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LSG Sachsen, Beschluss vom 08.11.2017 - 3 AS 997/17
SGB-II-Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Bezug von Sozialgeld Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte Keine Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen
1. Gesetzessystematisch enthält, wie das Bundessozialgericht im Urteil vom 28. Oktober 2014 dargestellt hat, die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II durch erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialgeld durch nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte.
2. Die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte sind nicht um die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu erweitern.
3. Dieses Nebeneinander für sich stehender Anspruchsgrundlagen schließt es aus, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Ergänzung zu den Voraussetzungen unter anderem von § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu verstehen.
4. Wenn aber bereits die grundlegenden, erwerbsfähige Leistungsberechtigte betreffenden Tatbestandsvoraussetzungen nicht bei der Prüfung von § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II herangezogen werden können, gilt dies erst recht für die Ausnahmetatbestände in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, die sich gesetzessystematisch und nach Sinn und Zweck auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte beziehen.
Normenkette:
SGB II § 19
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 15.09.2017 S 36 AS 3346/17 ER
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 15. September 2017 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorläufig ab dem 1. September 2017 bis zur bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31. August 2018, in Höhe von monatlich 419,58 EUR zu zahlen.
II. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

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