Abgrenzung von Einkommenserzielung und Vermögensumschichtung; hinreichende Erfolgsaussicht; Nichteinreichung einer Klagebegründung;
Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfebewilligung ab einem nach der Antragstellung liegenden Zeitpunkt; Rechtsschutzbedürfnis
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Klageverfahren für die Zeit von der Antragstellung bis zum 12. November 2012.
Die Beklagte hatte der Klägerin Arbeitslosengeld bewilligt. Auf Grund eines Amtshilfeersuchens des Finanzamtes F... (Steuerfahndungsstelle)
wurde der Beklagten im Januar 2011 bekannt, dass die Klägerin seit 2004 gewerbliche Einkünfte über die e...-Plattform erzielt
haben könnte. Im April 2011 erhielt sie konkrete Angaben zu den ermittelten Einkünften ab 2004.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie Einkünfte bei e... erzielt habe, die auf das
Arbeitslosengeld anzurechnen seien. Die Klägerin wurde unter Fristsetzung aufgefordert, die vom 11. März 2006 bis zum 11.
März 2007 erzielten monatlichen Einkünfte mitzuteilen. Das Schreiben enthielt Hinweise auf die Regelungen in den §§
60 und
66 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (
SGB I).
Nachdem die Klägerin auf die Mitwirkungsaufforderung nicht reagierte, erließ die Beklagte am 20. Juni 2011 einen Aufhebungs-
und Erstattungsbescheid, mit dem sie die Arbeitslosengeldbewilligung "für die Zeit vom 13. März 2006 bis zum 11. März 2007
teilweise in Höhe von 2243,50 Euro" aufhob. Unter Hinweis auf § 48 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) i. V. m. §
330 Abs.
3 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (
SGB III) stellte die Beklagte fest, dass das Arbeitslosengeld nicht in der ursprünglich bewilligten Höhe habe gezahlt werden dürfen.
Der überzahlte Betrag sei zu erstatten. Ferner erließ sie am selben Tag einen Änderungsbescheid. In diesem sind die täglichen
Leistungsbeträge, die Berechnungsgrundlagen, die Anrechnungsbeträge und die auszuzahlenden Leistungen nach Zeitabschnitten,
in der Regel nach Monaten, aufgelistet.
Der Klägerbevollmächtigte legte mit Schriftsatz vom 1. Juli 2011 Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, dass die Klägerin
kein Einkommen über e... erzielt habe. Sie leide an einem Kaufzwang. Sie tätige ständig bei e... Einkäufe für den eigenen
Bedarf, das heißt für sich und ihre Kinder. Nur Gegenstände, die nicht passten, würden wieder verkauft. Die Klägerin müsse
wegen der Zwangsstörung erhebliche Geldmengen aufbringen; teilweise leihe sie sich sogar Geld von Freunden und Bekannten.
Durch den Verkauf komme es lediglich zu einer Vermögensumschichtung. Der Klägerbevollmächtigte legte mit Schriftsatz vom 10.
November 2011 eine heilpädagogische Stellungnahme vor, die eine Diplom-Heilpädagogin am 27. September 2011 betreffend ein
Kind der Klägerin erstellt hatte. In dieser Stellungnahme wurde unter anderem eine deutlich belastete familiäre Situation
beschrieben. In Bezug auf die Klägerin wurde unter anderem ausgeführt, dass sie durchgängig psychisch belastet sei, ein "zwanghaftes
Kaufen von Kleidungsstücken bei e..." erfolge und eine ausgeprägte Störung der Mutter-Tochter-Beziehung vorliege. Die Klägerin
sei seit dem Erstkontakt mit der Ambulanz stetig mit Belastungssituationen konfrontiert, die zum einen durch die autistische
Störung des Sohnes, "zum anderen offensichtlich mit den eigenen psychosozialen Einschränkungen bedingt" seien. Es wurde die
"Herausbildung des exzessiven Kauf- und Verkaufverhaltens" festgestellt. Die quantitative Dimension der Käufe lasse auf eine
Zwanghaftigkeit der Handlung schließen und bedürfe bekanntermaßen seit mehreren Jahren der fachärztlichen Behandlung.
Unter dem 13. Dezember 2011 erließ die Beklagte zwei Änderungsbescheide: einen zum Aufhebungs- und Erstattungsbescheid und
einen zur Leistungsbewilligung. Nunmehr wurde nur noch ein Betrag in Höhe von 1.030,40 EUR zurückgefordert.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2011 zurück.
Die Klägerin hat am 16. Januar 2012 Klage erhoben. Am 15. Februar 2012 hat sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
gestellt. Dem Antrag waren die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Belege beigefügt.
Das Sozialgericht hat am 9. August 2012 eine Betreibensaufforderung erlassen. Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schriftsatz
vom 13. November 2012 die Klage begründet.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15. März 2013 der Klägerin Prozesskostenhilfe ab dem 13. November 2012 bewilligt und
ihr ihren Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beigeordnet. Für den vorangegangenen Zeitraum fehle es an einer hinreichenden
Erfolgsaussicht.
Gegen den ihm am 19. März 2013 zugestellten Beschluss hat der Klägerbevollmächtigte am 17. April 2013 Beschwerde eingelegt.
Auf Grund der zeitlichen Beschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung sei zu befürchten, dass im Kostenfestsetzungsverfahren
eine niedrigere Verfahrensgebühr festgesetzt werde, weil seine Tätigkeit vor dem Bewilligungszeitpunkt unberücksichtigt bleiben
könnte. Es habe von Anfang an eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage vorgelegen. Denn das Sozialgericht habe auf Grund
des Amtsermittlungsgrundsatzes den gesamten aktenkundigen Sachverhalt zur Kenntnis nehmen und hieran die Erfolgsaussicht der
Klage prüfen müssen, auch wenn eine (weitergehende) Stellungnahme der Klägerin ausbleibe. Das Sozialgericht hätte dann erkennen
können, dass die angerechneten Nebeneinkommen auf Schätzungen des Finanzamtes beruhten, was nach §
329 SGB III aber "nur für kurze Zeit" möglich sei.
Die Staatskasse und der Beklagte hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Instanzen und die Verwaltungsakte
des Beklagten Bezug genommen.
II.
I. Die Beschwerde ist statthaft.
Maßgebend ist §
172 Abs.
3 Nr.
1 und
2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in der vom 11. August 2010 bis zum 24. Oktober 2013 geltenden Fassung (vgl. Artikel 6 des Gesetzes vom 5. August 2008 [BGBl.
I S. 1127]). Die seit 25. Oktober 2013 geltende Fassung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II (vgl. Artikel 7 Nr. 11 Buchst. c des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 [BGBl. I S. 3836]) findet nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechtes keine
Anwendung. Dieses gebietet, dass bei einem gesetzlich festgelegten Rechtsmittelausschluss ein bereits eingelegtes Rechtsmittel
zulässig bleibt, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 = BVerfG 87, 48 = NJW 1993, 1123; Sächs. LSG, Beschluss vom 20. November 2009 - L 3 B 261/08 AS-PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 15).
Die Beschwerde ist nicht gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG a. F. ausgeschlossen, weil das Sozialgericht bei der Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht ausschließlich die persönlichen
oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneinte. Sie ist auch nicht nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 Halbsatz 2
SGG a. F. ausgeschlossen. Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 Halbsatz 1
SGG a. F. war die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung
nicht zulässig wäre. Dies galt gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 Halbsatz 1
SGG a. F. auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Der Wortlaut dieses zweiten
Halbsatzes war eindeutig. Die Regelung konnte deshalb nicht erweiternd ausgelegt und auf Klageverfahren, in denen in der Hauptsache
die Berufung nicht zulässig wäre, ausgedehnt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates ist auch ein
Rückgriff auf die Beschwerdeausschlussregelung in §
127 Abs.
2 Satz 2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO), sei es in Verbindung mit §
73a Abs.
1 SGG oder in Verbindung mit §
202 SGG oder in analoger Anwendung, nicht möglich (vgl. z. B. Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Juni 2012 - L 3 Sächs. LSG, Beschluss
vom 20. November 2009 - L 3 AS 158/12 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 11). Aus diesem Grund ist vorliegend der Wert des Beschwerdegegenstandes in einem etwaigen Berufungsverfahren
nicht entscheidungserheblich.
2. Die Beschwerde ist auch zulässig. Insbesondere besitzt die Klägerin für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung, die bei jeder Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
gegeben sein muss. Der Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses bedeutet, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten
gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung
hat (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 27. März 2014 - L 3 AS 187/14 B ER - info also 2014, 125 = JURIS-Dokument Rdnr. 15, m. w. N.). Dieses ist vorliegend gegeben.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt gemäß §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
122 Abs.
1 Nr.
3 ZPO, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. Im Umkehrschluss
folgt daraus, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Vergütungsansprüche gegen die Partei geltend machen können, bei denen die
Anspruchsvoraussetzungen außerhalb des Zeitraumes der Prozesskostenhilfebewilligung entstanden sind. Dies können insbesondere
Ansprüche auf Erstattung von Auslagen sein. Vorliegend sind diesbezüglich zumindest die Kosten für die Kopien, die anlässlich
der Akteneinsicht gefertigt wurden, von Bedeutung. Die Akteneinsicht erfolgte außerhalb der Bewilligungszeitraumes für die
Prozesskostenhilfe. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass sich die Klägerin insoweit einer Forderung ihres Bevollmächtigten
ausgesetzt sehen kann. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass die Klägerin dadurch, dass ihr Prozesskostenhilfe nicht im
vollen begehrten zeitlichen Umfang bewilligt wurde, Rechtsnachteile erleiden kann.
3. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Klage besaß bereits zum Zeitpunkt, als der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
gestellt wurde und der Antrag wegen der vorgelegten Erklärung und Unterlagen entscheidungsreif war (vgl. zur Maßgeblichkeit
des Zeitpunktes der Entscheidungsreife: Sächs. LSG, Beschluss vom 22. April 2013 - L 3 AS 1310/12 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 16, m. w. N.), hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der erkennende Senat hat bereits im Beschluss vom 15. Januar 2013 (Az. L 3 AS 1184/12 B PKH, JURIS-Dokument Rdnr. 16, m. w. N.) ausgeführt, dass die Einreichung einer Klagebegründung keine Voraussetzung für
die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage ist. Der im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz gebietet
es, dass das Gericht den gesamten aktenkundigen Sachverhalt zur Kenntnis nimmt und auch dann, wenn keine weitergehende Begründung
des Klagebegehrens erfolgt, hieran die Erfolgsaussicht prüft. Allein wegen der Nichteinreichung einer Klagebegründung kann
deshalb die hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden. Soweit eine Klage nicht begründet worden ist, hat jedenfalls
eine summarische Prüfung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060 = JURIS-Dokument Rdnr. 20; BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 3031/08 - NJW 2010, 1658 = JURIS-Dokument Rdnr. 19; BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 3657/09 - NJW 2010, 1657 = JURIS-Dokument Rdnr. 17) der als rechtswidrig beanstandeten Bescheide, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Verwaltungsakte
und insbesondere des Vorbringens im Widerspruchsverfahren, zu erfolgen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Januar 2013, aaO.,
Rdnr. 17, m. w. N.).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs besaß die Klage auch bereits im Zeitraum vom 15. Februar 2012 bis zum 12. November 2012
hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
114 ZPO. Auf weitere Gesichtspunkte, die möglicherweise erst durch die Klagebegründung deutlich wurden, kommt es deshalb nicht an.
a) So stellte sich bereits zu diesem Zeitpunkt die Frage, ob die Klägerin ordnungsgemäß angehört worden war, als klärungsbedürftig
dar.
Die Klägerin war gemäß § 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) vor dem Erlass des angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides anzuhören (vgl. hierzu: Sächs. LSG, Urteil vom 27.
Februar 2014 - L 3 AS 579/11 - JURIS-Dokument Rdnr. 38, m. w. N.). Dass eine solche vorherige Anhörung erfolgt wäre, ergibt sich weder aus den frühzeitig
im Klageverfahren vorliegenden Bescheiden, insbesondere nicht aus dem Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2011, noch aus
den dem Sozialgericht ebenfalls vorliegenden Verwaltungsakten. Das Schreiben vom 11. Mai 2011, in dem die Klägerin zur Mitteilung
der erzielten monatlichen Einkünfte aufgefordert wurde, ist keine ausreichende Grundlage für eine Anhörung der Klägerin. Denn
es enthält nur Angaben zum Grund und Umfang der Mitwirkungsforderung nach §
60 SGB I sowie zu den möglichen Rechtsfolgen nach §
66 SGB I für den Fall der Nichtbefolgung, nicht aber Angaben zu den Tatsachen, die für die spätere Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X maßgebend sein konnten (vgl. hierzu: Sächs. LSG, Urteil vom 27. Februar 2014, aaO., Rdnr. 39 ff., m. w. N.).
Ein Anhörungsmangel kann gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X zwar auch im Widerspruchsverfahren geheilt werden. Allerdings bewirkt die bloße Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung
allein nicht die Heilung des Mangels. Sofern kein gesondertes Anhörungsschreiben ergeht, kann ein Anhörungsmangel im Rahmen
des Widerspruchsverfahrens nur dann geheilt werden, wenn der Bescheid selbst alle wesentlichen Tatsachen enthält (vgl. Sächs.
LSG, Urteil vom 27. Februar 2014, aaO., Rdnr. 52, m. w. N.). Diesbezüglich bestehen vorliegend erhebliche Bedenken. Denn der
Klägerin werden im Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2011 die Vertrauensausschlusstatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 SGB X entgegengehalten. Sowohl im Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 20. Juni 2011 als auch im hierzu erlassenen Änderungsbescheid
vom 13. Dezember 2011 findet sich allerdings nur die Bemerkung, dass das erzielte Einkommen anzurechnen sei.
Ob hieran gemessen eine ordnungsgemäße Anhörung nachgeholt wurde, ist im Klageverfahren zu prüfen. Die hierzu erforderliche
Bewertung aller relevanten Fakten kann vorliegend auf Grund der Gestaltung der maßgebenden Bescheide und der Besonderheiten
des Falles nicht im Prozesskostenhilfeverfahren vorgenommen werden, weil anderenfalls der summarische Charakter des Verfahren
nicht gewahrt würde.
b) Ferner ist klärungsbedürftig, ob der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von §
33 Abs. 1 SGB X ist (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 27. Februar 2014, aaO., Rdnr. 30 ff., m. w. N.). Für eine Aufhebungsverfügung ist es nicht
ausreichend, wenn - wie vorliegend - im Fall einer Teilaufhebung für einen Gesamtzeitraum nur die Höhe eines Gesamtbetrags
ohne Konkretisierung dieses Betrags für die einzelnen Bewilligungszeiträume angegeben wird. Erforderlich ist vielmehr, dass
sich aus dem Verfügungssatz, gegebenenfalls nach einer Auslegung, die bezifferten Teilbeträge für die jeweiligen von der Aufhebungsentscheidung
betroffenen Bewilligungszeiträume ergeben (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 27. Februar 2014, aaO., Rdnr. 31, m. w. N.). Im Fall
der Klägerin kann möglicherweise zur Auslegung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 20. Juni 2011 sowie des hierzu
erlassenen Änderungsbescheides vom 13. Dezember 2011 auf die beiden, jeweils an den selben Tagen erlassenen Änderungsbescheide
zu den Leistungsbewilligungen zurückgegriffen werden. Aber auch die vertiefte Beurteilung der Frage nach der inhaltlich hinreichenden
Bestimmtheit des streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides würde die Grenze einer summarischen Prüfung
im Prozesskostenhilfeverfahren überschreiten.
c) Auch in Bezug auf die Aufhebungsentscheidung als solcher war aus dem frühzeitig vorliegenden Widerspruchsbescheid vom 16.
Dezember 2011 ein Klärungsbedarf zu erkennen. Auf Seite 4 des Widerspruchsbescheides wird knapp auf die im Widerspruchsverfahren
geltend gemachten psychischen Gründe für Kauf- und Verkaufverhalten der Klägerin eingegangen. Da dort zudem auf ein Schreiben
des Universitätsklinikums C... G... C... zur psychischen Belastung des Klägerin Bezug genommen wird, musste sich dem Sozialgericht
aufdrängen, dass jedenfalls die Vertrauensausschlusstatbestände § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X mit ihren subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer vertieften Betrachtung dürften.
d) Lediglich ergänzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass die dem streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
zugrunde liegende Annahme, bei den durch die Verkäufe erzielten Erlösen handle es sich um zu berücksichtigendes Einkommen
im Sinne von §
141 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) mit der weiteren Folge, dass die Vertrauensausschlussregelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X greifen kann, einer näheren Prüfung bedarf.
Möglicherweise liegt hier keine Einkommenserzielung, das heißt eine Vermehrung des Vermögensbestandes, sondern nur eine Vermögensumschichtung
im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vor (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 8. Juni 1989 - 7 RAr 34/88 - SozR 4100 § 138 Nr. 25 = JURIS-Dokument Rdnr. 26; BSG, Urteil vom 25. April 2002 -- B 11 AL 69/01 R - JURIS-Dokument Rdnr. 32). So hat beispielsweise das Bundessozialgericht im Urteil vom 20. Juni 1978 entschieden, dass der
Arbeitslose dadurch, dass er einen bereits in seinem Vermögen befindlichen Gegenstand zum Verkehrswert veräußert, kein bei
der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 138 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) erziele. Das gelte auch dann, wenn der Kaufpreis in Raten gezahlt werde. Es könne jedoch anders sein, wenn als Kaufpreis
eine Rente vereinbart werde (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juni 1978 - BSGE 46, 271 = SozR 4100 § 138 Nr. 3 = JURIS-Dokument, jeweils Leitsatz 1; vgl. auch BSG, Urteil vom 8. Juni 1989, aaO.). Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Klägerin aus den ihr, zum Teil nur
darlehensweise, zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln die Einkäufe tätigte, und dass sie einen Teil der gekauften Gegenstände
weiterverkaufte. Allein die Aneinanderreihung dieser beiden Rechtsgeschäfte schließt die Möglichkeit einer bloßen Vermögensumschichtung
noch nicht aus. Allerdings fehlen bislang ausreichende Tatsachenfeststellungen, um im Falle der Klägerin eine Zuordnung der
mit den Verkäufen erzielten Einnahmen zur Einkommenserzielung oder zur Vermögensumschichtung vornehmen zu können. Die Beklagte
ließ diese Abgrenzung im Widerspruchsbescheid völlig unbeachtet, obwohl der Vortrag im Widerspruchsverfahren hierzu Anlass
gab.
4. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. §
183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. §
202 SGG i. V. m. §
127 Abs.
4 ZPO).
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §
177 SGG).