LSG Sachsen, Urteil vom 13.08.2015 - 3 AS 708/15
Anhörung; Begründung; Dauer eines Hausverbotes; Ermessen; Erteilung eines Hausverbotes durch den Behördenleiter eines Jobcenter; Hausrecht; Prognose; Prüfungskompetenz des Gerichtes; Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit; Sozialgerichtliches Verfahren
1. Ein von einem Jobcenter gegenüber einem Leistungsempfänger ausgesprochenes Hausverbot ist öffentlich-rechtlicher Natur.
2. Zur Frage, ob für einen Rechtsstreit über ein Hausverbot für die Räume des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber einem Leistungsempfänger der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist.
3. Zu den Rechtsgrundlagen für die Ausübung des Hausrechts in einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung und daraus folgend für den Ausspruch eines öffentlich-rechtlichen Hausverbotes.
4. Zu den formellen Anforderung an die Erteilung eines Hausverbotes.
5. In Fällen, in denen keine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung gegeben ist, übt der Behördenleiter das Hausrecht für die jeweilige Behörde aus. Es kommt nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Dienstgebäude an.
6. Das Hausverbot hat einen doppelten Regelungsgehalt. Zum einen enthält es das Gebot, sich aus dem in der Hausverbotsreglung bezeichneten Bereich zu entfernen, zum anderen das Verbot, den Bereich wieder zu betreten.
7. Zur Frage der Notwendigkeit einer Anhörung vor Erteilung eines Hausverbotes.
8. Die materielle Rechtmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Hausverbotes setzt zunächst eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebes voraus. Inwiefern der Dienstbetrieb betroffen sein kann, bestimmt sich nach dem Widmungszweck der jeweiligen Behörde oder öffentlichen Einrichtung. Sodann steht die Entscheidung, ob auf die Störung des Dienstbetriebes hin ein Hausverbot ausgesprochen und wie es gegebenenfalls ausgestaltet werden soll, im Ermessen des Inhabers des Hausrechts. Hierbei ist zum einen das Willkürverbot zu beachten, das heißt der Hausrechtsinhaber muss sich bei seiner Entscheidung von sachgerechten Erwägungen leiten lassen. Zum anderen muss dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden.
9. Zu den Anforderungen an die Begründung des Hausverbotes.
10. Der gerichtlichen Prüfung unterliegen die Tatsachenfeststellungen und die rechtlichen Bewertungen des Behördenleiters in vollem Umfang. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Prognoseentscheidung, die der Behördenleiter bezüglich der Wiederholungsgefahr zu treffen hat. Hingegen ist die Prüfungskompetenz des Gerichtes in Bezug auf die Teile der Hausverbotsentscheidung, hinsichtlich derer dem Behördenleiter ein Ermessensspielraum zusteht, eingeschränkt.
11. Zur Anforderung an die Prognose zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer neuen nachhaltigen Störung des Dienstbetriebes und zur Ermessensentscheidung, ein Hauverbot zu erlassen, wenn zwischen dem das Hausverbot auslösenden Ereignis und der Erteilung des Hausverbotes einige Zeit (hier sechs Wochen) vergangen sind.
Normenkette:
GVG § 13
,
ArbGG § 2
,
SGB X § 24
,
FGO § 33
,
SGB X § 35 Abs. 1
,
VwGO § 40
,
SGG § 51
Vorinstanzen: SG Dresden 02.07.2015 S 36 AS 2347/15
I. Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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