Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, Umzugskosten in Höhe von 238,00 EUR zu übernehmen.
Die am ... 1986 geborene Klägerin nahm am 25. August 2008 eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderfähige dreijährige Ausbildung auf. Mit Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung des Landkreises S...-N... vom 30.
Juli 2009 wurden ihr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Zeitraum August 2009 bis Juli 2010 bewilligt. Daneben bezog die Klägerin einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten
ihrer Unterkunft von dem Beklagten.
Am 23. Februar 2010 schlossen die Klägerin und ihr Vermieter vor dem Amtsgericht A... in dem dort anhängigen Mietrechtsstreit
wegen Zahlung rückständiger Miete, Räumung und Herausgabe der Wohnung einen Teilvergleich, nach dem die Klägerin ihre Wohnung
bis zum 31. März 2010 zu räumen und herauszugeben hatte. Mit Schreiben vom 9. März 2010 teilte der Beklagte der Klägerin auf
deren Anfrage vom 7. März 2010 hin mit, nach den von der Klägerin dargelegten Gründen könne der Erforderlichkeit des Umzuges
zugestimmt werden. Für die Zusicherung der Kostenübernahme der neuen Unterkunft sei aber noch die Angemessenheit der Aufwendungen
für die neue Unterkunft zu prüfen. Sollte nach Vorlage des gewünschten Wohnungsangebotes sich diese im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen
befinden, könne eine Zusicherung zur Kostenübernahme der neuen Unterkunft erteilt werden.
Mit Schreiben vom 23. März 2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Übernahme der Kosten des Umzugs.
Am 31. März 2010 wurde die Wohnung der Klägerin im Auftrag des Vermieters beräumt, das Umzugsgut wurde in die von der Klägerin
mit Mietvertrag vom 19. März 2010 angemietete neue Wohnung gebracht.
Mit Bescheid vom 31. März 2010 lehnte der Beklagte die Übernahme von Umzugskosten ab. Der von der Klägerin bezogene Zuschuss
nach § 22 Abs. 7 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) gelte nach § 19 Satz 2 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II. Die Klägerin befinde sich daher nicht im Bezug von Arbeitslosengeld II. Den von der Klägerin
dagegen geführten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2010 zurück.
Die Klage vom 26. Juli 2010 hat das Sozialgericht Chemnitz mit Urteil vom 26. Mai 2011 abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Zur Begründung hat das Sozialgericht wie folgt ausgeführt:
"Der Beklagte hat zu Recht die Übernahme der Umzugskosten der Klägerin abgelehnt. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin
ergibt sich nicht aus § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB II in der Fassung vom 21.12.2008.
Nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II in der Fassung vom 21.12.2008 erhalten abweichend von § 7 Abs. 5 Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarfsich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, §
105 Abs.
1 Nr.
1,4, §
106 Abs.
1 Nr.
2 des
Dritten Buches oder nach §
12 Abs.
1 Nr.
2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1).
1. Festzuhalten ist zunächst, dass die Klägerin allenfalls über § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beanspruchen kann, weil sie nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II i. d. F. v. 20.04.2007 grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat.
a) Nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§
60 bis
62 des
Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Die Ausbildung der Klägerin zur Sozialassistentin ist als Ausbildung an einem Berufsschulzentrum nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz i. d. F. v. 23.12.2007 dem Grunde nach förderfähig, so dass der durch § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II normierte Leistungsausschluss besteht.
b)Die Rückausnahme des § 22 Abs. 6 SGB II greift nicht zu Gunsten der Klägerin ein. Entsprechend dieser Norm findet § 22 Absatz 5 keine Anwendung auf Auszubildende, die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von §
64 Abs.
1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach §
66 Abs.
1 Satz 1des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch bemisst.
§ 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes greift bereits deshalb nicht, weil sich dieser Leistungsausschluss nur auf die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderfähige Ausbildungen bezieht und die Klägerin eine solche nicht absolviert. Darüber hinaus führt die Klägerin einen
eigenen Haushalt und die Ausbildungsstätte ist auch nicht von der Wohnung der Eltern erreichbar, so dass auch aus diesem Grund
die Leistungen aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht ausgeschlossen sind.
Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält entsprechend der in § 22 Abs. 6 Nr. 2 SGB II enthaltenden weiteren Rückausnahme der Auszubildende dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach §
66 Abs.
1 Satz 1 des
Dritten Buches bemisst. Das trifft auf die Klägerin nicht zu, weil sie nicht bei ihren Eltern wohnt und sich ihr Bedarf somit nach § 12 Abs. 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes richtet.
Schließlich ist zu konstatieren, dass die Ausbildung der Klägerin keine berufliche Ausbildung darstellt, die nach §
60 Abs.
1 SGB III förderfähig wäre, so dass es auf die im
Sozialgesetzbuch III benannten Rückausschlussgründe, auf die § 7 Abs. 6 SGB II verweist, nicht ankommt.
c) Die Klägerin ist auch nicht berechtigt nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erhalten, weil bei ihr ein besonderer Härtefall vorliegen würde.
Unabhängig davon, dass Leistungen bei einem gegebenen Härtefall nur als Darlehen erbracht werden und die Klägerin erklärt
hat über kein derartiges Rechtsschutzinteresse zu verfügen, hatte das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Situation
der Klägerin einen besonderen Härtefall darstellen könnte.
Zum Begriff des Härtefalles hat das Bundessozialgericht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 26 BSHG Bezug genommen. Danach ist ein Hilfebedürftiger, dessen Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 5 SGB II dem Grunde nach förderfähig ist und die nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert wird, in der
Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den
Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Ein "besonderer" Härtefall liegt erst dann vor, wenn im Einzelfall
Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht
auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, das heißt als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 6.09.2009, Az.: B 14/7b AS 36/06 R; BSG, Urteil vom 6.09.2009, Az.: B 14/7b AS 28/06 R; BSG, Urteil vom 30.09.2009, Az.: B 4 AS 28/07 R; BSG, Urteil vom 1.07.2009, Az.: B 4 AS 67/08 R; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.01.2011, Az.: L 3 AS 770/09). Da die Klägerin nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird kam unter Zugrundelegung dieses Maßstabes somit die Annahme eines Härtefalles nicht in Betracht.
2. Die Klägerin hat nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II in der Fassung vom 21.12.2008 Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Die Klägerin bezog tatsächlich aufgrund des Bescheides vom 30.07.2009 des Landkreis S...-N..., Amt für Ausbildungsförderung,
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in monatlicher Höhe von 455 €, wobei sich ihr Bedarf nach § 12 Abs. 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemaß.
Wer, wie die Klägerin, Leistungen auf dieser Grundlage erhält, dem ist nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II in der Fassung vom 21.12.2008 ein Zuschuss zu seinen ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Mit Bescheid vom 12.01.2010 wurde der Klägerin ein entsprechender Zuschuss zu Recht gewährt.
Nach Ansicht des Gerichtes umfasst dieser Zuschuss jedoch nicht die Verpflichtung zur Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB II.
Da die Klägerin mit ihren Anträgen vom 23.03.2010 und 30.03.2010 vor dem kostenauslösenden Akt der Beräumung der Wohnung die
Erteilung einer Zusicherung in Hinblick auf die Übernahme der Umzugskosten beim Beklagten beantragt hat und der Beklagte die
Kostenübernahme auch vorab ablehnte, wird die Frage wie weit die Verweisung des § 22 Abs. 7 SGB II reicht vorliegend auch entscheidungserheblich. Zwar hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits den Mietvertrag abgeschlossen,
aber das Merkmal der Vorherigkeit der Zusicherung ist dahingehend zu verstehen, dass die Zusicherung vor Begründung der jeweils
zu übernehmenden Kosten eingeholt werden muss und es somit auf die Veranlassung des Anfalls von Umzugskosten und nicht auf
den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages ankommt (so auch Lang/Link, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 85).
Dass der über § 22 Abs.7 SGB II zu gewährende Zuschuss nicht so weit reicht, dass der Beklagte Umzugskosten zu übernehmen hat, ergibt sich bereits aus dem
Wortlaut der Norm. Der Gesetzgeber hat durch den Klammerzusatz aufgenommen welche der in § 22 SGB II genannten Leistungen für Unterkunft und Heizung dem Auszubildenden zu gewähren sind. Er hat hier nur auf § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II verwiesen und nicht auf die Leistungen nach § 22 Abs. 3 SGB II (auch das Bundessozialgericht macht in seinem Urteil vom 22.03.2010, Az.: B 4 AS 69/09 R, Rn. 18 bei juris auf die ausdrückliche Bezugnahme auf § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II aufmerksam).
Die Leistungen nach § 22 Abs. 3 SGB II sind auch nicht gleichzusetzen mit den in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II geregelten Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Die in § 22 Abs. 3 SGB II geregelten Leistungen sind ergänzende Leistungen in Hinblick auf den Bedarf des Wohnens (so auch BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R, Rn. 15 bei juris), wobei das Bundessozialgericht in eben zitierter Entscheidung die Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II nur für die Fälle der nicht vom kommunalen Träger veranlassten Umzüge als erforderlich ansieht. Da sich der Gesetzgeber jedoch
dafür entschieden habe dem Anwendungsbereich des § 22 Abs. 3 SGB II auch die Fälle zu unterstellen in denen der Umzug auf Veranlassung des kommunalen Trägers hin erfolgt, besteht nach Ansicht
des Bundessozialgerichts ein Bedürfnis für eine entsprechende Abgrenzung beider Normen (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R, Rn. 15 bei juris; differenzierend auch Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 119). Ist eine solche Abgrenzung jedoch vorzunehmen, was auch der Überzeugung der Kammer entspricht, so bedeutet dies
denknotwendig auch, das die in § 22 Abs. 3 SGB II erfassten Leistungen nicht in den unter § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II umschriebenen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung aufgehen - auch wenn es gesetzgebungstechnisch möglich gewesen
wäre zumindest teilweise - in Hinblick auf vom kommunalen Träger veranlassten Umzüge - auf die in § 22 Abs. 3 SGB II erfolgte Normierung zu verzichten. Damit sind dem Wortlaut und der Regelungssystematik nach die von der Klägerin begehrten
Umzugskosten nicht von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II erfasst. Es ist als gesetzgeberische Wertentscheidung hinzunehmen, dass auch die Übernahme von Umzugskosten für durch den
kommunalen Träger veranlasste Umzüge mit der Schaffung von § 22 Abs. 3 SGB II an weitere Voraussetzungen geknüpft wurde, wobei es sich in diesem Fall im Wesentlichen nur um das Zusicherungserfordernis
handeln dürfte, weil die Kosten für durch den kommunalen Träger veranlasste Umzüge grundsätzlich immer zu übernehmen sind.
Nach den Erkenntnissen des Gerichtes hat der Gesetzgeber diese Regelungssystematik auch nicht gewählt, weil er bestimmten
Personengruppen - wie den Auszubildenden - nicht den gesamten Leistungskatalog des § 22 SGB II eröffnen wollte. Seit Erstfassung des Gesetzes vom 24.12.2003 wird dem Gesetzeswortlaut nach zwischen den Leistungen nach
§ 22 Abs. 1 und 3 SGB II differenziert. Die Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II wurde erst mit Wirkung zum 01.01.2007 geschaffen, so dass ein derartiger Weitblick bei Schaffung des Gesetzes im Jahre 2003
bezweifelt werden darf. Dies heißt jedoch nicht, dass sich der Gesetzgeber bei Einführung des § 22 Abs. 7 SGB II und seines beschränkten Verweises auf lediglich § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, diese Regelungssystematik nicht zu Nutze gemacht hat, um den Auszubildenden nicht sämtliche durch § 22 SGB II mögliche Unterkunftskosten (im weitesten Sinne) gewähren zu müssen. Den Gesetzgebungsmaterialien ließ sich insoweit jedoch
nichts Stichhaltiges entnehmen (vgl. BT-Drs. 16/1410). Insbesondere findet sich kein Hinweis der den getätigten Klammerzusatz
erklären vermag. Die Gesetzgebungsmaterialien zur Neuregelung der Leistungen für Auszubildende, § 27 SGB II i. d. F. vom 24.03.2011 sind insoweit schon ergiebiger. Im zum 24.03.2011 neu gefassten § 27 Abs. 5 SGB II ist normiert, dass unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II (i. d. F. v. 24.03.2011) Auszubildenden auch Leistungen für die Übernahme von Schulden erbracht werden können. Zu der Frage,
ob auch Umzugskosten übernommen werden können gibt es demgegenüber immer noch keine ausdrückliche Äußerung des Gesetzgebers.
Was der Schaffung des § 22 Abs. 8 SGB II i. d. F. v. 24.03.2011 im Gesetzgebungsverfahren jedoch vorausgegangen ist, ist auch für die vorliegend zu beantwortende
Frage interessant. Der Bundesrat geht in seiner Äußerung (vgl. Drucksache des Bundesrates 661/10, S. 20) davon aus, dass es
nach der bisherigen Gesetzesfassung möglich war auch Auszubildenden, die einen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II a. F. erhielten, ein Darlehen zur Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II a. F. zu gewähren. Der Bundesrat spricht sich dafür aus diese Leistungen den Auszubildenden auch in Zukunft zuzusprechen.
Der Bundestag billigte dies, weswegen in den neuen § 27 SGB II der dort jetzt vorzufindende 5. Absatz aufgenommen wurde (vgl. BT-Drs. 17/3982, S. 9). Der Bundesrat stellt in seiner Stellungnahme
auch auf den Sinn und Zweck des § 22 Abs. 7 SGB II, nämlich die Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen ab - er sieht die Ausbildung bei bestehenden Mietschulden als gefährdet
an und spricht sich weiter dahingehend aus, dass sich bei Beendigung der Ausbildung die Chancen auf das Finden eines Arbeitsplatzes
erhöhen und damit das Darlehen regelmäßig getilgt werden könne.
Ausgehend von der Prämisse, dass sich junge Menschen vor dem Hintergrund der in den Bedarfsberechnungen der Berufsausbildungsbeihilfe
und des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eingestellten häufig nicht hinreichenden Pauschalen für den Wohnbedarf aufgrund nicht in hinreichenden Maße finanzierter
Unterkunftskosten gezwungen sehen könnten ihre Ausbildung aufzugeben und dies zu verhindern erklärtes Ziel des § 22 Abs. 7 SGB II (vgl. insoweit BT-Drs. 16/1410, S. 24) ist, bedingt dieser Normtelos jedoch nicht, dass zur Erreichung des Gesetzesweckes
auch Umzugskosten zu gewähren sind.
Nach Überzeugung der Kammer muss man bei der Frage, ob die Kosten eines Umzuges zu übernehmen sind zunächst beachten, dass
es hier nicht um Finanzierung der Unterkunft an sich, also die Sicherung des elementaren Wohnbedürfnisses geht. Es kann im
Fall einer Kündigung des Wohnraumes auch ohne das Anfallen von Umzugskosten eine neue Wohnung angemietet und so der Wohnbedarf
gesichert werden. In den Fällen wo ein Umzug wegen aufgelaufener Mietschulden erfolgen soll, hilft § 22 Abs. 5 SGB a. F. weiter
indem er regelmäßig die Möglichkeit eröffnet bei Mietschuldenübernahme in der bisher bewohnten Wohnung zu verweilen. Zusammenfassend
ist insoweit zu konstatieren, dass die Übernahme von Umzugskosten für die Auszubildenden zwar begrüßenswert sein mag, aber
nach Überzeugung der Kammer vor dem Hintergrund des eigentlichen Normtelos nicht geboten erscheint.
Die Kammer geht auch davon aus, dass grundsätzlich die für Auszubildende vorgesehenen Leistungssysteme der Berufsausbildungsbeihilfe
und der Bundesausbildungsförderung ausreichend Leistungen zur Sicherung der soziokulturellen Existenzminimums gewähren. Den
pauschalen Bedarfssätzen im Bereich der Bundesausbildungsförderung liegt eine Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes
zu Grunde. Regelmäßig getätigte Ausgaben wurden erfasst und anhand des statistischen Materials der BAföG-Satz ermittelt. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass hier grundsätzlich eine Bedarfsunterdeckung vorliegt. Nun
mag man einwenden, dass die Schaffung von § 22 Abs. 7 SGB II gerade zeige, dass eine solche im Unterkunftsbereich bestehe. Das ist zwar in einzelnen Fällen durchaus zutreffend, aber
die Bedarfsunterdeckung bezieht sich nach Ansicht des Gerichtes nur auf die Bestreitung der Kosten des aktuellen Wohnbedarfes.
Ein Umzug und die damit verbundenen Kosten stellen demgegenüber keinen laufenden, sondern einen auf den Lebensalltag bezogenen
atypischen Bedarf dar. Für solche in größeren zeitlichen Abstand einmalige anfallende Ausgaben war § 22 Abs. 7 SGB II nach den Erkenntnissen des Gerichtes nicht gedacht. Solche Ausgaben sind - dann entsprechend durch Ansparen - aus den Leistungen
des den Auszubildenden originär zu Teil werdenden sozialen Sicherungssystems zu bestreiten. Für Studenten und Auszubildende
dürften Umzüge auch nicht so selten sein, dass sie bei der statischen Erhebung und damit bei der Bedarfsermittlung im Rahmen
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes außen vor geblieben sind. Das zumindest einmalige Wechseln des Studienortes dürfte zumindest in unserer heutigen Zeit eher
die Regel als die Ausnahme sein.
Ferner ist zu beachten, dass § 22 Abs. 7 SGB II im Regelungskontext des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eine systemwidrige Ausnahmevorschrift (Berlit, in LPK-SGB II, § 22 Rn. 116; Wieland, in Estelmann, SGB II, § 22 Rn. 112; Wrackmeyer, NDV 2008, S. 355; LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2007, Az.: L 5 B 949/07 AS ER) darstellt. Vielfach ist - zu Recht - beklagt worden, dass die Norm aus systematischen Gründen überhaupt nicht in das
Zweite Buch Sozialgesetzbuch hätte aufgenommen werden sollen. Jedenfalls muss die Norm auf Grund ihres systematischen Ausnahmecharakters
im Verhältnis zu den Leistungen des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eng ausgelegt werden, womit bereits viel für eine strenge Wortlautauslegung spricht. Auch aus der Gesetzessystematik lässt
sich keinesfalls der eindeutige Schluss gewinnen, dass unter den durch § 22 Abs. 7 SGB II eröffneten Leistungskatalog auch die Leistungen des § 22 Abs. 3 SGB II fallen würden. Zwar mag dafür die Überschrift des § 22 SGB II, die von Leistungen für Unterkunft und Heizung, spricht, Zuspruch leisten, aber dieser Überschrift darf nach Überzeugung
der Kammer keine zu große Bedeutung beigemessen werden. Das folgt einerseits daraus, dass § 22 Abs. 7 SGB II auch Unterkunftsleistungen regelt, die zwar nicht originär solche des SGB II sind, aber trotzdem dem Wortkontext nach nicht im Widerspruch zur Überschrift der Norm stehen und andererseits aus der in
der Norm durch die Schaffung verschiedener Absätze vorgenommenen Differenzierung in Hinblick auf sämtliche in Zusammenhang
mit dem Bedarf des Wohnens zu gewährenden Leistungen.
Auch §. 19 Satz 2 SGB II, wonach der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II gilt, was dem Wortlaut nach gegen die Gewährung von Leistungen die über § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II hinausgehen spricht, ist für die Normauslegung wenig gewinnbringend, da sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, dass man
mit Aufnahme dieser Vorschrift lediglich klar stellen wollte, dass durch die Zuschussgewährung keine Sozialversicherungspflicht
eintritt (vgl. BT-Drs. 16/1410, S. 23).
Unter zusammenfassender wertender Betrachtung aller Aspekte kam die Kammer somit zur Überzeugung, dass § 22 Abs. 7 SGB II nicht so ausgelegt werden kann, dass die nach dieser Norm Leistungsberechtigten Leistungen nach § 22 Abs. 3 SGB II erhalten können. Aufgrund des durch den Gesetzgeber aufgenommenen Klammerzusatzes, also des Verweises auf die Leistungen
nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, ist die Kammer auch nicht davon überzeugt, dass hier eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Das Gericht unterstellt dem
Gesetzgeber, dass er bei der Formulierung seiner Normen grundsätzlich das nötige Augenmaß hat und sich über die Tragweite
des Gesetzeswortlautes und die durch Anwendung der herkömmlichen Auslegungsgrundsätze zu gewinnenden Regelungsweite bewusst
ist. Man kann hier auch nicht einwenden, dass er dann die durch die Gerichte ursprünglich durch Auslegung der Norm gewonnene
Anwendbarkeit von § 22 Abs. 5 SGB II (vgl. insoweit LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2009, Az.: L 14 AS 748/09 B ER und Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 23.03.2007, Az.: S 37 AS 2804/07; SG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2007, S 30 AS 579/07 ER; a.A.: Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22, Rn. 135; Berlit, in LPK-SBG II, § 22, Rn. 120) nicht hätte billigen dürfen, wenn er im Klammerzusatz nur auf die Leistungen des Absatzes 1 des § 22 SGB II Bezug nimmt. Da § 22 Abs. 5 SGB II a. F. seinerseits jedoch auf die Leistungen des § 22 Abs. 1 SGB II rekurriert ist dieses Auslegungsergebnis und damit auch die Billigung durch den Gesetzgeber jedoch nicht systemwidrig. §
22 Abs. 3 SGB II enthält demgegenüber dem Wortlaut nach gerade keine Bezugnahme auf die in § 22 Abs. 1 SGB II geregelten Leistungen.
Selbst wenn man eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage annehmen wollte, würde nach Überzeugung
der Kammer allenfalls in Betracht kommen die Leistungen des § 22 Abs. 3 SGB II in Form eines Darlehens zu gewähren, was die Klägerin jedoch nicht wollte. Zwar werden die originär über § 22 Abs. 7 SGB II gewährten Leistungen in Form eines Zuschusses erbracht, aber alle anderen Leistungen des SGB II die Auszubildende in atypischen Lebenssituationen erhalten können werden nur in Darlehensform erbracht. Das betrifft die
in § 22 Abs. 5 SGB II a. F. geregelte Mietschuldenübernahme wie auch die über § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II mögliche Leistungsgewährung in Härtefällen. Ein Umzug stellt nach Überzeugung des Gerichtes eher eine Lebenssituation dar,
die eine Atypik aufweist, so dass zur Hilfe in Notlagen eine Darlehensgewährung dem gesetzgeberischen Willen eher gerecht
zu werden scheint als diese Leistungen in Form eines Zuschusses zu erbringen. Ob über eine solch erweiternde Auslegung auch
die Lösung der Konstellationen möglich wäre in denen ein vom kommunalen Träger veranlasster Umzug Anlass für das Begehren
der Umzugskosten ist, kann hier auch deshalb dahin stehen, weil die Klägerin nicht den Zuspruch eines Darlehens begehrte.
Zwar gab es vorliegend seitdem die Klägerin Leistungen nach § 22 Abs. 7 SGB II bezog keine Kostensenkungsaufforderung des Beklagten, aber in die Zuschussberechnung wurden von Anfang an die Kosten der
Unterkunft und Heizung nicht im vollen Umfang eingestellt beziehungsweise Leistungen überhaupt nicht gewährt, obwohl die Kosten
der Unterkunft und Heizung nach Ansicht des Gerichtes angemessen sind und die Leistungsversagung beziehungsweise zu niedrige
Leistungsgewährung rechtswidrig war (vgl. insoweit die Klageverfahren vor dem SG Chemnitz, S 5AS 4716/08 und S 5 AS 2205/10). Zwar hat der Beklagte in eben diesen Gerichtsverfahren letztlich eingesehen, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung
vollständig in die Ermittlung des Zuschusses einzustellen sind und Leistungen inzwischen auch ausgezahlt, aber dies geschah
erst Ende des Jahres 2010 beziehungsweise Anfang 2011 und somit deutlich nach dem Umzug der Klägerin. Ein durch den kommunalen
Träger veranlasster Umzug dürfte daher vorliegen. Der Kammer kommt es dabei jedoch darauf an noch einmal klar zu stellen,
dass trotz dieses Umstandes eine Gewährung von Umzugskosten über § 22 Abs. 7 SGB II nicht in Betracht kommt - auch nicht wenn das Bundessozialgericht - zu Recht - konstatiert hat, dass man die Kosten für solche
Leistungen mit unter § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II hätte erfassen können. Durch die Schaffung von § 22 Abs. 3 SGB II hat man, wie ausgeführt, gezeigt, dass auch solche Kosten nicht von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II erfasst sein sollen, womit in der vorliegenden Konstellation eine Bewilligung ausschied. Eine andere Frage ist jedoch, ob
in den Fällen, wo der kommunale Träger einen Umzug durch rechtswidriges Behördenhandeln veranlasst und über den Leistungskatalog
des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch keine Übernahme der dadurch verursachten Kosten in Betracht kommt, nicht eine Amtshaftung nahe liegt und die Klägerin auf
diese Weise ihre Kosten erstattet verlangen kann. Über den Anspruch aus Art.
34 GG in Verbindung mit §
839 BGB konnte das Gericht auf Grund der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des ordentlichen Rechtsweges jedoch nicht entscheiden
(vgl. Art
34 S. 3
GG und §
17 Abs. 2 S. 2
GVG; siehe auch Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl. 2008, §51 Rn. 39)."
Mit der Berufung vom 28. Juni 2011 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie vertritt die Auffassung, der Bezug des Zuschusses
nach § 22 Abs. 7 SGB II habe ihre Leistungsberechtigung auch hinsichtlich eines Anspruchs auf Erstattung von Umzugskosten zur Folge.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. Mai 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2010 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Umzugskosten in Höhe von 238,00
EUR zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält an den seine Verwaltungsentscheidungen tragenden Gründen fest.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie die Gerichtsakten
beider Instanzen verwiesen.
I. Die zugelassene Berufung ist unbegründet.
Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 2007 bis 27. Oktober 2010 geltende Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 21 Buchst. e des Gesetzes
vom 20. Juli 2006 [BGBl. I S. 1706]) einen Anspruch auf Bewilligung von Umzugskosten nicht zu tragen vermag (so auch zu der
seit 1. April 2011 geltenden Regelung in § 27 Abs. 3 SGB II: SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 6. Januar 2014 - S 49 AS 8115/12 - JURIS-Dokument). Die Vorschrift räumte Auszubildenden, abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II, unter bestimmten Umständen einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung ein. Durch den
Zusatz "(§ 22 Abs. 1 Satz 1)" im Anschluss an die Worte "Unterkunft und Heizung" wird die zu befriedigende Bedarfssituation
näher umrissen. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst aber die in § 22 Abs. 3 SGB II (in der hier maßgebenden, vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2010 geltende Fassung; vgl. Artikel 1 Nr. 21 Buchst. d des
Gesetzes vom 20. Juli 2006 [BGBl. I S. 1706]) aufgeführten Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkaution, bei denen
es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 ff. =SozR 4-4200 § 22 Nr. 16 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 15) lediglich um ergänzende Leistungen im Hinblick auf den Bedarf
des Wohnens handelt, nicht. Da der Gesetzgeber, obwohl die Umzugskosten im Falle eines Umzugs auf Veranlassung des Leistungsträgers
von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst wären, und die Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a. F. daher nur für sonstige Umzüge erforderlich wäre, gleichwohl auch für den Fall des vom Hilfebedürftigen veranlassten
Umzugs eine eigene Regelung geschaffen habe, sei zwischen § 22 Abs. 1 SGB II a. F. und § 22 Abs. 3 SGB II a. F. eine "klare Abgrenzung" vorzunehmen. Sind damit die Leistungen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a. F. vom Gesetzgeber gesondert geregelt worden, hätte es, um auch die Gruppe der in § 22 Abs. 7 SGB II a. F. genannten Auszubildenden in den Genuss dieser Leistungen kommen zu lassen, in der Vorschrift neben der Inbezugnahme
von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch der Erwähnung von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a. F. bedurft. Dass der Gesetzgeber in § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II a. F. von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und lediglich auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verwiesen hat, schließt die Bewilligung von Leistungen nach § 22 Abs. 3 SGB II a. F., darunter Umzugskosten, aus.
Unabhängig davon, dass die Klägerin aus den dargelegten Gründen schon dem Grunde nach nicht anspruchsberechtigt sein kann,
ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II a. F. um eine Ermessensleistung ("können") handelt. Die von der Klägerin begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung
in der konkret geltend gemachten Höhe von 238,00 EUR käme daher nur dann in Betracht, wenn das Ermessen des Beklagten nach
den Umständen des Einzelfalles auf null reduziert wäre. Das Bestehen einer solchen Lage ist aber nicht ersichtlich.
Der Hilfebedürftige ist im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Vorsorgesystems gehalten, einen Umzug grundsätzlich
selbst zu organisieren und durchzuführen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 37 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 19; vgl. auch Sächs. LSG, Beschluss vom 19. September 2007
- L 3 B 411/06 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 18 ff.). Als notwendige Umzugskosten kamen daher bei der nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a. F. zu treffenden Ermessensentscheidung die Aufwendungen für einen Mietwagen, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten
für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung und die üblichen Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger
und Bekannter in Betracht. Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte den Umzug wegen Alters, Behinderung, körperlicher
Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, kann auch die Übernahme
der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht kommen. Ist der Leistungsberechtigte gesundheitlich
und körperlich in der Lage, den Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, Kosten nur
in Höhe der Kosten eines selbst organisierten Umzuges zu erstatten (vgl. BSG, aaO.).
Mit ihrem Antrag auf Übernahme der Kosten eines Umzuges vom 23. März 2010 hatte die Klägerin geltend gemacht, den Umzug nicht
selbst durchführen zu können. Sie könne kein größeres Fahrzeug führen und habe "hier" keine Personen, die sie unterstützen
könnten. Mit Schreiben vom 29. März 2010 legte sie ein Wohnungsangebot vor und bat um unverzügliche Genehmigung des Umzuges,
weil ihr ansonsten am 10. April 2010 die Zwangsräumung drohe. In der Zeit zwischen dem 29. März 2010 und dem 10. April 2010
zog die Klägerin aus der Wohnung G..., ... E... aus und zog in die Wohnung G..., ... E... ein. Beide Wohnungen liegen innerhalb
des gleichen Baukomplexes (G... 1 bis 6). Vermieter beider Wohnungen ist die E... Wohnungsbaugesellschaft mbH. Weiter stellte
die Klägerin am 8. April 2010 für die neue Wohnung einen Antrag auf "Erstausstattung" und machte geltend, sie benötige eine
Einbauküche, Schränke für das Bad und ein Bett. Dies in Gesamtsicht verdeutlicht, dass die Klägerin, ohne gesundheitliche
oder körperliche Einschränkungen geltend gemacht zu haben, in ihrem unmittelbaren räumlichen Umfeld umgezogen ist und große
Teile des typischerweise bei Umzügen zu bewegenden Umzugsgutes in ihrem Fall nicht zu transportieren waren. Die Klägerin hat
den Umzug nicht selbst durchgeführt. Vielmehr hat nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung vor dem Sozialgericht am 26. Mai 2011 der Vermieter durch den von ihm beauftragten Hausmeisterdienst die Gegenstände
der Klägerin aus der zu räumenden Wohnung in die neu angemietete Wohnung verbringen lassen. Dafür hat der Vermieter mit einem
Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14. Oktober 2010, das beim Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung vorgelegt
wurde, einen Betrag in Höhe von 238,00 EUR in Rechnung gestellt. Die rechtliche Einordnung dieser Forderung ist dem Senat
nicht möglich. Nach dem Inhalt der Niederschrift über die Sitzung vom 26. Mai 2011 dürfte aber zumindest feststehen, dass
eine rechtliche Beziehung zwischen der Klägerin und dem Hausmeisterdienst nicht bestand. Auf Frage des Gerichts, wie der Umzug
durchgeführt wurde, hat die Klägerin vielmehr erklärt, dass "welche geholfen haben", die sie nicht gekannt habe. Der Umstand,
dass der Betrag mit einem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Vermieterin in Rechnung gestellt wurde, könnte darauf
hindeuten, dass der Vorgang von Seiten der Vermieterin als Teil des Mietrechtsstreits (Vollstreckungshandlung) eingeordnet
wurde. Auch hat aber die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erklärt, sie habe den Betrag (noch)
nicht gezahlt. Diese Umstände in der Gesamtsicht lassen zahlreiche Ansatzpunkte für die Ausübung von Ermessen erkennen.