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LSG Sachsen, Urteil vom 22.07.2014 - 5 RS 636/13
Streit über die Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz Sachliche Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz Fachfremder Einsatz eines "Ingenieurs in der Fachrichtung Plastverarbeitung" durch seine Tätigkeit als Leiter der Abteilung Plankoordinierung Anlagenbau Erweiternde verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG
Entsprach der konkrete Einsatz eines Ingenieurs für Plastverarbeitung weder seiner konkreten Ausbildung noch dem Berufsbild des im Wesentlichen technisch ausgerichteten Ingenieurs für Plastverarbeitung, sondern war er durch seine Tätigkeit (hier als Leiter der Abteilung komplexe Plankoordinierung Anlagenbau bzw. als Plankoordinator Anlagenbau) vorwiegend ökonomisch/betriebswirtschaftlich tätig, wurde er fachfremd eingesetzt. Damit erfüllt er nicht die sachliche Voraussetzung einer fingierten Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die Zeiten des fachfremden Einsatzes können nicht als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festgestellt werden.
Normenkette:
AAÜG § 5
Vorinstanzen: SG Dresden 31.07.2013 S 4 RS 2104/11
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 31. Juli 2013 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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