Rentenversicherung
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz
Verfassungskonformität der Nichtberücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines von der Beklagten, aufgrund eines in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens
(L 4 R 844/05) abgegebenen Teilanerkenntnisses, bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere
Entgelte der Klägerin für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz in
Form von Sozialleistungen für Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung festzustellen.
Die 1944 geborene Klägerin ist, nach einem Hochschulstudium in der Fachrichtung Veterinärmedizin an der Z -Universität Y in
der Zeit von September 1964 bis Februar 1970, seit 28. Februar 1970 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplom-Veterinärmediziner"
zu führen (Urkunde vom 28. Februar 1970). Sie war vom 16. März 1970 bis 28. Februar 1971 als Tierarztassistentin bei der Veterinäruntersuchungsanstalt
X, im volkseigenen Betrieb (VEB) Fleischkombinat X ... und beim Rat für landwirtschaftliche Produktion X ... sowie vom 1.
März 1971 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Tierärztin und Obertierärztin bei der Veterinäruntersuchungsanstalt
X ... und im Bezirksinstitut für Veterinärwesen X ... und Y ... beschäftigt. Sie befand sich in den Zeiträumen vom 22. Dezember
1972 bis 27. April 1973 und 23. Januar 1974 bis 29. Februar 1976 in Mutterschutz und Erziehungszeit. Mit Versorgungsurkunde
der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 21. Januar 1974 (Nr. I 518 273) wurde sie mit
Wirkung ab 1. November 1973 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und
medizinischen Einrichtungen der DDR einbezogen. In ein weiteres Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) war sie zu Zeiten der DDR nicht einbezogen worden.
Nachdem die Beklagte mit Feststellungsbescheiden vom 26. Februar 1998, 14. Mai 1998 und 11. März 2002 Zusatzversorgungszeiten
und entsprechende Arbeitsentgelte bereits festgestellt hatte, stritten die Beteiligten im Rahmen eines mit Schreiben der Klägerin
vom 25. August 2000 anhängig gemachten Überprüfungsverfahrens gerichtlich (Klageverfahren vor dem Sozialgericht Leipzig mit
dem Aktenzeichen S 7 bzw. 4 RA 1143/03 ZV sowie Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht mit dem Aktenzeichen L 4 R 844/05) über die Anerkennung weiterer Arbeitsentgelte in Form von Infektions- und Erschwerniszulagen, später auch, aufgrund eines
weiteren Überprüfungsantrages der Klägerin vom 5. September 2007, in Form von Jahresendprämien. Die Klägerin legte im Rahmen
dieses vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens unter anderem auch ein Schreiben des Landesamtes für Verbraucherschutz W vom
27. Mai 2008 vor, in dem dieses für die Klägerin den Bezug von Barleistungen der ehemaligen Sozialversicherung für die Jahre
1972 (651,93 Mark), 1973 (4.473,55 Mark), 1974 (4.220,80 Mark), 1976 (191,10 Mark), 1977 (157,30 Mark) und 1979 (264,42 Mark)
sowie von Lohnausgleichsleistungen für die Jahre 1972 (725,86 Mark), 1973 (899,81 Mark), 1976 (264,99 Mark) und 1977 (461,56
Mark) bescheinigte. Das Berufungsverfahren endete im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 14. Dezember 2010 und 15. März
2011 mit einem (angenommenen) Teilanerkenntnis, in dem sich die Beklagte zur Feststellung weiterer (bescheinigter) Arbeitsentgelte
in Form von Infektions- und Erschwerniszulagen verpflichtete, sowie mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagte bereit erklärte,
Jahresendprämien zu berücksichtigen, soweit die Klägerin entsprechende Nachweise über deren Bezug sowie über die Höhe der
Prämienbeträge vorlegen sollte.
Mit Bescheid vom 6. April 2011 stellte die Beklagte - in Ausführung des angenommenen Teilanerkenntnisses - das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 16. März 1970 bis 21. Dezember 1972, vom 28. April 1973 bis 28. August 1973, vom
8. November 1973 bis 22. Januar 1974, vom 30. Mai 1974 bis 17. Juni 1974 und vom 1. März 1976 bis 30. Juni 1988 erneut als
"nachgewiesene Zeiten" der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen der DDR, die Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der freiwilligen
zusätzlichen Versorgung für Tierärzte und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Veterinärwesens der DDR sowie
die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung weiterer (bescheinigter) Arbeitsentgelte in Form
von Infektions- und Erschwerniszulagen, fest. Den Feststellungsbescheid vom 11. März 2002 hob sie, soweit er entgegenstand,
auf.
Hiergegen erhob die Klägerin am 9. Mai 2011 Widerspruch und machte mit Schreiben vom 10. August 2011 geltend, die vom Landesamt
für Verbraucherschutz W im Schreiben vom 27. Mai 2008 aufgelisteten Beträge zum Mutterschutz seien noch nicht berücksichtigt
worden.
Im Rahmen des Widerspruchs- sowie des - in Ausführung des Vergleichs noch offenen - Überprüfungsverfahrens holte die Beklagte
mit Schreiben vom jeweils 2. September 2011 weitere Auskünfte vom Landesamt für Verbraucherschutz W (das mit Schreiben vom
19. Oktober 2011 antwortete) und von der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen V (das mit Schreiben
vom 15. September 2011 antwortete) ein. Jahresendprämiennachweise konnte keine Einrichtung vorlegen; die bereits ausgewiesenen
Barleistungen der Sozialversicherung und die Lohnausgleichszahlungen ergaben sich (aus den nunmehr vom Landesamt für Verbraucherschutz
W beigelegten) Lohn- und Gehaltskontenblättern.
Mit Bescheid vom 14. August 2012 lehnte die Beklagte - in Ausführung des Vergleichs sowie auf den Überprüfungsantrag der Klägerin
vom 5. September 2007 - die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sowie Lohnausgleichszahlungen
ab. Nachweise zu Jahresendprämien seien nicht vorgelegt worden; derartige Bezugsnachweise seien auch nicht mehr beiziehbar
gewesen. Lohnausgleichszahlungen (für beitragsfreie Zeiten bei Arbeitsunfähigkeit, Wochenurlaub, Mutterschutz oder unbezahlter
Freistellung wegen Kindspflege) seien kein zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 17. September 2012 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2013 wies die Beklagte die Widersprüche (vom 9. Mai 2011 und 17. September 2012) gegen
die Bescheide vom 6. April 2011 und 14. August 2012 als unbegründet zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 5. August 2013 Klage zum Sozialgericht Leipzig und begehrte die Berücksichtigung eines Betrages
von 50 Mark für August 1970 wegen einer (bislang nicht berücksichtigten) Erschwerniszulage sowie der vom Landesamt für Verbraucherschutz
W im Schreiben vom 27. Mai 2008 bescheinigten Entgelte für Mutterschutzzeiten der Jahre 1972 bis 1974. Mit Teilanerkenntnis
der Beklagten vom 3. November 2014 erkannte diese die begehrten 50 Mark Erschwerniszulage für August 1970 als weiteres Arbeitsentgelt
an und setzte das Teilanerkenntnis mit erneutem Feststellungsbescheid vom 30. Oktober 2014 bereits um.
Die Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 4. August 2015 nach mündlicher Verhandlung abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung der noch begehrten Zahlungen für Zeiten des Mutterschutzes
und der Erziehungszeit. Denn diese Zahlungen seien kein Arbeitsentgelt. Es handele sich bei den Zahlungen aus der Sozialversicherung
nicht um eine Gegenleistung für die zu erfüllende Arbeitspflicht. Eine Gleichstellung dieser Zahlungen mit Arbeitsentgelt
sei ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Dies verletzte auch nicht das grundgesetzliche Gleichbehandlungsgebot.
Gegen das am 4. September 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29. September 2015 Berufung eingelegt, mit der sie ihr
Begehren weiterverfolgt. Die Zahlungen für Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung seien wie Arbeitsentgelt zu behandeln.
Eine gesetzliche Grundlage, wie das Sozialgericht meine, fehle nicht. Primäre gesetzliche Grundlage sei Art.
3 des
Grundgesetzes (
GG), weil eine Diskriminierung des weiblichen Geschlechts vorliege. Denn wenn das AAÜG keine Erfassung der gesetzlichen Einkommen von Müttern in Zeiten des Mutterschutzes als zu berücksichtigendes Einkommen vorsehe,
sei das eine Benachteiligung und Diskriminierung des weiblichen Geschlechts gegenüber dem männlichen Geschlecht, deren Erwerbsbiografien
nicht durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Mutterschutzzeiten unterbrochen werden könne. Diese Diskriminierung müsse
beseitigt werden. Außerdem habe die Beklagte im Klageverfahren ein Teilanerkenntnis abgegeben und dieses mit Feststellungsbescheid
vom 30. Oktober 2014 umgesetzt, sodass die Klage (insoweit) erfolgreich gewesen sei und die Beklagte die außergerichtlichen
Aufwendungen der Klägerin zu tragen habe.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. August 2015 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 14.
August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2013, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 26.
Februar 1998 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 14. Mai 1998, 11. März 2002, 6. April 2011 und 30. Oktober 2014
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2013 abzuändern und weitere Entgelte für Zeiten des Mutterschutzes und
der Kindererziehung, entsprechend der Bescheinigung des Landesamtes für Verbraucherschutz W vom 27. Mai 2008, festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Urteilsbeschluss
angehört.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte die Berufung nach §
153 Abs.
4 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) durch Beschluss zurückweisen, weil das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat, das Gericht die Berufung einstimmig für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise mit
Schreiben vom 13. Oktober 2016 angehört (§
153 Abs.
4 Satz 2
SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§
62 SGG). Dass die Klägerin mit einer Zurückweisung ihrer Berufung nicht einverstanden ist, wie sie sinngemäß vorträgt, ist nicht
relevant und hindert das Gericht nicht am Erlass eines (ihre Berufung zurückweisenden) Urteilsbeschlusses.
II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage zu Recht mit Urteil vom 4. August
2015 abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 3. Juli 2013 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte, unter entsprechender Abänderung
des Feststellungsbescheides vom 26. Februar 1998 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 14. Mai 1998, 11. März 2002,
6. April 2011 und 30. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2013, die von ihr geltend gemachten
Zahlungen für Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung, entsprechend der Bescheinigung des Landesamtes für Verbraucherschutz
W vom 27. Mai 2008, als weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der zuletzt mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 festgestellten Zeiten
der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen
der DDR feststellt.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für
die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Feststellungsbescheid vom 26. Februar 1998 in der Fassung der Feststellungsbescheide
vom 14. Mai 1998, 11. März 2002, 6. April 2011 und 30. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli
2013 ist nicht rechtswidrig. Die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungen für Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung,
entsprechend der Bescheinigung des Landesamtes für Verbraucherschutz W vom 27. Mai 2008, sind kein berücksichtigungsfähiges
Arbeitsentgelt (dazu nachfolgend unter 1.). Dieses Ergebnis ist auch nicht gleichheitswidrig oder diskriminierend, wie die
Klägerin meint (dazu nachfolgend unter 2.).
1. Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen,
künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren
(§
149 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat
die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 26. Februar 1998 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 14. Mai 1998,
11. März 2002, 6. April 2011 und 30. Oktober 2014 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1
zum AAÜG sowie (ab 1. Juli 1988) zum Zusatzversorgungssystem Nr. 11 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) und die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Barleistungen der Sozialversicherung sowie Lohnausgleichszahlungen für Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung
hat sie jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§
256a Abs.
2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes
zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem
"aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung
handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach §
14 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch -
SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr.
16). Nach §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch
auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus
der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es - dem Wortlaut des §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV entsprechend - ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst
ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom
Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Sozialleistungen hingegen sind keine
Gegenleistungen für erbrachte Arbeit und damit kein Arbeitsentgelt.
Die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungen für Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung, entsprechend der Bescheinigung
des Landesamtes für Verbraucherschutz W vom 27. Mai 2008, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Denn bei diesen Zahlungen
(= Schwangerschaftsgeld, Wochengeld und Mütterunterstützung) handelte es sich nicht um eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen,
sondern um Sozialleistungen. Während der Zeiten des Bezuges von Schwangerschaftsgeld, Wochengeld und Mütterunterstützung fehlte
es zudem an einer (entgeltlichen) Beschäftigung (vgl. dazu insgesamt bereits: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom
15. März 2016 - L 5 RS 762/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 19-21):
Nach § 244 Abs. 4 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl.-DDR I 1977, Nr. 18, S. 185; nachfolgend: AGB-DDR)
gewährte die Sozialversicherung (und nicht der Arbeitgeber) Frauen für die Dauer des Schwangerschaftsurlaubs (sechs Wochen
vor der Entbindung) und des Wochenurlaubs (20 Wochen bzw. 22 Wochen [bei Mehrlingsgeburten oder komplizierten Entbindungen]
nach der Entbindung) Schwangerschafts- und Wochengeld in Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes. Nach § 246 Abs. 4 Satz 1
AGB-DDR erhielten Mütter nach dem Wochenurlaub bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes während der Freistellung bei
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen entsprechend den Rechtsvorschriften eine monatliche Mütterunterstützung von der Sozialversicherung.
Nach § 46 der "Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten" vom 17. November 1977 [GBl.-DDR I 1977,
Nr. 35, S. 373; nachfolgend: SVO-DDR]) wurde die Mütterunterstützung von der Sozialversicherung in Höhe des Krankengeldes gezahlt, auf das die Mutter bei
eigener Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit Anspruch hatte. Einer Berücksichtigung
dieser Zahlungen als Arbeitsentgelte im Sinne der Rechtsprechung des BSG steht damit bereits entgegen, dass es sich um Sozialleistungen gehandelt hat (vgl. beispielsweise im Hinblick auf die Zahlung
von Krankengeld: BSG, Urteil vom 2. August 2000 - B 4 RA 41/99 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17). Denn diese stellen bereits aufgrund ihrer Eigenschaft als Lohnersatzleistung
kein Arbeitsentgelt im Sinne von §
14 Abs.
1 SGB IV dar.
Auch eine entgeltliche Beschäftigung hat die Klägerin in diesen Zeiträumen nicht ausgeübt. Bei Sachverhalten, die sich historisch
während und nach Maßgabe der Geltung von Bundesrecht entwickelt haben, beurteilt sich das Vorliegen einer Beschäftigung nach
§
7 Abs.
1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ausschlaggebende Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen (Direktionsgewalt des Arbeitgebers) und die Eingliederung
in die Arbeitsorganisation des Unternehmens des Arbeitgebers. Bei der von § 5 AAÜG angeordneten Anwendung dieses Bundesrechts auf Sachverhalte und Ereignisse, die sich in der DDR zugetragen haben, ist jedoch
stets zu beachten, dass die Betroffenen damals ihr Verhalten nicht nach dem Bundesrecht, sondern nach den Vorgaben der DDR
ausgerichtet haben. Es ist deshalb stets wertend zu prüfen, ob ein solcher "DDR-Sachverhalt" in seinem wirtschaftlichen und
sozialen Sinn und rechtlichen Gehalt der in einer Norm des Bundesrechts ausgeprägten (normativ gedachten) Wirklichkeit entspricht.
Der in der DDR gegebene Sachverhalt kann also nicht unmittelbar unter einen Rechtsbegriff des Bundesrechts "subsumiert" werden.
Vielmehr ist stets zu prüfen, ob dieser Rechtsbegriff auf einen solchen Sachverhalt nach Sinn und Zweck anwendbar ist und
umgekehrt, ob ihm Sachverhalte in der DDR unterfallen. Da der Rechtsbegriff der Arbeitsverhältnisse im rechtlichen (nicht
ideologischen) Kern übereinstimmte, ist die Feststellung, der früher Versorgungsberechtigte habe eine "Beschäftigung" ausgeübt,
in der Regel unproblematisch zu treffen, wenn in der DDR ein Arbeitsverhältnis bestand, wobei es auch hier nicht auf die Bezeichnung,
sondern auf den wirtschaftlichen und sozialen Inhalt ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 40/02 R - JURIS-Dokument, RdNr. 42f.; Bayerisches LSG, Urteil vom 7. März 2012 - L 20 R 212/08 - JURIS-Dokument, RdNr. 48). Zwar bestand in den streitgegenständlichen Zeiträumen ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin
und der Veterinäruntersuchungsanstalt X ... bzw. dem Bezirksinstitut für Veterinärwesen X ... Allerdings hat die Klägerin
während der Zeiten des Schwangerschaftsurlaubs, des Wochenurlaubs und der Freistellung nach dem Wochenurlaub keine Beschäftigung
für ihren Arbeitgeber ausgeübt. Sie war in dieser Zeit weder in den Arbeitsablauf des Arbeitgebers eingegliedert noch hat
sie Tätigkeiten nach Weisung verrichtet. Sie war vielmehr für die Dauer des Bezuges von Schwangerschaftsgeld, Wochengeld und
Mütterunterstützung von der Tätigkeit für ihren Arbeitgeber freigestellt. Es bestanden während dieser Zeiten keine Arbeitspflichten,
denen die Klägerin im Übrigen auch nicht hätte nachkommen können. Insbesondere begründete die Zahlung von Schwangerschaftsgeld,
Wochengeld und Mütterunterstützung keine Arbeitspflichten, von diesen war die (werdende) Mutter gerade freigestellt. Erst
recht übte die Klägerin während der Zeiten des Bezuges dieser Leistungen keine "entgeltliche" Beschäftigung aus. Die Erbringung
von Arbeitsleistung gegen Entgelt war auch nach dem Arbeitsgesetzbuch der DDR gegenseitige Pflicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
So hat sich der "Werktätige" nach § 20 Abs. 2 AGB-DDR durch den Arbeitsvertrag verpflichtet, die Arbeitsaufgaben des vereinbarten
Arbeitsbereiches zu erfüllen, sowie der Betrieb im Gegenzug, diesem Arbeitsaufgaben des vereinbarten Arbeitsbereiches zu übertragen
und ihm Lohn nach seiner Leistung zu zahlen. Die Klägerin hat während dieser Bezugszeiten keine finanzielle Gegenleistung
für eine ihrerseits dem Arbeitgeber erbrachte Leistung erhalten. Nach § 20 Abs. 2 AGB-DDR steht die Pflicht des Arbeitgebers
zur Zahlung des Lohnes nach Leistung des Arbeitnehmers im Gegenseitigkeitsverhältnis zu dessen Pflicht, die vereinbarten Arbeitsaufgaben
zu erbringen. Da die Klägerin in den streitgegenständlichen Zeiträumen keine Arbeitsleistung in diesem Sinne erbracht hat,
stand ihr auch kein Anspruch auf Lohnzahlung zu. Dem korrespondierend regelten die §§ 244 Abs. 4, 246 Abs. 4 AGB-DDR im Falle
der - hier vorliegenden - Freistellung von der Arbeit, dass - anstelle des vereinbarten Lohnes - ein Ausgleich in Form von
Schwangerschaftsgeld, Wochengeld und Mütterunterstützung gezahlt wurde. Hierbei handelte es sich nicht um Lohnzahlungen als
Gegenleistung für erbrachte Arbeit, sondern um ein Surrogat, das dem "besonderen Schutz der werktätigen Frau im Interesse
der Mutterschaft" diente (vgl. Überschrift im 12. Kapitel des AGB-DDR vor §§ 242 ff. AGB-DDR).
2. Die von der Klägerin wiederholt monierte Ungleichbehandlung von Arbeitsentgelt einerseits und Schwangerschaftsgeld, Wochengeld
und Mütterunterstützung andererseits im Rahmen von § 6 Abs. 1 AAÜG stellt - entgegen der Behauptungen der Klägerin - auch keine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung oder Benachteiligung
wegen ihres Geschlechts dar:
Art.
3 Abs.
1 GG gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl. dazu lediglich: BVerfG, Urteil
vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242, 258 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2, S. 12). Nach Art.
3 Abs.
3 Satz 1
GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden. Es kann offenbleiben, ob der Gesetzgeber vorliegend - entgegen
der verfassungsrechtlichen Maßgaben von Art.
3 Abs.
1 GG und Art.
3 Abs.
3 Satz 1
GG - tatsächlich gleiche oder vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt bzw. die Klägerin aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt.
Denn für die Ungleichbehandlung bzw. für die fehlende Gleichbehandlung liegt ein sachlich rechtfertigender Grund vor. Als
Grund für eine Ungleichbehandlung bzw. eine geschlechtsbezogene Benachteiligung kommt jede vernünftige, sachlich berechtigte
Erwägung in Betracht. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist erst dann zu verneinen, wenn ein vernünftiger Grund für
die Gleichbehandlung fehlt bzw. die tatsächlichen Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass ihre Nichtbeachtung gegen eine am
Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise verstößt (vgl. auch dazu lediglich: BVerfG, Urteil vom 3. April 2001
- 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242, 258 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2, S. 12). Innerhalb dieser Grenzen ist der Gesetzgeber in seiner Entscheidung frei. Er verfügt
über einen nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen. Er darf nicht nur die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation
der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen System der
gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen (vgl. dazu beispielsweise: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. August 2007
- 1 BvR 858/03 - BVerfGK 12, 81, 83 mit weiteren Nachweisen).
Hiervon ausgehend stellt die Nichtberücksichtigung von Schwangerschaftsgeld, Wochengeld und Mütterunterstützung als Arbeitsentgelt
im Rahmen des § 6 Abs. 1 AAÜG keine die Vorgaben von Art.
3 Abs.
1 GG oder Art.
3 Abs.
3 Satz 1
GG missachtende Ungleichbehandlung oder Benachteiligung aufgrund des Geschlechts dar. Der Gesetzgeber hat nämlich die äußersten
Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt, weil er die durch Zeiten der Schwangerschaft und Kindererziehung entstehenden
Nachteile systemgerecht im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen hat, ohne dass es einer Gleichsetzung
von Schwangerschaftsgeld, Wochengeld und Mütterunterstützung mit Arbeitsentgelt im Rahmen des § 6 Abs. 1 AAÜG oder des §
256a SGB VI bedürfte. Der Gesetzgeber hat bereits deshalb die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt, weil er in erheblichem
Umfang familienfördernde Elemente in das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung eingefügt und die durch Kindererziehung
bzw. den Bezug von Sozialleistungen während dieser Zeiten entstehenden Nachteile so systemgerecht bereits im Leistungsrecht
der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen hat (vgl. dazu umfassend: BSG, Urteil vom 30. September 2015 - B 12 KR 15/12 R - SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 77, RdNr. 46 ff.). Insoweit stellen etwa folgende Vergünstigungen einen systemgerechten Ausgleich
für den Bezug von Sozialleistungen während der Zeiten von Schwangerschaft und Kindererziehung im Leistungsrecht der gesetzlichen
Rentenversicherung dar: - Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten nach §§
3 Satz 1 Nr. 1
SGB VI in Verbindung mit §§
56,
249,
249a SGB VI, - Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach §
57 SGB VI, - Anrechnungszeiten für Schwangerschaft oder Mutterschaft nach §§
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2,
252a Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI, - große Witwen- oder Witwerrente bei Kindererziehung (§§
46 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1,
243 Abs.
2 und
3 SGB VI), - Erziehungsrente (§§
47,
243a SGB VI), - Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung bei Witwen- und Witwerrenten (§
78a SGB VI) sowie - Kinderzuschuss (§
270 SGB VI).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG. Die Verurteilung der Beklagten zur teilweise Erstattung der der Klägerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten
wegen des im Klageverfahren von der Beklagten mit Schriftsatz vom 3. November 2014 abgegebenen und mit Feststellungsbescheid
vom 30. Oktober 2014 bereits umgesetzten Teilanerkenntnisses kommt - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht in Betracht.
Zum einen betrifft die Anerkennung weiterer 50 Mark wegen einer (zuvor nicht berücksichtigten) Erschwerniszulage für August
1970 lediglich einen ganz geringen Teil der Klageforderung (50 Mark Erschwerniszulage im Verhältnis zu weiteren 12.311,32
Mark Barleistungen der Sozialversicherung und Ausgleichzahlungen wegen Mutterschutz und Erziehungszeit; dies entspricht lediglich
einer Erfolgsquote der Klage zu einem Anteil von 0,4 Prozent). Zum anderen hat die Beklagte, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz
ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. Juli 2014 im Klageverfahren erstmals und konkret durch Unterlagen belegt, die für August
1970 zustehende Erschwerniszulage nachgewiesen hatte, diesen Teil der Klageforderung, nachdem ihr dieser Schriftsatz mit Anlagen
vom Sozialgericht mit gerichtlichem Schreiben vom 30. Juli 2014 vollständig übersandt worden war, sofort anerkannt (Rechtsgedanke
des §
93 der
Zivilprozessordnung).
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.