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LSG Sachsen, Urteil vom 08.12.2015 - 5 RS 296/15
Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Arbeitsentgelt; Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung
Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.
Normenkette:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 6
,
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 12.03.2015 S 16 RS 1580/14
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. März 2015 abgeändert und dessen Tenor unter Ziffer 1. wie folgt gefasst: Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2014, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 11. Dezember 2002 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1975 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für das Jahr:
1975
459 Mark
1976
536 Mark
1977
532 Mark
1978
575 Mark
1979
625 Mark
1980
645 Mark
1981
629 Mark
1982
666 Mark
1983
705 Mark
1984
767 Mark
1985
821 Mark
1986
758 Mark
1987
771 Mark
1988
759 Mark
1989
804 Mark
1990
795 Mark
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: