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LSG Sachsen, Urteil vom 22.05.2018 - 5 RS 478/17
Berücksichtigung von Jahresendprämien als weitere Arbeitsentgelte Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Glaubhaftmachung des Zuflusses von Jahresendprämien Darlegung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit
1. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn sie überwiegend wahrscheinlich ist.
2. Eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist dazu nicht erforderlich.
3. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt mithin nicht nur dann vor, wenn mehr für als gegen die Tatsache spricht; die gute Möglichkeit reicht insoweit aus.
Normenkette:
AAÜG § 8 Abs. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Leipzig 03.05.2017 S 13 RS 130/14
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. Mai 2017 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 verurteilt, den Bescheid vom 16. September 1999 in der Fassung des Bescheides vom 20. Oktober 2010 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1975 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1975
170,47 Mark
1976
239,92 Mark
1977
281,12 Mark
1978
280,76 Mark
1979
301,92 Mark
1980
340,33 Mark
1981
366,77 Mark
1982
374,21 Mark
1983
375,18 Mark
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zur Hälfte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: