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LSG Sachsen, Beschluss vom 18.05.2015 - 3 BK 15/13
Bewilligungsreife; Entscheidungsreife; keine prozessuale oder materielle Bewilligungsvoraussetzung; keine rückwirkende Beseitigung der fehlenden Entscheidungsreife im Beschwerdeverfahren; Pflicht einer Partei, sich der Formulare für die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu bedienen; Pflicht zur Vorlage von Belegen; Prozesskostenhilfe
1. Die Regelung in § 117 Abs. 4 ZPO, wonach sich die Partei der Formulare für die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedienen muss, soweit solche Formulare eingeführt sind, beinhaltet keine prozessuale oder materielle Bewilligungsvoraussetzung.
2. Die Pflicht zur Vorlage von Belegen gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist kein Formerfordernis des Prozesskostenhilfegesuchs, sondern dient allein der Glaubhaftmachung.
3. Zur Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfeantrages.
4. Der Mangel der zum Zeitpunkt der Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorhandenen Entscheidungsreife kann nicht mehr im Beschwerdeverfahren rückwirkend beseitigt werden.
5. Ein Sozialgericht ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine Frist zur Vorlage der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der zugehörigen Belege zu setzen. Es obliegt vielmehr dem Antragsteller, seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen und damit dafür Sorge zu tragen, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden werden kann (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung: Sächs. LSG, Beschluss vom 20. November 2009 - L 3 B 261/08 AS-PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 22).
Normenkette:
ZPO § 114
,
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1
,
ZPO § 117 Abs. 4
,
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4
,
SGG (in der vom 01.08.2010 bis zum 24.10.2013 geltenden Fassung) § 172 Abs. 3 Nr. 1 Hs. 2
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Chemnitz 15.08.2013 S 22 BK 8/13
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. August 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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