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LSG Sachsen, Urteil vom 05.12.2017 - 5 RS 815/16
Vorinstanzen: SG Dresden S 22 RS 1757/14
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Z ... vom 18. August 2016 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2014 verurteilt, den Bescheid 17. Oktober 2002 dahingehend abzuändern, dass für das Jahr 1972 ein weiteres Arbeitsentgelt des Klägers in Höhe von 237,50 Mark wegen einer zu berücksichtigenden Jahresendprämienzahlung im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe festzustellen ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Sechstel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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