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LSG Sachsen, Urteil vom 12.05.2015 - 5 RS 424/14
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Arbeitsentgelt;- Schätzung der Höhe einer glaubhaftgemachten Jahresendprämie; Patentvergütung; Neuererprämie; Prämie anlässlich der Verleihung oder Verteidigung des Ehrentitels "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung
1. Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.
2. Der Zufluss von Patentvergütungen und Neuererprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, Patentschriften, Nutzen- und Vergütungsmitteilungen, glaubhaft gemacht werden.
3. Prämien anlässlich der Verleihung oder Verteidigung des Ehrentitels "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" stellen kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar, weil sie nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen beinhalteten.
Normenkette:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 6
,
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Chemnitz 09.04.2014 S 39 RS 1330/12
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 9. April 2014 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2012 verurteilt, den Bescheid vom 10. August 2005 in der Fassung des Bescheides vom 8. November 2013 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte für die Jahre 1971 bis 1990 wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen, für die Jahre 1974 und 1976 wegen zu berücksichtigender Neuererprämien und für die Jahre 1981 und 1984 wegen zu berücksichtigender Patentvergütungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für das Jahr:
1971
75 M
1972
489 M
1973
542 M
1974
653 M
1975
575 M
1976
760 M
1977
649 M
1978
647 M
1979
678 M
1980
726 M
1981
2.264 M
1982
724 M
1983
696 M
1984
1.732 M
1985
734 M
1986
736 M
1987
748 M
1988
809 M
1989
811 M
1990
811 M
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu fünf Sechsteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: