Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Arbeitsentgelt; Schätzung der Höhe einer glaubhaftgemachten
Jahresendprämie - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Neufeststellungsverfahrens nach einem mit gerichtlichem Vergleich abgeschlossenen
Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1984 bis 1990 in Form jährlicher Jahresendprämien
festzustellen.
Dem 1957 geborenen Kläger wurde, nach einem Studium an der Ingenieurhochschule Z... in der Zeit von September 1978 bis April
1980, mit Urkunde vom 29. Februar 1984 der akademische Grad "Diplomingenieurökonom" verliehen. Er war vom 1. Mai 1980 bis
28. Februar 1985 als Mitarbeiter Rationalisierung, vom 1. März 1985 bis 31. März 1997 als Koordinierungsökonom, vom 1. April
1987 bis 30. November 1988 als Mitarbeiter Projektierung technisch-ökonomischer Prozesse und vom 1. Dezember 1988 bis 30.
Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Abteilungsleiter jeweils im volkseigenen Betrieb (VEB) Verlade- und Transportanlagen
Leipzig beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der
Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Seinen Antrag vom 8. November 1999 auf Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
11. Juli 2000 ab.
Seinen Überprüfungsantrag vom 6. Dezember 2007, lehnte die Beklagte, nach Einholung einer Entgeltbescheinigung der Rhenus
Systems Office GmbH vom 20. März 2008, mit Bescheid vom 24. April 2008 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 16. Juli
2008 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 31. Juli 2008 Klage. Im Klageverfahren schlossen die Beteiligten auf Vorschlag der
Beklagten vom 23. November 2010 und mit Zustimmung des Klägers vom 23. Dezember 2010 einen Vergleich dahingehend, dass die
Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG anerkannte und sich zur Prüfung verpflichtete, in welchem Umfang berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG festzustellen sind.
In Ausführung des Vergleichs stellte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2011 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 29. Februar 1984 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, ohne Berücksichtigung der vom Kläger
zugleich geltend gemachten Jahresendprämien, fest. Zugleich hob sie mit dem Bescheid vom 25. Januar 2011 den Bescheid vom
11. Juli 2000 in der Fassung des Bescheides vom 24. April 2008 auf. Hiergegen erhob der Kläger am 23. Februar 2011 Widerspruch
mit dem Begehren der Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Jahre 1984 bis 1990 und reichte am 9. September 2011 eine
schriftliche Erklärung des Zeugen K... B... vom 18. August 2011 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2011 wies die
Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Die Höhe der Jahresendprämien sei von der Erfüllung der für
die Werktätigen festgelegten Leistungskriterien abhängig gewesen. Sowohl der Anspruch als auch die Höhe einer Jahresendprämie
seien von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Die Angaben des
Zeugen, die lediglich auf einer allgemeinen üblichen betrieblichen Verfahrensweise in Verbindung mit ihrem durchschnittlichen
Bruttoverdienst basieren würden, seien für eine Glaubhaftmachung des tatsächlich jährlichen Zuflusses einer bestimmten Prämiensumme
nicht ausreichend.
Die hiergegen am 23. November 2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig, nach Einvernahme der Zeugen A... H... und
K... B... am 16. September 2013 sowie der Zeugen I... B... und U... F... von F... am 17. März 2014, mit Urteil vom 17. März
2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe zwar glaubhaft gemacht, dass Jahresendprämien im Beschäftigungsbetrieb
gezahlt worden seien. Jedoch sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass auch in der Person des Klägers die Voraussetzungen für
eine Jahresendprämienzahlung in jedem einzelnen Beschäftigungsjahr erfüllt gewesen seien und dass er jeweils einen bestimmten
Betrag auch tatsächlich erhalten habe. Die Angaben der Zeugen schwankten von 80 bis 100 Prozent eines Zwölftels des Jahresbruttogehalts.
Aus einer vom Zeugen F... von F... vorgelegten Liste einer anderen Abteilung gehe hervor, dass von 20 Beschäftigten dieser
Abteilung tatsächlich nur vier Personen ein Zwölftel des Vorjahresbruttogehalts an Jahresendprämie ausgezahlt worden sei.
Widersprüchlich seien die Angaben der Zeugen auch, inwieweit Krankheitszeiten bei der Festsetzung der konkreten Jahresendprämienhöhe
Berücksichtigung gefunden hätten.
Gegen das am 29. April 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Mai 2014 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren
weiterverfolgt. Durch die einvernommenen Zeugen sei zumindest glaubhaft gemacht worden, dass der Kläger die behaupteten Jahresendprämien
erhalten habe. Diese führten aus, dass eine Jahresendprämie im Regelfall in Höhe eines Zwölftels des Durchschnittsbruttoeinkommens
gezahlt worden sei. An Abweichungen beim Kläger habe sich keiner der Zeugen erinnern können, vielmehr seien solche Abweichungen
beim Kläger gerade ausgeschlossen worden. Jedenfalls seien mindestens 80 Prozent eines Zwölftels des Durchschnittsbruttoeinkommens
als Jahresendprämie gezahlt worden. Die Abweichungen der Zeugen untereinander seien lediglich geringfügig gewesen.
Der Kläger beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. März 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.
Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2011 zu verurteilen, Jahresendprämien für den Zeitraum
vom 29. Februar 1984 bis 30. Juni 1990 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen
hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1985 bis 1990
zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheid
vom 25. Januar 2011 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte begehrt,
ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Feststellungs- und Teilablehnungsbescheid der
Beklagten vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2011 ist teilweise rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten. Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. März 2014 sowie der Feststellungs-
und Teilablehnungsbescheid der Beklagten vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2011
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen
im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie tenoriert zu berücksichtigen.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren
(§
149 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat
die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 25. Januar 2011 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1
der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht (teilweise) nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§
256a Abs.
2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des
Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt,
dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§
256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem
"aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen
unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall
mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen
der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] - Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag
der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung
mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit
Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben
galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [GBl.-DDR I 1977, Nr. 18, S. 185; nachfolgend:
AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung
und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach
§ 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn
- die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart
war,
- der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte
und
- der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war.
Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen
der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast
im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung
zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem
einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen,
also tatsächlich gezahlt worden ist.
Gemäß §
128 Abs.
1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem
Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens
weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der
glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien für die Beschäftigungsjahre 1984 bis
1989 dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der
Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1985 bis 1990) für das vorangegangene Beschäftigungsjahr zur Auszahlung
an ihn gelangten, hat er weder nachweisen, noch glaubhaft machen können; hinsichtlich der Höhe macht das Gericht jedoch von
seiner im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch (dazu nachfolgend
unter 2.).
1.
Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter
a), jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a)
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen
für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte dieser nicht vorlegen. Der Kläger selbst verfügt über keine Unterlagen,
mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens mehrfach ausführte.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus dem Schreiben der Rhenus Office
Systems GmbH vom 20. März 2008 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen des Beschäftigungsbetriebes des Klägers
verwaltende Archivfirma (Rhenus Office Systems GmbH) hatte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens auf die entsprechende schriftliche
Anfrage der Beklagten vom 21. Februar 2008 mitgeteilt, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen
für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.
b)
Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche
erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer
bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch
seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut
mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt,
wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten
ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht
zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer
Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht hat, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen
(§ 117 Abs. 1 AGB-DDR) für den Bezug einer Jahresendprämie in den geltend gemachten Jahren vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie
erhalten hat:
aa)
Er war in den Jahren 1984 bis 1989 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Verlade- und Transportanlagen
Leipzig (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR), wie sich aus den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
ergibt (Bl. 101-103 der Gerichtsakte). Eine gegebenenfalls auch für das Planjahr 1990 im Jahr 1991 zur Auszahlung gelangte
Jahresendprämie kann nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht mehr AAÜG-relevant wäre. Der Zusatzversorgungszeitraum erstreckt sich lediglich bis zum 30. Juni 1990; ab 1. Juli 1990 wurden die Zusatzversorgungssysteme
geschlossen, so dass weder tatsächliche noch fiktive Zugehörigkeitszeiten mehr erworben werden konnten und entsprechende Arbeitsentgelte
nicht mehr relevant sind. Für das Jahr 1984 kann die Jahresendprämie nur anteilmäßig für die Monate März bis Dezember 1984
berücksichtigt werden, weil der Zusatzversorgungszeitraum erst am 29. Februar 1984 beginnt.
bb)
Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem
der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 AGB-DDR). Denn
der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung
war nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend
vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht
[der DDR] - Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 AGB-DDR in
Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 AGB-DDR die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag
zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag
in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds
und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (GBl.-DDR II 1972, Nr. 5, S. 49;
nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds
und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (GBl.-DDR I 1973, Nr. 30, S. 293; nachfolgend:
2. Prämienfond-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die "Verordnung über die
Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34,
S. 595; nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den
Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen
waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher
Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen
Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen
des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz
3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte
vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem
Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die 'leere Hülle' ist tot - wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung]
2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden
können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge
seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten
Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc)
Ausgehend von den schriftlichen Auskünften des Zeugen K... B... vom 18. August 2011 (Bl. 132-133 der Verwaltungsakte) und
von den Aussagen der vom Sozialgericht Leipzig am 16. September 2013 (Bl. 63-64 der Gerichtsakte) und am 17. März 2014 (Bl.
71-74 der Gerichtsakte) einvernommenen Zeugen A... H..., K... B..., I... B... und U... F... von F..., ist zudem glaubhaft
gemacht, dass er und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe
erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 AGB-DDR).
Die Zeugen bekundeten übereinstimmend, dass regelmäßig Jahresendprämien im VEB Verlade- und Transportanlagen Leipzig an die
Beschäftigten des Betriebes von mindestens 1984 bis 1990 als sogenanntes 13. Monatsgehalt gezahlt wurden. Die Prämien wurden
dabei nicht zentral von der Gehaltsabteilung ermittelt, sondern innerhalb der einzelnen Abteilungen beschlossen. Jeder Abteilung
wurde dabei ein bestimmtes Summenkontingent zugewiesen, das im Einzelnen auf die jeweiligen Mitarbeiter, abhängig von der
Gehaltshöhe und der erbrachten Leistungen, verteilt wurde. Maßgeblich beteiligt war daher der jeweilige Abteilungsleiter;
im Fall des Klägers also der Zeuge K... B..., der seit 1984 der zuständige Abteilungsleiter des Klägers war. Dieser gab konkret
an, dass es für die Verteilung der Jahresendprämien an die einzelnen Kollegen seiner Abteilung von der Kombinatsebene prozentual
eine Vorgabe gab, die an die Gehalts- und Lohnzahlung gekoppelt war. Die Abteilung bekam dann einen bestimmten Geldbetrag
zur Verfügung gestellt, über dessen Aufteilung an die einzelnen Mitarbeiter der Abteilung mit Vertretern der Gewerkschaft
und weiteren Gruppenleitern beraten wurde. Er konnte sich konkret daran erinnern, dass auch der Kläger als Angehöriger seiner
Abteilung jedes Jahr im Zeitraum von 1984 bis 1990 eine Jahresendprämie erhalten hat, zumal es hinsichtlich der Arbeitsleistungen
des Klägers zu keinem Zeitpunkt Anlass zu Beanstandungen gab. Jahresendprämienzahlungen konkret an den Kläger bestätigten
auch die Zeugen I... B... und U... F... von F.... Die Auszahlung der Jahresendprämie erfolgte jeweils in bar und wurde auf
einer Abteilungsliste vom Empfänger jeweils quittiert. In den Auszahlungslisten selbst war - wie die Zeugin I... B... berichtete,
die als Bereichsökonom selbst solche Listen im Betrieb verwaltete - sowohl das Gesamtjahresgehalt der Mitarbeiter in einer
Spalte erfasst und daneben mit einem Zwölftel vom Gesamtjahresgehalt die Jahresendprämie errechnet und der Höhe nach eingetragen.
In den Kollektiven wurde dann über einzelne Abzüge, durchaus in einer Spannbreite bis zu 20 Prozent, beraten. Die Prämienzahlung
selbst erfolgte stets zum Anfang eines Jahres, weshalb das vorausgegangene Jahresbruttogehalt für die Berechnung der Jahresendprämie
maßgeblich war. Eine solche beispielhafte Abteilungsliste vom 25. Januar 1986 für das Jahresendprämienjahr 1985 legte der
Zeuge U... F... von F... bezüglich seiner Abteilung anlässlich seiner Zeugenaussage dem Sozialgericht Leipzig vor (Bl. 74
der Gerichtsakte). Diese vermittelt einen besonders plastischen Eindruck von dem Prozedere der Verteilung der Jahresendprämien,
wie sie die Zeugen bekundeten.
Die Angaben des Zeugen K... B..., der der zuständige Abteilungsleiter des Klägers war und der seit 1984 in dieser Funktion
maßgeblich mit der Verteilung der Jahresendprämien (auch konkret an den Kläger) befasst war, beruhen damit auf besonderer
Sachkunde, weil über die Gewährung von Prämien, und damit auch der Jahresendprämien, sowie über deren Höhe der Betriebsleiter
mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv entschied (§ 116 Abs.
3 Satz 1 AGB-DDR). Dieses gesetzlich vorgesehene Prozedere stellte sicher, dass über die "Prämie dort diskutiert wurde, wo
das von der Sachkunde her am besten möglich" war und sollte eine "wirksame Form der demokratischen Mitwirkung der Werktätigen
an der Entscheidungsfindung" gewährleisten (vgl. dazu: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie - Erläuterungen zum 5. Kapitel
des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 106). Vor diesem Hintergrund
kommt Aussagen der dem gleichen Arbeitskollektiv angehörenden ehemaligen Leiter und Arbeitskollegen sowie Personen, die der
zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung angehörten (beispielsweise sog. BGL- und AGL-Vorsitzende [= Vorsitzender der
Betriebsgewerkschaftsleitung oder der Abteilungsgewerkschaftsleitung]), ein besonderer Aussagewert zu.
2.
Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1985 bis 1990) für das vorangegangene Beschäftigungsjahr
(1984 bis 1989) zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar weder nachweisen, noch glaubhaft machen (dazu nachfolgend
unter a). Hinsichtlich der Höhe macht das Gericht jedoch von seiner im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung von Rechts
wegen gegebenen Möglichkeit der Schätzung der Höhe Gebrauch (dazu nachfolgend unter b).
a)
Die dem Kläger in den Jahren 1985 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach weder nachgewiesen (dazu
nachfolgend unter aa), noch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb):
aa)
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger
konkret geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Der Kläger selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen
er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens mehrfach ausführte.
Auszahlungslisten der Abteilung des Betriebes, in der der Kläger tätig war, konnten auch die Zeugen nicht vorlegen. Die vom
Zeugen U... F... von F... vorgelegte Auszahlungsliste vom 25. Januar 1986 für das Jahresendprämienjahr 1985 betrifft eine
andere Abteilung, sodass der Kläger in dieser Liste nicht erfasst ist.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus dem Schreiben der Rhenus Office
Systems GmbH vom 20. März 2008 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen des Beschäftigungsbetriebes des Klägers
verwaltende Archivfirma (Rhenus Office Systems GmbH) hatte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens auf die entsprechende schriftliche
Anfrage der Beklagten vom 21. Februar 2008 mitgeteilt, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen
für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.
bb)
Die konkrete Höhe der an den Kläger ausgezahlten Jahresendprämienbeträge ist - wie das Sozialgericht Leipzig im angefochtenen
Urteil vom 17. März 2014 bereits zutreffend ausführte - auch nicht glaubhaft gemacht:
Die Zeugin A... H... konnte keine Angaben dazu treffen, ob der Kläger und in welcher Höhe regelmäßig Jahresendprämienzahlungen
erhalten hat. Der Zeuge K... B... gab anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vor dem Sozialgericht Leipzig am 16. September 2013
an, er wisse, dass der Kläger jedes Jahr in der Zeit von 1984 bis Juni 1990 Jahresendprämienzahlungen in Höhe von 80 Prozent
seines monatlichen Gehaltes erhalten habe. In seiner Abteilung seien mindestens 80 Prozent an Jahresendprämien an die Mitarbeiter
ausgezahlt worden. Anlässlich seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 18. August 2011 (Bl. 132-133 der Verwaltungsakte) gab
er an, die Jahresendprämie habe durchschnittlich 95 Prozent des Jahresbruttoeinkommens betragen. Die Zeugin I... B... hingegen
gab an, der Kläger habe von 1984 bis 1990 jeweils ein Zwölftel seines Gesamtbruttogehalts des vorangegangenen Jahres an Prämienzahlungen
erhalten. Abzüge seien bei ihm nicht berechnet worden. Der Zeuge U... F... von F... gab lediglich an, dass der Kläger auch
ein 13. Monatsgehalt regelmäßig Jahr für Jahr erhalten habe. Angaben zur konkreten Höhe konnte er jedoch nicht machen.
In der Gesamtbetrachtung sind diese Angaben insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen,
das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende
Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des von den Zeugen angegebenen
Prozentsatzes eines Bruttomonatslohns bzw. in Höhe von 80 Prozent eines solchen Bruttomonatslohns abzugeben geeignet ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde
nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann (vgl. dazu auch insoweit zutreffend: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
27. September 2012 - L 22 R 832/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 61 ff.) und der vom Kläger und den Zeugen behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn,
nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie
war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die
Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie - Erläuterungen
zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112).
Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen
der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle
Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des AGB-DDR: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung
der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prä-mienfond-VO 1982 fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung
der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven
und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten
des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren
und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie
je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und
Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag
grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv
die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die
Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe
im Jahre 1972" vom 24. Mai 1972 [GBl.-DDR II 1972, Nr. 34, S. 379; nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972]) und bei der
Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche
im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem
war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung
der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur
Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung
der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR
I 1982, Nr. 34 S. 598; nachfolgend 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur
Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 3. Februar 1986 (GBl.-DDR
I 1986, Nr. 6 S. 50; nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) zu treffen waren. Danach spielten z. B. der Anteil der Facharbeiter
sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit"
eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen
(§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen
Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch
die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag
getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der
den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB
zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe
maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder die Zeugen nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße
Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien
berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, um den Zufluss
von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre
- wie ausgeführt - erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende
Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung
der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.
b)
Da der Kläger den Bezug (irgendeiner) Jahresendprämie für die konkreten Beschäftigungsjahre jedoch dem Grunde nach glaubhaft
gemacht hat, nur deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann, darf und muss das Gericht (ebenso im Übrigen
auch der Versorgungsträger selbst, vgl. dazu bereits: BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17) die Höhe im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung schätzen (insoweit
entwickelt der Senat - im Anschluss an sein Urteil vom 4. Februar 2014 [L 5 RS 462/13] - seine bisherige, unter anderem in
den Urteilen vom 13. November 2012 [L 5 RS 192/12 sowie L 5 RS 605/11], vom 2. Oktober 2012 [L 5 RS 789/10], vom 18. September 2012 [L 5 RS 716/10 sowie L 5 RS 322/11] und vom 7. August 2012 [L 5 RS 439/10] dargelegte Rechtsprechung, jeweils dokumentiert in JURIS, weiter).
Diese Befugnis ergibt sich aus §
202 SGG in Verbindung mit §§
287 Abs.
2,
287 Abs.
1 Satz 1 der
Zivilprozessordnung (
ZPO).
Nach §
287 Abs.
1 Satz 1 Alternative 2
ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wenn unter den Beteiligten streitig ist,
wie hoch sich ein Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft. Nach §
287 Abs.
2 ZPO ist diese Norm bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Beteiligten
die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten
verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Diese Voraussetzungen sind in der gegebenen Konstellation der streitigen Höhe der dem Grunde nach zugeflossenen Jahresendprämien
erfüllt. Bei der Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zeiten der fingierten Zugehörigkeit des
Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz handelt es sich zumindest mittelbar und sekundär um
eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weil das von der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellende und dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilende (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AAÜG) erzielte Arbeitsentgelt Grundlage der Berechnung der Höhe einer Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Dass
es sich bei dem Verfahren über die Feststellung von Entgeltdaten nach dem AAÜG in einem dem Vormerkungsverfahren nach §
149 SGB VI ähnlichen Verfahren, das der späteren Rentenfeststellung nur vorgelagert ist, um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im
Sinne des §
287 Abs.
2 ZPO handelt, hat das BSG bereits in der Vergangenheit implizit bereits bestätigt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17) und aktuell nochmals hervorgehoben (vgl. BSG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - B 5 RS 11/14 B - amtlicher Umdruck, RdNr. 10). Die vollständige Aufklärung aller für die Berechnung der konkret zugeflossenen Jahresendprämienbeträge
maßgebenden Umstände (jährliche Betriebskollektivverträge, individuelle und kollektive Leistungskennziffern, Berechnungsmethoden
und Berechnungsgrundlagen ausgehend von den Zielvorgaben der staatlichen Planauflagen, beispielsweise in einer Betriebsprämienordnung)
ist auch mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Die Schätzung gestaltet sich im konkreten Fall wie folgt:
aa)
Als jährlichen Basiswert der Jahresendprämienhöhe legt das Gericht jeweils den im Planjahr erzielten durchschnittlichen Bruttomonatslohn
zu Grunde, der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 25. Januar 2011, basierend auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften
des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (vgl. Arbeitsentgeltbescheinigung der Rhenus
Office Systems GmbH vom 20. März 2008, Bl. 28 der Verwaltungsakte), jeweils ausgewiesen ist. Damit wird zum einen dem Umstand
Rechnung getragen, dass der Kläger und die Zeugen jeweils bekundeten, bei der Jahresendprämie habe es sich um ein sog. 13.
Monatsgehalt gehandelt, das sich zumindest der Höhe nach weitgehend um einen Bruttomonatslohn bewegt habe. Zum anderen ist
an dieser Stelle zu konstatieren, dass ein anderer Ausgangswert nicht vorhanden ist, weil die Grundlagen der konkreten Leistungskennziffern
gänzlich unbekannt sind. Gerechtfertigt ist dieses Abstellen auf den Bruttodurchschnittslohn vor allem aber deshalb, weil
selbst nach den maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen, die als generelle Anknüpfungstatsachen herangezogen werden können
(vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise zuletzt: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19), in den Fällen, in denen in den maßgeblichen betrieblichen Dokumenten (Betriebskollektivverträge,
Betriebsprämienordnung) die zu erfüllenden Leistungskennziffern nicht präzise vorgegeben waren, bei der Entscheidung über
den Anspruch auf Jahresendprämie von den im Betrieb üblichen Bedingungen für die Festsetzung individueller Jahresendprämien
auszugehen war. Dabei konnten auch vergleichende Feststellungen der an andere Betriebsangehörige als Jahresendprämie gezahlte
Beträge, wie beispielsweise ein als Grundprämie gezahlter bestimmter Anteil eines monatlichen Bruttodurchschnittsverdienstes,
als Anhaltspunkte dienen (vgl. dazu ausdrücklich beispielsweise: Oberstes Gericht [der DDR], Urteil vom 16./18. März 1970
- Ua 5/69 - NJ 1970, 270, 274; Kaiser, "Einige Probleme der Jahresendprämie aus der Sicht der Rechtsprechung", NJ 1971, 229, 230). Auch die maßgeblichen staatlichen Prämienverordnungen selbst knüpften in ihren abstrakten Rahmenvorgaben hinsichtlich
der Höhe der Jahresendprämie an den durchschnittlichen Monatsverdienst an. So legte beispielsweise § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
und Satz 3 Prämienfond-VO 1972 fest, dass die Jahresendprämie mindestens die Höhe eines Drittels eines "durchschnittlichen
Monatsverdienstes" und maximal, für hervorragende Leistungen des einzelnen Werktätigen, das Zweifache seines "monatlichen
Durchschnittsverdienstes" betrug.
bb)
Von diesem jährlichen Basiswert trifft das Gericht einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent. Mit diesem Abschlag wird den Tatsachen
Rechnung getragen, dass die konkrete Höhe der jeweiligen jährlichen Jahresendprämien von einer Vielzahl von individuellen
und kollektiven Faktoren abhingen, die rückschauend betrachtet in ihrer Gesamtheit nicht mehr im Einzelnen nachvollzogen werden
können. Namentlich wird mit diesem Abschlag unter anderem berücksichtigt, dass
- Zeiten der wegen Krankheit vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit während des Planjahres zu einer Minderung der Jahresendprämie
führen konnten (§ 117 Abs. 3 AGB-DDR),
- die Jahresendprämienhöhe unter Berücksichtigung von Schichtarbeit differenzierend festgelegt wurde (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO
1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982),
- die betriebskollektivvertragsrechtlich festgelegte durchschnittliche Jahresendprämie auch von, von dem Einzelnen nicht beeinflussbaren
Faktoren, wie dem Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader, abhing (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 der
1. DB zur Prämienfond-VO 1982),
- die Höhe der Jahresendprämie in den einzelnen Abteilungen und Bereichen, entsprechend den unterschiedlichen Leistungsanforderungen
im betrieblichen Reproduktionsprozess, unterschiedlich festgelegt wurde (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO
1972),
- bei Nichterfüllung der festgelegten Leistungskriterien die Jahresendprämie entsprechend, also dem Verhältnis der Nichterfüllung
entsprechend, niedriger festzulegen war (§ 9 Abs. 3 Satz 6 Prämienfond-VO 1982) und,
- bei Fehlschichten die Jahresendprämie der betreffenden Werktätigen gemindert werden konnte (§ 9 Abs. 5 Prämienfond-VO 1982).
cc)
Von den somit zugrunde gelegten (geschätzten) 70 Prozent eines monatlichen Bruttodurchschnittsverdientes ist ein weiterer
Abzug in Höhe eines Sechstels als sachgerecht zu veranschlagen, sodass im Ergebnis lediglich fünf Sechstel von 70 Prozent
zu berücksichtigen sind. Dieser zusätzliche Abschlag ist nach Ansicht des Senats aus zwei Gründen gerechtfertigt: Zum einen
wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger den Zufluss der Jahresendprämie dem Grunde nach nicht nachgewiesen,
sondern lediglich glaubhaft gemacht hat (Rechtsgedanke des § 6 Abs. 6 AAÜG). Zum anderen ist dieser Abschlag auch wegen eines Erst-Recht-Schlusses (argumentum a fortiori; vgl. zur methodologischen
Struktur dieses Arguments: Kramer, "Juristische Methodenlehre", 1998, S. 151 f.) gerechtfertigt: Wenn schon das Gesetz in
§ 6 Abs. 6 AAÜG eine Berücksichtigung von fünf Sechsteln bei nur glaubhaft gemachter Höhe des weiteren Arbeitsentgelts vorsieht, dann muss
dies erst recht gelten, wenn die Höhe nicht einmal glaubhaft gemacht ist, sondern lediglich vom Gericht geschätzt werden kann.
Das vom Senat geschätzte Ergebnis (fünf Sechstel von 70 Prozent = ca. 58,33 Prozent) nähert sich damit stark dem, in der rentenberatenden
Literatur vorgeschlagenen (vgl. dazu ausdrücklich: Lindner, "Die 'leere Hülle' ist tot - wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung]
2011, 101, 104), unter Bezugnahme auf verschiedene Betriebsprämienordnungen einzelner Betriebe angegebenen Mindestwert von Jahresendprämien
(60 Prozent) an, weshalb sich der Senat in seiner Schätzung zusätzlich bestätigt sieht.
dd)
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die Jahre 1984 (in 1984 nur anteilig für die Monate
März bis Dezember) bis 1989 (und damit für die Zu 1985 bis 1990) wie folgt zu berücksichtigen:
JEP-An-spruchsjahr
|
Jahresarbeits-verdienst
|
Monatsdurch-schnitts-verdienst
|
JEP zu Grunde gelegt (= 70 %)
|
davon 5/6
|
JEP-Zufluss-jahr
|
März bis Dez. 1984
|
11.555,67 M
|
962,97 M
|
674,08 M
|
561,73 M
|
1985
|
1985
|
14.835,65 M
|
1.236,30 M
|
865,41 M
|
721,17 M
|
1986
|
1986
|
17.642,78 M
|
1.470,23 M
|
1.029,16 M
|
857,63 M
|
1987
|
1987
|
19.757,08 M
|
1.646,42 M
|
1.152,49 M
|
960,41 M
|
1988
|
1988
|
20.070,00 M
|
1.672,50 M
|
1.170,75 M
|
975,62 M
|
1989
|
1989
|
21.610,24 M
|
1.800,85 M
|
1.260,60 M
|
1.050,50 M
|
1990
|
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.