG entsprechend gelten und dessen Mitglieder Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft deshalb rechtlich gleichgestellt
seien (Urteile vom 27. Februar 2008 - B 12 KR 23/06 R - juris Rn. 20, vom 6. Oktober 2010 - B 12 KR 20/09 R - juris Rn. 20 und vom 12. Januar 2011 - B 12 KR 17/09 R - juris Rn. 17).
Es kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft grundsätzlich nicht (abhängig)
beschäftigt sind und §
1 Satz 3
SGB VI deshalb Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich deklaratorisch bestätigt mit der Folge, dass
für Vorstandsmitglieder von Gesellschaften, die Aktiengesellschaften vergleichbar sind, §
1 Satz 3
SGB VI entsprechend anwendbar wäre. Vielmehr sind Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft in der Regel abhängig beschäftigt
(BSG, Urteile vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rn. 23 und vom 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R - juris Rn. 24).
4. Die abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1 bei der Klägerin führt zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-
und der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung; in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch
nur für die Zeit von April 2007 bis Dezember 2007. Versicherungspflichttatbestände sind hinsichtlich der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung §
1 Satz 1 Nr. 1
SGB VI (§
1 Satz 3
SGB VI ist nicht entsprechend anwendbar, s.o.) und hinsichtlich der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung §§
24 Abs.
1 und
25 Abs.
1 Satz 1
SGB III (§
27 Abs.
1 Nr.
5 SGB III ist ebenfalls nicht entsprechend anwendbar), weil der Beigeladene zu 1 seit 1. Juli 2005 bei der Klägerin gegen Arbeitsentgelt
abhängig beschäftigt ist.
Hinsichtlich der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1 in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt Folgendes:
Nach der am 1. Juli 2005 geltenden Fassung des §
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB V waren u.a. Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Abs. 6 überstieg, versicherungsfrei
in der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit Wirkung ab 1. April 2007 galt dies nur, wenn die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze
in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten worden war. Ab 31. Dezember 2010 entfiel diese Voraussetzung; seither ist
wieder das Überschreiten in einem Jahr ausreichend.
Für den Beigeladenen zu 1 ist die sog. hohe Jahresarbeitsentgeltgrenze des §
6 Abs.
6 SGB V und nicht die (niedrige) des Abs. 7 der Vorschrift maßgeblich, da er am 31. Dezember 2002 jedenfalls nicht privat krankenversichert
war. Damit lag für ihn die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2004 bei 46.350,00 EUR, 2005 bei 46.800,00 EUR, 2006 bei 47.250,00 EUR
und 2007 bei 47.700,00 EUR. Mit seinem im Jahr 2004 erzielten Bruttoarbeitsentgelt von 46.271,00 EUR lag er somit unter der
für ihn maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze, während sein Einkommen ab 2005 jeweils über der Jahresarbeitsentgeltgrenze
lag. Ausgehend von der am 1. Juli 2005 geltenden Rechtslage war er in seiner Beschäftigung bei der Klägerin somit zunächst
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Mit dem Inkrafttreten der ab 1. April 2007 geltenden Fassung
des §
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB V wurde er versicherungspflichtig und war ab Januar 2008 - nachdem er in den Jahren 2005, 2006 und 2007 ein über der Jahresarbeitsentgeltgrenze
liegendes Bruttoeinkommen erzielt hatte - wieder versicherungsfrei (§
6 Abs.
4 Satz 1
SGB V).
Soweit der Beigeladene zu 1 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war, war er gemäß §
20 Abs.
1 Nr.
1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XI) versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. In den Zeiträumen, in denen er nicht versicherungspflichtig und
bei den Beigeladenen zu 2, 4 und 7 freiwillig versichert war, ist er aufgrund der Regelung des §
20 Abs.
3 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG i.V.m. §
154 Abs.
1,
2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Da in den angefochtenen Bescheiden lediglich eine Elementenfeststellung vorgenommen und nur dem Grunde nach eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt wurde und zudem dem Begehren der Klägerin und des Beigeladenen
zu 1 hinsichtlich der Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung weit
überwiegend Rechnung getragen werden musste, erschien es angemessen, der Beklagten die Hälfte der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
III.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs.
2 SGG).
IV.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). In den den Beitragsfestsetzungs- und Leistungsverfahren vorgelagerten Statusverfahren nach §
7a SGB IV ist regelmäßig dann, wenn - wie hier - für die wirtschaftliche Bedeutung keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen und sie
nach Aktenlage nicht beziffert werden kann, der Regelstreitwert festzusetzen. Für eine Vervielfältigung des Regelstreitwerts
wegen der Länge des Zeitraums, für den ein versicherungsrechtlicher Status umstritten ist, bieten die gesetzlichen Regelungen
keine Grundlage (vgl. BSG, Beschluss vom 5. März 2010 - B 12 R 8/09 R - juris Rn. 1; ebenso der erkennende Senat in st. RS, vgl. z.B. Beschluss vom 31. Mai 2013 - L 1 KR 103/12 B - juris Rn. 22).