Bewilligungsreife; Entscheidungsreife; keine prozessuale oder materielle Bewilligungsvoraussetzung; keine rückwirkende Beseitigung
der fehlenden Entscheidungsreife im Beschwerdeverfahren; Pflicht einer Partei, sich der Formulare für die Erklärung über ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu bedienen; Pflicht zur Vorlage von Belegen; Prozesskostenhilfe
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrages.
Am 29. April 2013 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben lassen. Sie hat über die für Juni und August
2013 in Höhe von 35,00 EUR und 16,00 EUR bewilligten Leistungen hinaus für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Dezember
2012 Leistungen in gesetzlicher Höhe begehrt. Im Kern ist die Höhe des anzurechnenden Einkommens streitig. Eine ausführliche
Begründung der Klage ist angekündigt worden. Zugleich hat der Klägerbevollmächtigte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
unter seiner Beiordnung beantragt. Die prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit der Klägerin ergebe sich aus der nachzureichenden
Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Das Sozialgericht hat den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 3. Juli 2013 aufgefordert, die Klage zu begründen, ihn
auf die Zurückweisungsregelung in §
106a Abs.
3 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) hingewiesen und zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2013 hat der Klägerbevollmächtigte zur Sache Stellung genommen.
Das Sozialgericht hat am 15. August 2013 die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Ferner hat es den Prozesskostenhilfeantrag
mit Beschluss vom selben Tag wegen fehlender Erfolgsaussicht unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid abgelehnt.
Der Klägerbevollmächtigte hat gegen den ihm am 21. August 2013 zugestellten Beschluss Beschwerde am 16. September 2013 eingelegt.
Ebenfalls hat er gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt (Az. L 3 BK 14/13).
Der Vertreter der Staatskasse hat im Schriftsatz vom 2. Oktober 2013 die Auffassung vertreten, dass die Beschwerde wegen fehlenden
Rechtschutzbedürfnisses unzulässig sei. Denn es liege bislang kein ordnungsgemäßer Antrag vor. Es sei bislang nichts zu den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt worden. Es liege keine Bewilligungsreife vor.
Der Klägerbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 12. November 2013 unter anderem vorgetragen, dass eine ordnungsgemäße Antragstellung
die Angelegenheit der Partei sei, die Prozesskostenhilfe für sich beantragen wolle. Wenn Prozesskostenhilfeunterlagen fehlen
würden, habe das Gericht darauf hinzuweisen. Die Vorlage eines vollständig ausgefüllten Formulars sei keine Zulässigkeitsvoraussetzung.
Dem Schriftsatz ist die Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt gewesen.
Im weiteren Verlauf ist zwischen den beiden Seiten unter anderem die Frage des Beibringungsgrundsatzes und der Amtsermittlungspflicht
im Prozesskostenhilferecht kontrovers erörtert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Instanzen und die Verwaltungsakte
des Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Über die Beschwerde kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates auch noch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens,
hier des Klageverfahrens, entschieden werden (vgl. z. B. Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - L 3 AS 391/13 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 9, m. w. N.; Sächs. LSG, Beschluss vom 5. November 2014 - L 3 AS 1118/13 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 1, m. w. N.).
2. Die Beschwerde ist statthaft. Die Voraussetzungen für einen Beschwerdeausschluss nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 Halbsatz 2
SGG in der hier maßgebenden, vom 1. August 2010 bis zum 24. Oktober 2013 geltenden Fassung (vgl. Artikel 6 des Gesetzes vom 5.
August 2010 [BGBl. I S. 1127]) sind nicht gegeben.
Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 Halbsatz 1
SGG a. F. war die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung
nicht zulässig gewesen wäre. Dies galt gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 Halbsatz 2
SGG auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Der Wortlaut dieses zweiten Halbsatzes
war eindeutig. Die Regelung konnte deshalb nicht erweiternd ausgelegt und auf Klageverfahren, in denen in der Hauptsache die
Berufung nicht zulässig gewesen wäre, ausgedehnt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates war auch
ein Rückgriff auf die Beschwerdeausschlussregelung in §
127 Abs.
2 Satz 2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO), sei es in Verbindung mit §
73a Abs.
1 SGG oder in Verbindung mit §
202 SGG oder in analoger Anwendung, nicht möglich (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - L 3 AS 240/09 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 18 ff.; Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Juni 2012 - L 3 AS 158/12 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 11). Da es somit für die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes
im Hauptsacheverfahren ankommt, kann dahingestellt bleiben, ob mit der Berufung der Grenzwert aus §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG von 750,00 EUR überschritten wird.
Hingegen findet die seit 25. Oktober 2013 geltenden Regelung in §
172 Abs.
3 Nr.
2 Buchst. c
SGG (vgl. Artikel 7 Nr.
11 Buchst. c des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 [BGBl. I S. 3836]) nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechtes keine Anwendung.
Nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 Buchst. c
SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung
bedürfte. Gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Die Grundsätze des intertemporalen Rechtes gebieten jedoch, dass bei
einem gesetzlich festgelegten Rechtsmittelausschluss ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zulässig bleibt, sofern das Gesetz
nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - BVerfG 87, 48 = NJW 1993, 1123; Sächs. LSG, Beschluss vom 20. November 2009 - L 3 B 261/08 AS-PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 15; Sächs. LSG, Beschluss vom 14. August 2014 - L 3 AL 1/13 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 13).
3. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere verfügt die Klägerin über das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung, die bei jeder Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
gegeben sein muss. Der Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses bedeutet, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten
gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung
hat (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 27. März 2014 - L 3 AS 187/14 B ER - info also 2014, 125 = JURIS-Dokument Rdnr. 15, m. w. N.; Sächs. LSG, Beschluss vom 31. Juli 2014 - L 3 AL 71/13 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 17, m. w. N.; Sächs. LSG, Beschluss vom 28. Januar 2015 - L 3 AS 6/15 B ER PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 5, m. w. N.).
Grundsätzlich setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass ein Rechtsschutzbegehren noch anhängig ist. Denn Prozesskostenhilfe
kann nach §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
114 ZPO nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April
2010 - 1 BvR 362/10 - JURIS-Dokument Rdnr. 13). Ausnahmsweise ist jedoch auch eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
eines Rechtsanwaltes für die erste Instanz noch möglich, wenn das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen ist (ständige Senatsrechtsprechung:
vgl. z. B. Sächs. LSG, Beschluss vom 22. Juni 2011 - L 3 AS 290/10 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 14, m. w. N.; Sächs. LSG, Beschluss vom 27. Juni 2011 - L 3 AS 521/11 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 5, m. w. N.; Sächs. LSG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - L 3 AS 44/11 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 20, m. w. N.; vgl. auch: Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz [11. Aufl., 2014], §
73a Rdnr. 13b ff., m. w. N.). Voraussetzung ist, dass vor dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ein formell ordnungsgemäßer
Prozesskostenhilfeantrag gestellt worden ist und dieser entscheidungsreif war (vgl. auch z. B. BVerfG, Beschluss vom 14. April
2010, aaO., Rdnr. 14, m. w. N.; BSG, Beschluss vom 2. Dezember 1987 - 1 RA 25/87 - SozR 1750 § 114 Nr. 8 = JURIS-Dokument Rdnr. 4; BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IV b ZR 694/80 - NJW 1982, 466 = JURIS-Dokument Rdnr. 5, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011 - 1 PKH 7/11, 1 PKH 7/11 [1 C 6/10] - JURIS-Dokument
Rdnr. 1; Schlesw.-Holst. LSG, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - L 3 AS 212/11 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 8; Bay. LSG, Beschluss vom 14. November 2014 - L 16 R 548/14 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 10; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO [73. Aufl., 2015] §
119 Rdnr. 5 ff und 10 ff.; Geimer, in: Zöller,
ZPO [30. Aufl., 2014], §
117 Rdnr. 2b, m. w. N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rdnr.
508 m. w. N.). Die Frage, ob die genannten Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen,
betrifft aber nicht das Rechtsschutzinteresse des Rechtschutzsuchenden und damit die Zulässigkeit seines Antrages, sondern
die Begründetheit des Prozesskostenhilfeantrages.
4. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe
nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gegeben sind.
Zwar hat die Klägerin einen wirksamen Antrag gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass sie keine weiteren Angaben zu ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Denn die seit 1. Januar 1981 unverändert geltende Regelung in
§
117 Abs.
4 ZPO (vgl. Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 [BGBl. I S. 677]), wonach sich die Partei der Formulare für die Erklärung über ihre persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse bedienen muss, soweit solche Formulare eingeführt sind, beinhaltet keine prozessuale oder
materielle Bewilligungsvoraussetzung (vgl. Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe [12. Aufl., 2014],
§ 117 Rdnr. 25; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rdnr.
90 m.w.N.). In diesem Sinne hat das Bundessozialgericht im Beschluss vom 30. April 1982 zur Pflicht, sich des Formulares zu
bedienen, ausgeführt, dass der Vordruck das Verfahren vereinfachen und vereinheitlichen solle. Er solle es den Antragstellern
erleichtern, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, soweit dies für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
erforderlich ist. Der Zwang aber, sich des Vordrucks bedienen zu müssen, diene vor allem dazu, die Berechnung der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse durch die Gerichte zu erleichtern. Die Verwendung des Vordrucks solle im Regelfalle dazu führen,
dass sich das Gericht aufgrund der gemachten Angaben und vorgelegten Belege eine ausreichende Gewissheit über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse verschaffen kann. Diesem gesetzgeberischen Anliegen sei, wenn sich der Antragsteller entgegen
§
117 Abs.
4 ZPO des Vordrucks nicht bedient habe, nur Genüge getan, wenn alle Erklärungen, welche in dem Vordruck gefordert werden, einschließlich
der Versicherung des Antragstellers über die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben, der Sache nach abgegeben
worden seien (vgl. BSG, Beschluss vom 30. April 1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr. 3 = JURIS-Dokument Rdnr. 4). Entsprechendes gilt, wenn die Belege, die gemäß §
117 Abs.
2 Satz 1
ZPO mit der Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Antrag beizufügen sind, nicht vorgelegt
werden. Denn die Vorlage von Belegen ist kein Formerfordernis des Prozesskostenhilfegesuchs, sondern dient allein der Glaubhaftmachung
(vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. September 2003 - 16 WF 43/03 - JURIS-Dokument Rdnr. 7; vgl. auch Groß, aaO., Rdnr. 22; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO., Rdnr. 91 m. w. N.).
Jedoch war der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht entscheidungsreif.
Entscheidungsreife ist gegeben, wenn dem Gericht ein vollständiger und damit bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe
vorliegt. Die antragstellende Partei muss alle Voraussetzungen dafür geschaffen haben, dass das Gericht die Berechtigung des
gestellten Antrags prüfen kann (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 14. November 2014 - L 16 AS 499/14 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 20; zur Unterscheidung von Entscheidungsreife und Bewilligungsreife z. B. OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 29. Juni 2010 - OVG 10 M 8.10 - JURIS-Dokument Rdnr. 7 ff.; Geimer, aaO., § 119 Rdnr. 44; die Begriffe gleichsetzend
z. B. LAG Hamm, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 14 Ta 347/13 - JURIS-Dokument Rdnr. 26; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 10 C 13.1302 - JURIS-Dokument Rdnr. 3). Ob die Entscheidungsreife auch erfordert, dass der
Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum Prozesskostenhilfeantrag zu äußern (bejahend z. B. OVG
des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2010 - 2 O 8/10 - JURIS-Dokument Rdnr. 4; vgl. Geimer, aaO., § 119 Rdnr. 44, m. w. N.; verneinend z. B. Bay. LSG, Beschluss vom 14. November
2014, aaO., Rdnr. 21), ist umstritten.
Die Entscheidungsreife ist im Falle der Klägerin bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gegeben gewesen.
Denn bis dahin hat sie entgegen §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
117 Abs.
2 Satz 1
ZPO weder eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch entsprechende Belege vorgelegt.
Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Klägerbevollmächtigte dies im Beschwerdeverfahren nachgeholt hat. Zwar kann
das Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz selbst ermitteln (vgl. Leitherer, aaO., Rdnr. 12c). Jedoch kann der Mangel der
zum Zeitpunkt der Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorhandenen Entscheidungsreife nicht mehr im Beschwerdeverfahren
rückwirkend beseitigt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 18 WF 182/02 - FamRZ 2004, 122; Saarl. OLG, Beschluss vom 19. April 2010 - 9 WF 31/10 - FamRZ 2010, 1750 = JURIS-Dokument Rdnr. 3; Geimer, aaO., § 117 Rdnr. 2b, m. w. N.).
Schließlich ist das Sozialgericht auch nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin entsprechend §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
118 Abs.
2 Satz 4
ZPO eine Frist zur Vorlage der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der zugehörigen Belege
zu setzen. Denn das Hauptsacheverfahren, hier das Klageverfahren, war - auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Sozialgerichtes
- entscheidungsreif. Das Sozialgericht hat mit der Hauptsachentscheidung nicht zuwarten müssen, bis das Nebenverfahren, hier
der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, im Sinne einer Bewilligungsfähigkeit ebenfalls entscheidungsreif gewesen
ist. Es obliegt vielmehr dem Antragsteller, seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen und damit dafür Sorge zu
tragen, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden
werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller rechtskundig vertreten ist (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom
20. November 2009 - L 3 B 261/08 AS-PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 22).
5. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. §
183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. §
202 SGG i. V. m. §
127 Abs.
4 ZPO).
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §
177 SGG).