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LSG Sachsen, Beschluss vom 30.07.2014 - 3 AS 796/14
Angemessenheit einer richterlichen Frist; Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Anwendung von § 159 Abs 1 Nr 2 SGG im Beschwerdeverfahren; einstweilige Anordnung; Sozialgerichtliches Verfahren
1. Die Zurückverweisungsregelung des § 159 Abs 1 Nr 2 SGG ist im Beschwerdeverfahren analog anwendbar.
2. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst über das bloße Äußerungsrecht hinaus auch das Recht, Lücken im Sachverhalt schließen oder Schwächen in Bezug auf Tatsachen ausräumen zu dürfen und hierfür die erforderlichen Unterlagen oder Belege vorlegen zu können. Wenn das Gericht sich veranlasst sieht, Ermittlungen von Amts wegen anzustellen, und es als sachdienlich erachtet, dabei einen Beteiligten heranzuziehen, ist diesem ausreichend Zeit zu geben, seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nachkommen zu können.
Normenkette:
SGG § 103 S. 1
,
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2
,
SGG § 62
,
GG Art. 103 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 12.06.2014 S 46 AS 3421/14 ER
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 12. Juni 2014 aufgehoben und der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Dresden zurückverwiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Sozialgerichts Dresden vorbehalten.

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