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LSG Sachsen, Beschluss vom 31.07.2014 - 3 AL 71/13 B PKH
Abgrenzung von Einkommenserzielung und Vermögensumschichtung; hinreichende Erfolgsaussicht; Nichteinreichung einer Klagebegründung; Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfebewilligung ab einem nach der Antragstellung liegenden Zeitpunkt; Rechtsschutzbedürfnis
1. Wenn Prozesskostenhilfe erst ab einem nach der Antragstellung liegenden Zeitpunkt bewilligt wird, kann für eine hiergegen gerichtete Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis vorliegen, wenn die Möglichkeit besteht, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Vergütungsansprüche gegen die Partei geltend machen können, bei denen die Anspruchsvoraussetzungen außerhalb des Zeitraumes der Prozesskostenhilfebewilligung entstanden sind.
2. Die Einreichung einer Klagebegründung ist keine Voraussetzung für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage. Der im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz gebietet es, dass das Gericht den gesamten aktenkundigen Sachverhalt zur Kenntnis nimmt und auch dann, wenn keine weitergehende Begründung des Klagebegehrens erfolgt, hieran die Erfolgsaussicht prüft. Soweit eine Klage nicht begründet worden ist, hat jedenfalls eine summarische Prüfung der als rechtswidrig beanstandeten Bescheide, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Verwaltungsakte und insbesondere des Vorbringens im Widerspruchsverfahren, zu erfolgen (Fortführung der Senatsrechtsprechung: vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Januar 2013 - L 3 AS 1184/12 B PKH - JURIS-Dokument).
3. Zur Abgrenzung von Einkommenserzielung und Vermögensumschichtung beim Weiterverkauf von im Internet gekauften Gegenständen.
Normenkette:
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB III (in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 141
,
SGB X § 24
,
SGB X § 33 Abs. 1
,
SGB § 48
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 15.03.2013 S 9 AL 21/12
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 15. März 2013 abgeändert.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... als Bevollmächtigter beigeordnet.
Derzeit sind weder Raten zu zahlen noch Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: