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LSG Sachsen, Urteil vom 08.12.2015 - 5 RS 152/15
Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Arbeitsentgelt; Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung
Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.
Normenkette:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 6
,
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 04.02.2015 S 50 RS 1112/14
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Februar 2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2014 verurteilt, den Bescheid vom 14. Dezember 2001 in der Fassung des Bescheides vom 16. April 2012 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1970 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für das Jahr:
1970
585 Mark
1971
644 Mark
1972
908 Mark
1973
673 Mark
1974
657 Mark
1975
701 Mark
1976
737 Mark
1977
716 Mark
1978
732 Mark
1979
781 Mark
1980
830 Mark
1981
854 Mark
1982
860 Mark
1983
877 Mark
1984
877 Mark
1985
874 Mark
1986
877 Mark
1987
876 Mark
1988
933 Mark
1989
937 Mark
1990
937 Mark
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: