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LSG Sachsen, Urteil vom 21.07.2015 - 5 R 341/13
Rentenversicherung; Gleichstellung von verlängerten Studienzeiten mit Pflichtbeitragszeiten nach § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI - Hochschulausbildung; verlängertes Studium; Leistungssport
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anrechnung von Zeiten seines aufgrund der Ausübung von Leistungssport verlängerten Hochschulstudiums als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Unerheblich ist, ob der Kläger ein "fiktives Arbeitsentgelt" bezogen hat und hierfür Pflichtversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Denn die Hochschulausbildung war nicht in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert.
Normenkette:
SGB VI § 248 Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: SG Leipzig 24.04.2013 S 27 R 522/12
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom24. April 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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