Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte
des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Planjahre 1979
bis 1984 (= Zuflussjahre 1980 bis 1985) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1949 geborene Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums in der Fachrichtung Technische Kybernetik
an der Ingenieurhochschule A ... in der Zeit von September 1969 bis Februar 1973, mit Urkunde vom 28. Februar 1973 die Berechtigung
verliehen, die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" zu führen; mit Urkunde vom 22. Februar 1978 wurde ihm der akademische
Grad "Diplomingenieur" verliehen. Er war vom 1. März 1973 bis 30. April 1979 als Konstrukteur im volkseigenen Betrieb (VEB)
Sprio Y ..., vom 14. Mai 1979 bis 30. Juni 1984 als Projektbearbeiter im VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau X ... bzw.
- ab 1. Januar 1981 im unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb - VE Braunkohlenkombinat W ... -Stammbetrieb- und vom 1. Juli
1984 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) im VEB PKM Anlagenbau A ... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage
und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 6. April 2001 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte im Laufe des Verwaltungsverfahrens
Entgeltbescheinigungen der Sprio GmbH vom 2. Mai 2002 (für den Beschäftigungszeitraum von März 1973 bis April 1979), der DISOS
GmbH vom 30. Mai 2002 (für den Beschäftigungszeitraum von Mai 1979 bis Dezember 1980) und vom 1. August 2002 (für den Beschäftigungszeitraum
von Januar 1981 bis Juni 1984) sowie der PKM Anlagenbau GmbH vom 22. Juli 2002 (für den Beschäftigungszeitraum von Juli 1984
bis Juni 1990) vor. Mit Bescheid vom 28. August 2002 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Februar
1978 bis 30. April 1979 und vom 14. Mai 1979 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der vorgelegten Entgeltbescheinigungen,
fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 21. September 2007 (beim zuständigen Rentenversicherungsträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
eingegangen am 27. September 2007, von diesem an die Beklagte weitergeleitet am 4. Oktober 2007, bei der Beklagten eingegangen
am 8. Oktober 2007) begehrte der Kläger die Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau bei den
festgestellten Arbeitsentgelten und legte unter anderem Bezugsnachweise über zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau
für die Jahre 1985 (in Höhe von 1.048,00 Mark) und 1987 (in Höhe von 1.252,00 Mark) vor. Die Beklagte holte im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 14. Juli 2009 und vom 1. November 2009 Auskünfte bei der Rhenus Office Systems GmbH
und der V ... Holding GmbH ein. Die PKM Anlagenbau GmbH teilte mit Schreiben vom 8. November 2010 mit, dass Entgeltunterlagen
nicht mehr vorhanden sind. Die Rhenus Office Systems GmbH übersandte mit Schreiben vom 25. Februar 2011 eine Entgeltbescheinigung
zu den fiktiv ermittelten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für den Zeitraum von 1980 bis 1982, mit Zufluss
in den Jahren 1981 bis 1983, und teilte mit, dass Nachweise über Jahresendprämienzahlungen nicht (mehr) vorhanden sind. Daraufhin
stellte die Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2011 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1973 bis 30. April 1979 und vom 14. Mai 1979 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene
Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte,
unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1981 bis 1983, 1985 und 1987 unter Zugrundelegung der Entgeltbescheinigung
der Rhenus Office Systems GmbH vom 25. Februar 2011 zu den fiktiv ermittelten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau
sowie der vom Kläger nachgewiesenen zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau, fest. Im Übrigen lehnte sie die Feststellung
höherer Arbeitsentgelte ab. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid (vom 28. August 2002), soweit er entgegenstand, auf.
Mit erneutem Überprüfungsantrag vom 3. Dezember 2013 (beim zuständigen Rentenversicherungsträger Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See eingegangen am 4. Dezember 2013, von diesem an die Beklagte weitergeleitet am 9. Dezember 2013, bei der
Beklagten eingegangen am 20. Dezember 2013) begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien bei den festgestellten
Arbeitsentgelten nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2014 ab. Den hiergegen am 15. April 2014 erhobenen Widerspruch
wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss der
begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die
Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende
Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen.
Hiergegen erhob der Kläger am 2. Juli 2014 Klage zum Sozialgericht Leipzig und begehrte die Berücksichtigung von geschätzten
Jahresendprämien nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts als glaubhaft gemachte Entgelte
für die Beschäftigungsjahre 1979 bis 1984. Er legte im Klageverfahren unter anderem schriftliche Zeugenerklärungen von B ...
vom 1. Juli 2014 und C ... vom 1. Juli 2014, das Informationsschreiben Nr. 7 der Initiativgruppe Mitteldeutscher Braunkohlekumpel
vom 15. Dezember 2011 sowie die, gerichtsbekannte, schriftliche Erklärung der Zeugen U ... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats
T ...) und Dr. S ... (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats T ...) vom 11. und 26. April 2010 zu in den
Kombinatsbetrieben gezahlten Jahresendprämien vor.
Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2017 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus: Jahresendprämien
seien kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt, da diese Prämien nach DDR-Recht steuer- und betragsfrei gewesen seien.
Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das die Jahresendprämien als AAÜG-relevantes Entgelt anerkenne, sei nicht zu folgen.
Gegen das am 27. Oktober 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. November 2017 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren
nach Feststellung von Jahresendprämien für den Beschäftigungszeitraum von Mai 1979 bis Juni 1984, und damit für die Zuflussjahre
1980 bis 1985, weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe die Rechtsprechung des BSG missachtet; Umstände dieser Art (Divergenz) würden selbst eine Revision zum BSG tragen. Er habe alle Bezugsvoraussetzungen für die Zahlung der Jahresendprämien erfüllt. Die Höhe der Jahresendprämie könne
exakt nach den Angaben in der schriftlichen Erklärung der Zeugen U ... und Dr. S ... vom 11. und 26. April 2010 zu in den
Kombinatsbetrieben gezahlten Jahresendprämien berechnet werden.
Der Kläger beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. September 2017 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom
17. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2014, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 28.
August 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 7. März 2011 abzuändern und Jahresendprämien für den Beschäftigungszeitraum
von Mai 1979 bis Juni 1984, und damit für die Zuflussjahre 1980 bis 1985, als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen
Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung, für zutreffend.
Das Gericht hat arbeitsvertragliche Unterlagen vom Kläger angefordert sowie schriftliche Auskünfte der Zeugen C ... vom 28.
August 2018 und B ... vom 30. August 2018 eingeholt.
Mit Schriftsätzen vom 22. September 2018 (Kläger) und vom 24. September 2018 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr
Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden
erklärt haben (§
153 Abs.
1 in Verbindung mit §
124 Abs.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen
hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1981 bis 1983
zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheid
vom 28. August 2002 in der Fassung des Bescheides vom 7. März 2011 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch
höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte sowie solche für die Zuflussjahre 1980, 1984 und 1985 begehrt, ist die Berufung
unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17. März 2014 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§
54 Abs.
2 Satz 1
SGG), weil mit dem Feststellungsbescheid vom 28. August 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 7. März 2011 das
Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes
Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. September 2017 (teilweise) abzuändern,
der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2014 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 28. August 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides
vom 7. März 2011 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1981 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender
Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen sind.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für
die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid vom 28. August 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides
vom 7. März 2011 ist teilweise rechtswidrig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren
(§
149 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat
die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 28. August 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 7. März 2011
Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§
256a Abs.
2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des
Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt,
dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§
256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem
"aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen
unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall
mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen
der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] - Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag
der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung
mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit
Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben
galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I
1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als
Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie.
Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv,
dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen
Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger
des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger
die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog.
Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit,
betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung
zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem
einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen,
also tatsächlich gezahlt, worden ist.
Gemäß §
128 Abs.
1 Satz 1
SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem
Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens
weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der
glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen,
jedoch für die Zuflussjahre 1981 bis 1984 glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien,
die zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er zwar nicht nachgewiesen, zum Teil allerdings, und zwar für das Zuflussjahr 1981
in einer bestimmten Höhe und für die Zuflussjahre 1982 und 1983 in einer Mindesthöhe glaubhaft machen können; eine Schätzung
hingegen ist nicht möglich (dazu nachfolgend unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter
a), jedoch für die Zuflussjahre 1981 bis 1984 (nicht allerdings für die Zuflussjahre 1980 und 1985) glaubhaft gemacht (dazu
nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen
für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit
denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst wiederholt ausführte. Aus dem Schreiben der Rhenus
Office Systems GmbH vom 25. Februar 2011 ergibt sich darüber hinaus, dass Auszahlungsunterlagen über Jahresendprämien für
den Kläger nicht mehr vorliegen.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist
für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. §
28f Abs.
5 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an
die Rhenus Office Systems GmbH abgesehen hat.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall zumindest für die
Zuflussjahre 1981 bis 1984 glaubhaft gemacht. Für die Zuflussjahre 1980 und 1985 hingegen ist der Zufluss von Jahresendprämienzahlungen
hingegen bereits dem Grunde nach nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche
erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein
einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar
durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges,
absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es
genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten
ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht
zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer
Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen
(§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie für die Zuflussjahre 1981 bis 1984 vorlagen und er jeweils eine
Jahresendprämie erhalten hat; für die Zuflussjahre 1980 und 1985 gilt dies hingegen nicht:
aa) Der Kläger war lediglich in den Planjahren 1980 bis 1983 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Braunkohlenbohrungen
und Schachtbau X ... bzw. - im unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb - VE Braunkohlenkombinat W ... -Stammbetrieb- (§ 117 Abs.
1 Voraussetzung 3 DDR-AGB), wie sich aus den vorgelegten arbeitsvertraglichen Unterlagen (Bl. 63-67 der Gerichtsakte) sowie
aus den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 68-77 der Gerichtsakte) ergibt.
In den Planjahren 1979 und 1984 war er hingegen nicht während des gesamten Planjahres Betriebsangehöriger, weil er erst am
14. Mai 1979 seine Beschäftigung im VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau X ... aufnahm und bereits am 30. Juni 1984 seine
Beschäftigung im VEB Braunkohlenkombinat W ... -Stammbetrieb- beendete. Es ist daher ausgeschlossen, dass ihm für diese Planjahre
in den Zuflussjahren 1980 und 1985 Jahresendprämien vom Betrieb gezahlt worden sind. Dies bekundete im Übrigen auch der Zeuge
C ... in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 28. August 2018 (Bl. 58-61 der Gerichtsakte).
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv,
dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB).
Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung
war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend
vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht
[der DDR] - Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in
Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag
zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag
in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds
und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar
1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S.
810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur-
und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30,
S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung
über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom
9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die
in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag
festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass
ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen,
unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen
des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz
3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte
vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem
Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die 'leere Hülle' ist tot - wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung]
2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden
können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge
seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten
Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von den Auskünften der Zeugen B ... und C ... sowie den sonstigen Hinweistatsachen ist zudem glaubhaft gemacht,
dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe
erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).
Die Zeugin B ..., die den Kläger seit dessen Betriebseintritt im Jahr 1979 kannte und mit diesem in der gleichen Abteilung
des Betriebes zusammenarbeitete, gab in ihrer schriftlichen Zeugenerklärung vom 1. Juli 2014 (Bl. 12 und 30 der Gerichtsakte)
an, dass alle Mitarbeiter der Abteilung des Betriebes jedes Jahr eine Jahresendprämie ausgezahlt erhielten; auch der Kläger.
Die Prämien wurden nach einem einheitlichen und allen Kollegen bekannten Prozentsatz des persönlichen Bruttolohns vom Betrieb
gewährt. Die Jahresendprämien wurden als Barbetrag ausgezahlt. Die Summe war jeweils in einer Auszahlliste aufgeführt, auf
der auch der Empfang quittiert wurde. Bei unvermeidbarer Abwesenheit des Empfängers wurde der Prämienbetrag in einer Art Lohntüte
im Stahlschrank der Abteilung verwahrt und später ausgezahlt. Diese Tüte trug zur Identifizierung entweder einen Stempelaufdruck
oder handschriftliche Eintragungen der Stammdaten. Die Auszahlung der Jahresendprämien fand gewöhnlich im Februar oder Anfang
März des Folgejahres im Abteilungsbüro in Gegenwart der dort tätigen Mitarbeiter statt. Diese Angaben bestätigte die Zeugin
B ... in ihrer schriftlichen Zeugenerklärung vom 30. August 2018 (Bl. 83-86 der Gerichtsakte), die das Berufungsgericht ergänzend
mit schriftlicher Anfrage vom 2. August 2018 (Bl. 54-55 der Gerichtsakte) eingeholt hatte, und gab weitergehend an, dass sowohl
im Betrieb als auch in der konkreten Abteilung die Plankennziffern jedes Jahr erfüllt wurden. Grundlage der Zahlung der Jahresendprämien
war die Erfüllung der betrieblich vorgegebenen Eckdaten (Plankennziffern). Der Prozentsatz wurde in der Betriebsleitung festgelegt
und galt einheitlich für alle Bereiche.
Der Zeuge C ..., der den Kläger ebenfalls seit dessen Betriebseintritt im Jahr 1979 kannte und mit diesem in der gleichen
Abteilung des Betriebes als dessen Gruppenleiter und damit Vorgesetzter zusammenarbeitete, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung
vom 1. Juli 2014 (Bl. 13 und 31 der Gerichtsakte) gleichfalls an, dass alle Mitarbeiter der Abteilung des Betriebes jedes
Jahr eine Jahresendprämie ausgezahlt erhielten; auch der Kläger. Die Prämien wurden nach einem einheitlichen und allen Kollegen
bekannten Prozentsatz des persönlichen Bruttolohns vom Betrieb gewährt. Die Jahresendprämien wurden als Barbetrag ausgezahlt.
Die Summe war jeweils in einer Auszahlliste aufgeführt, auf der auch der Empfang quittiert wurde. Bei unvermeidbarer Abwesenheit
des Empfängers wurde der Prämienbetrag in einer Art Lohntüte im Stahlschrank der Abteilung verwahrt und später ausgezahlt.
Diese Tüte trug zur Identifizierung entweder einen Stempelaufdruck oder handschriftliche Eintragungen der Stammdaten. Die
Auszahlung der Jahresendprämien fand gewöhnlich im Februar oder Anfang März des Folgejahres im Abteilungsbüro in Gegenwart
der dort tätigen Mitarbeiter statt. Diese Angaben bestätigte der Zeuge C ... in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 28.
August 2018 (Bl. 58-61 der Gerichtsakte), die das Berufungsgericht ergänzend mit schriftlicher Anfrage vom 2. August 2018
(Bl. 56-57 der Gerichtsakte) eingeholt hatte, und gab weitergehend an, dass sowohl im Betrieb als auch in der konkreten Abteilung
die Plankennziffern jedes Jahr erfüllt wurden. Die Erfüllung der Plankennziffern bildete die Grundlage zur Zahlung der Jahresendprämien.
Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben
können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Zeugen B ... und C ...
gaben jeweils an, sie sind sich sicher, dass der Kläger wie alle anderen Kollegen der Abteilung Jahresendprämien in den Jahren
seiner vollständigen Betriebszugehörigkeit erhalten hat, zumal eine Abweichung von diesem Normalfall im Betrieb zum Tagesgespräch
geworden wäre, an welches sie sich heute noch erinnern könnten. Darüber hinaus gab der Zeuge C ..., als unmittelbarer Vorgesetzter
des Klägers in der Abteilung des Betriebes, an, dass er mit dem Kläger gut und konfliktfrei zusammenarbeitete und er bei sachgrundloser
Verweigerung der Jahresendprämie die zuständigen Schlichtungsstellen hätte einschalten müssen, was jedoch nicht der Fall war.
Zusammenfassend wird damit bestätigt, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben stets gut erledigte, sodass sich keinerlei
berechtigte Zweifel an der Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien aufdrängen.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1980 bis 1983) in den
Zuflussjahren 1981 bis 1984 zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter
a), jedoch für die Zuflussjahre 1981 bis 1983 zum Teil, nämlich in Form eines konkreten Betrages für das Zuflussjahr 1981
und in Form eines Mindestbetrages für die Zuflussjahre 1982 und 1983, glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b). Die Höhe
einer dem Grunde nach lediglich glaubhaft gemachten Jahresendprämie darf - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden
Senats des Sächsischen Landessozialgerichts - allerdings nicht geschätzt werden (dazu nachfolgend unter c), sodass für das
Zuflussjahr 1984 keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Glaubhaftmachung der Höhe vorhanden sind.
a) Die dem Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1980 bis 1983) in den Jahren 1981 bis 1984 zugeflossenen
Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen
für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit
denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst wiederholt ausführte. Aus dem Schreiben der Rhenus
Office Systems GmbH vom 25. Februar 2011 ergibt sich darüber hinaus, dass Auszahlungsunterlagen über Jahresendprämien für
den Kläger nicht mehr vorliegen.
Auszahlungs- bzw. Quittierungslisten oder Anerkennungsschreiben der Abteilung des Betriebes konnten auch die Zeugen B ...
und C ... nicht vorlegen.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist
für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. §
28f Abs.
5 SGB IV), weshalb bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die Rhenus
Office Systems GmbH abgesehen hat. Von einer Anfrage an das Bundesarchiv wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen, da dort
- wie aus entsprechenden Anfragen in anderen Verfahren gerichtsbekannt wurde - lediglich statistische Durchschnittwerte der
in den Kombinaten gezahlten durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren
vorhanden sind, die keinerlei Rückschluss auf die individuelle Höhe der an den Kläger in einem konkreten Kombinatsbetrieb
gezahlten Jahresendprämienhöhe erlauben. Genau dies bestätigen auch die vom Kläger wiederholt eingereichten "statistischen
Auswertungen" der Bestandsdaten aus dem Bundesarchiv, die in dem Informationsschreiben Nr. 7 der Initiativgruppe Mitteldeutscher
Braunkohlekumpel vom 15. Dezember 2011 (Bl. 14-20 der Gerichtsakte) enthalten sind, die keinen individuellen Bezug erkennen
lassen und aus diesem Grund nicht geeignet sind zu einer anderen Bewertung der Sachlage zu führen.
b) Die konkrete Höhe der an den Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1980 bis 1983) in den Jahren
1981 bis 1984 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge ist lediglich für das Zuflussjahr 1981 (also während des Planjahres 1980
mit Zugehörigkeit zum VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau X ...) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter aa). Für die
übrigen Zuflussjahre 1982 bis 1984 (also während der Planjahre 1981 bis 1983 mit Zugehörigkeit zum VEB Braunkohlenkombinat
W ... -Stammbetrieb-) gilt dies hingegen nicht (dazu nachfolgend unter bb). Allerdings sind die für die Planjahre 1981 und
1982 in den Zuflussjahren 1982 und 1983 ausgezahlten Jahresendprämienbeträge zumindest zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages,
glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter cc):
aa) Die konkrete Höhe des an den Kläger ausgezahlten Jahresendprämienbetrages für die im Jahr 1981 zugeflossene Jahresendprämie
(für das Planjahr 1980) ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der gerichtsbekannten, schriftlichen Erklärung der Zeugen
U ... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats T ...) und Dr. S ... (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats
T ...) vom 11. und 26. April 2010 (Bl. 27-29 der Gerichtsakte) glaubhaft gemacht. Denn sie gilt für alle Betriebe des ehemaligen
VE Braunkohlenkombinates T ... und damit, wie auch explizit in ihr ausgeführt, für den VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau
X ... Weil der Kläger allerdings lediglich bis zum 31. Dezember 1980 in diesem Betrieb tätig und damit nur bis zu diesem Zeitpunkt
dem VE Braunkohlenkombinat T ... zugehörig war, kann diese Erklärung auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zu Grunde gelegt werden.
Den Beschäftigungszeitraum ab 1. Januar 1981 im VEB Braunkohlenkombinat W ... -Stammbetrieb- deckt sie nicht ab, zumal die
bekundenden Zeugen keine Verantwortlichen dieses konkreten Beschäftigungskombinates waren.
Die Zeugen U ... und Dr. S ... erklärten, dass im Rahmenkollektivvertrag die Zahlung einer Jahresendprämie an die Beschäftigten
festgelegt war und ausgehend von den im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnissen des Kombinates (also des VE Braunkohlenkombinates
T ...) jeweils der zutreffende Prozentsatz zur Ermittlung der Jahresendprämie festgestellt wurde. Bezugsgröße dieses Prozentsatzes
war dabei immer das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt des Beschäftigten im Vorjahr, also ein Zwölftel des Jahresbruttoverdienstes
des Vorjahres. Als verbindliche Prozentsätze wurden für die einzelnen Jahre (unter anderem) festgelegt:
- für das Jahr 1970: 87,80 Prozent,
- für das Jahr 1971: 84,50 Prozent,
- für das Jahr 1972: 79,10 Prozent,
- für das Jahr 1973: 88,30 Prozent,
- für das Jahr 1974: 87,75 Prozent,
- für das Jahr 1975: 92,55 Prozent,
- für das Jahr 1976: 89,15 Prozent,
- für das Jahr 1977: 93,65 Prozent,
- für das Jahr 1978: 94,30 Prozent,
- für das Jahr 1979: 94,07 Prozent,
- für das Jahr 1980: 87,03 Prozent,
- für das Jahr 1981: 91,94 Prozent und
- für die Jahre 1982 bis 1989 jeweils: 88,64 Prozent (anstatt 89,85 Prozent, gemäß Berichtigung durch den Zeugen U ... mit
schriftlicher Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012).
In seiner (gerichtsbekannten) schriftlichen Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012 führte der Zeuge U ... zudem aus, dass diese
verbindlichen Prozentsätze durch den ehemaligen Hauptbuchhalter des VE Braunkohlenkombinats T ..., Q ... (bereits Anfang 2010
verstorben) akribisch aus den ehemaligen Betriebsunterlagen herausgearbeitet wurden.
Die Zeugen B ... und C ... bekundeten gleichfalls, dass Basis der Höhe der Jahresendprämie der durchschnittliche monatliche
Jahresbruttoverdienst des jeweiligen Jahresendprämienjahres war.
Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden konkreten Einzelfall davon ausgegangen werden, dass dem Kläger - soweit und solange
er Angehöriger des VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau X ... und damit des VE Braunkohlenkombinates T ... (also bis einschließlich
31. Dezember 1980) war - der konkrete Prozentanteil seines jeweiligen monatlichen Jahresdurchschnittsbruttolohnes als Jahresendprämie
zugeflossen ist, weil gegenteilige Anhaltspunkte weder vorgetragen, noch ersichtlich sind und an der Glaubhaftigkeit der Aussagen
der Zeugen keine Zweifel bestehen. Der Generaldirektor und der Direktor für Sozialökonomie des Kombinates, die sich - wie
ergänzend erklärt wurde - des ehemaligen Hauptbuchhalters des Kombinates bedienten, sind sachkundige Personen, die über die
Erfüllung der Planziele und die kombinatsseitigen Festlegungen Auskunft zu geben geeignet sind. Die Besonderheit der vorliegenden
konkreten Sachverhaltskonstellation ist, wie aus den Angaben der Zeugen übereinstimmend und nachvollziehbar hervorgeht, dadurch
gekennzeichnet, dass im Kombinat für alle Kombinatsbetriebe - ausgehend von der Planerfüllungsquote des Kombinates - ein konkreter
Prozentsatz der Jahresendprämienzahlung festgelegt wurde. Insofern fehlt es im konkreten Sachverhalt bezüglich des Planjahres
1980 nicht an einem geeigneten Maßstab, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden
kann. Plausibel ist dies im vorliegenden Fall auch deshalb, weil nicht pauschal der durchschnittliche Bruttomonatslohn eines
(jeden) Beschäftigten als Maßstab der Jahresendprämienzahlung behauptet wird, der nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts
gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war, sondern explizit die im jeweiligen
Jahr erzielten Produktionsergebnisses des Kombinats als Berechnungsbasis der kombinatsseitigen Festlegung von den Kombinatsverantwortlichen
deklariert wurden.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall in Bezug auf das Planjahr
1980 (mit Zufluss im Jahr 1981) erfüllt, weil nicht lediglich ein allgemeiner Ablauf und eine allgemeine Verfahrensweise dargelegt
wurden.
Somit ist im Fall des Klägers zunächst der monatliche Bruttodurchschnittsverdienst des Jahres 1980, für den die Jahresendprämie
im darauffolgenden Jahr (1981) gezahlt wurde, zu Grunde zu legen. Dieser kann der Arbeitsentgeltbescheinigung der DISOS GmbH
vom 30. Mai 2002 (Bl. 78-80 der Gerichtsakten), die Grundlage der im Feststellungsbescheid vom 28. August 2002 enthaltenen
Entgeltdaten ist, entnommen werden. Davon ist die von den Zeugen U ... und Dr. S ... bekundete prozentuale Feststellungsquote
der Planerfüllung des Jahres 1980 als glaubhaft gemachte Jahresendprämie festzusetzen. Von diesem Betrag ist ein Abzug in
Höhe eines Sechstels vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG vorzunehmen.
Dies zu Grunde gelegt, ist für den Kläger eine Jahresendprämienzahlung für das Beschäftigungsjahr 1980 (und damit für das
Zuflussjahr 1981) wie folgt zu berücksichtigen:
JEP-An-spruchsjahr
|
Jahresarbeits-verdienst
|
Monatsdurch-schnitts-verdienst
|
JEP in Höhe der Glaubhaftmachung zu Grunde gelegt
|
davon 5/6 (exakt)
|
JEP-Zuflussjahr
|
1980
|
13.165,49 M
|
1.097,12 M
|
87,03 % 954,82 M
|
795,68 M
|
1981
|
bb) Wie bereits hervorgehoben, kann die gerichtsbekannte, schriftliche Erklärung der Zeugen U ... und Dr. S ... vom 11. und
26. April 2010 für die Planjahre ab dem Jahr 1981 im Fall des Klägers nicht zu Grunde gelegt werden, weil der Kläger ab dem
Jahr 1981 nicht mehr im VE Braunkohlenkombinat T ... tätig war. Für diese Jahre sind die dem Kläger zugeflossenen Jahresendprämienbeträge
der Höhe nach nicht glaubhaft gemacht.
Den Angaben des Klägers sowie der Zeugen B ... und C ... kann lediglich entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie am
Monatsgehalt des jeweiligen Werktätigen orientierte und möglicherweise ebenfalls nach einem einheitlichen vom Betrieb bzw.
Kombinat vorgegebenen bzw. festgelegten Prozentsatz der Planerfüllungsquote richtete. Diese konkreten Planerfüllungsquoten
der einzelnen Jahre des VE Braunkohlenkombinat W ... -Stammbetrieb- sind nicht bekannt und konnten weder vom Kläger noch von
den Zeugen benannt werden. Konkrete Angaben dazu, in welcher konkreten Höhe der Kläger Jahresendprämien erhielt, konnten ebenfalls
weder der Kläger noch die Zeugen machen. Soweit die Zeugen B ... und C ... in ihren schriftlichen Erklärungen vom 1. Juli
2014 jeweils bekundeten, die Bemessungssätze der Jahresendprämien lagen "bei einem Mittel von 82 % (Zeitraum 1967 bis 1990,
jeweils bezogen auf das monatliche Bruttogehalt)", folgt hieraus keine Glaubhaftmachung der Höhe nach. Denn die Glaubhaftmachung
einer bestimmten Höhe ist mit "etwa"-, "ungefähr"- oder "mittel"-Angaben nicht verbunden, weil es sich um eine reine Mutmaßung
handelt, die im Ergebnis auf eine - vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) - Schätzung hinausläuft, die nicht zu Grunde gelegt werden kann.
Auch soweit der Kläger im Verfahren sinngemäß vortrug, er habe die Jahresendprämien in seinem Arbeitsleben ohne "Minderung
oder Streichung" erhalten, ergibt sich hieraus kein berechenbarer Betrag. Für die Glaubhaftmachung einer bestimmten oder bestimmbaren
Höhe genügen diese Versicherungen nicht, da jegliche nachvollziehbaren Grundlagen und Hinweistatsachen fehlen. Konkretere
oder präzisierende Angaben konnten nämlich gerade weder von den Zeugen noch vom Kläger getätigt werden.
In der Gesamtbetrachtung sind die Angaben des Klägers sowie der Zeugen B ... und C ... zur Höhe der an den Kläger geflossenen
Jahresendprämienbeträge insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen,
das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende
Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" abzugeben geeignet ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis grundsätzlich (zu den Ausnahmen nachfolgend unter cc) an einem geeigneten
Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämien beurteilt werden kann und der vom Kläger
und den Zeugen B ... und C ... behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten
des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die
Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie - Erläuterungen
zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke
"Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die
Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann
individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des DDR-AGB: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. November 1972 und in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest,
wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO
1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben,
die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten
und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO
1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen
Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen
Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO
1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt
haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten
waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds
und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" [nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972] vom 24.
Mai 1972 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 34, S. 379]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen
Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich
1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne
Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz
2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982),
wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete
Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I
1982, Nr. 34, S. 598) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 3. Februar 1986 (DDR-GBl. I 1986,
Nr. 6, S. 50) zu treffen waren. Danach spielte zum Beispiel der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader
in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§
6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§
6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen
Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch
die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag
getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der
den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB
zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe
maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder die Zeugen B ... und C ... nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße
Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien
berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, um den Zufluss
von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre
- wie ausgeführt - erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende
Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung
der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.
cc) Allerdings kommt für die Zeiträume der Geltung - der "Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl.
II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl.
II 1969, Nr. 98, S. 626), - der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und
Sozialfonds für das Jahr 1971" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971 (DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und
- der Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 sowie in der Fassung der 2. Prämienfond-VO
1973, mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, von Juli 1968 bis Dezember
1982 (also bis zum Inkrafttreten der Prämienfond-VO 1982 am 1. Januar 1983) eine Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde
nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.
Für diese Zeiträume legten
- § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968,
- § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972 nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter
Differenzierung der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen
ein Drittel seines (durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden
Jahresendprämie durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur
dann unterschritten werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle
des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die
Formulierung, dass die für "diese Werktätigen zu zahlende Jahresendprämie die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen
Durchschnittsverdienstes" nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht
an eine generelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen
Regelungen sind im hier vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als generelle Anknüpfungstatsachen
heranzuziehen (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19) und bestätigen - im Zeitraum ihrer Geltung - zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages
jedes einzelnen Werktätigen, der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte. Soweit die Beklagte meint, bei dem
in den vorbenannten Vorschriften enthaltenen Mindestbetrag der Jahresendprämie habe es sich lediglich um einen statistischen
Wert bzw. um eine betriebliche Kennziffer gehandelt habe, die keine auf den einzelnen Werktätigen bezogene Individualisierung
beinhaltet habe, trifft dies ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Regelungen, des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften
sowie des Sinn und Zwecks der Normen nicht zu. Denn die Regelungen knüpfen nicht an einen "durchschnittlichen Monatsverdienst"
bzw. an einen "monatlichen Durchschnittsverdienst" aller Beschäftigten des Betriebes sondern an den "durchschnittlichen Monatsverdienst"
bzw. "monatlichen Durchschnittsverdienst" des, also des einzelnen, Werktätigen an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Prämienfond-VO
1972) bzw. regeln ausdrücklich, dass "die Mindesthöhe der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen" ein Drittel des,
also des einzelnen, monatlichen Durchschnittsverdientes zu betragen hatte (§ 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971). Zutreffend
ist zwar, wie auch die Beklagte vorträgt, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung
in Form von Jahresendprämie nur dann besteht, wenn es der Prämienfonds ermöglichte, mindestens ein Drittel eines durchschnittlichen
Monatsverdienstes für diese Form der materiellen Interessiertheit zur Verfügung zu stellen. Zutreffend ist auch, wie die Beklagte
weiterhin vorträgt, dass Voraussetzung dafür ist, dass Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Leistungsprämienart "Jahresendprämie"
dem Grunde nach haben, dass der Betrieb erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die Jahresendprämie bereitstellte.
Dass der konkrete betriebliche Prämienfond des Beschäftigungsbetriebes des Klägers in den betroffenen Jahresendprämienjahren
diese Voraussetzungen konkret erfüllte, ist im konkreten Fall aber hinreichend tatsächlich glaubhaft gemacht worden, weil
der Kläger sämtliche konkrete Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie in den streitgegenständlichen Jahresendprämienjahren
erfüllte. Die Beklagte verwischt mit ihrer Argumentation, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall dem Grunde
nach vollständig glaubhaft gemacht worden sind, wenn sie meint, eine Glaubhaftmachung der Höhe nach von einem Drittel des
durchschnittlichen Monatsverdienstes käme nicht in Betracht, weil unklar geblieben sei, ob der Prämienfond den Mindestbetrag
in der Mindesthöhe überhaupt zur Verfügung gestellt habe bzw. ob der Betrieb erarbeitete Prämienmittel im Mindestumfang überhaupt
für die Jahresendprämie bereitgestellt habe, mithin, ob der Kläger dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Jahresendprämien
gehabt habe. Deshalb beinhaltet die Argumentation der Beklagten einen unzulässigen, und deshalb unbeachtlichen, Zirkelschluss
(sog. petitio principii).
Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein
derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie nicht mehr festgestellt
werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen
Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen
(bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb
festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde
in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VO’en 1968, 1971 und 1972 weder eine
Mindesthöhe noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs "sollen" in der vorbezeichneten
Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht "justiziable" Mindestbeträge nicht vorgegeben waren,
die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine "statische Fortschreibung" der zuletzt im Planjahr
1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.
Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation haben diese Regelungen damit für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre
1981 und 1982 und damit für die Zuflussjahre 1982 und 1983 Bedeutung, weil der Kläger in diesen Jahren den Zufluss von Jahresendprämien,
und damit das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen, dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat. Die Mindesthöhe ist auch konkret
berechenbar, weil sich der durchschnittliche Monatsverdienst des Klägers, ausgehend von den im Feststellungsbescheid der Beklagten
vom 28. August 2002 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw.
der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 1. August 2002) basierenden Entgelten, hinreichend
individualisiert ermitteln lässt. Etwaigen Ungenauigkeiten bei der so zu Grunde gelegten Bestimmung des durchschnittlichen
Monatsverdienstes bzw. des monatlichen Durchschnittsverdienstes, der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972
nach der "Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 1. Durchschnittsentgelt-VO)
vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551, berichtigt in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der
"Zweiten Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO)
vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) richtete, trägt die
gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung
sind Schwankungen die sich aus dem Durchschnittsentgelt nach Maßgabe der vorbenannten Durchschnittsentgeltverordnungen ergeben
könnten, hinreichend aufgefangen, zumal diese Verordnungen sowohl für die Berechnung des Brutto- als auch des Nettodurchschnittsverdienstes
galten (§ 1 der 1. Durchschnitts-entgelt-VO) und der Berechnung des Durchschnittsverdienstes alle Lohn- und Ausgleichszahlungen
zu Grunde lagen (§ 3 Abs. 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), mit Ausnahme von ganz besonderen Zahlungen (§ 3 Abs. 2 der 1.
Durchschnittsentgelt-VO), die ohnehin nicht Grundlage des bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts waren (unter anderem Überstundenzuschläge,
zusätzliche Belohnungen, besondere Lohnzuschläge, bestimmte lohnsteuerfreie Prämien, Untertageprämien, Ausgleichszahlungen
bei Teilnahme an Lehrgängen über 14 Kalendertagen, Ausgleichszahlungen infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie
Entschädigungen). Anhaltspunkte dafür, dass derartige besondere Zuschläge und Prämien Bestandteil der im Feststellungsbescheid
der Beklagten vom 28. August 2002 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen
verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 1. August 2002) basierenden Entgelte sind, ergeben sich aus keinem
zu berücksichtigenden Blickwinkel, weil die fiktiv berechneten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau erst in
der Entgeltbescheinigung der Rhenus Office Systems GmbH vom 25. Februar 2011 enthalten sind.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die in den Planjahren 1981 und 1982 erwirtschafteten
und in den Zuflussjahren 1982 und 1983 ausgezahlten Jahresendprämien wie folgt zu berücksichtigen:
JEP-An-spruchsjahr
|
Jahresarbeits-verdienst
|
Monatsdurch-schnitts-verdienst
|
JEP-Mindest-betrag (= 1/3)
|
davon 5/6 (exakt)
|
JEP-Zuflussjahr
|
1981
|
13.375,52 M
|
1.114,63 M
|
371,54 M
|
309,62 M
|
1982
|
1982
|
12.692,66 M
|
1.057,72 M
|
352,57 M
|
293,81 M
|
1983
|
c) Weil der Kläger den Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie für das Planjahr 1983 im Zuflussjahr 1984 dem Grunde nach nur
glaubhaft gemacht hat, deren Höhe aber weder nachweisen noch glaubhaft machen konnte, kommt eine Schätzung der Höhe dieses
Prämienbetrages nicht in Betracht (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.). Denn eine weitere Verminderung des Beweismaßstabes im Sinne einer
Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 AAÜG nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis schaffen wollen, so hätte er dies gesetzlich anordnen und Regelungen
sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des Gesamtverdienstes oder nur eines Teils davon) als auch zum Umfang der Anrechnung
des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon für den strengeren Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nur die
Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln) ermöglicht hat. Auch aus § 6 Abs. 5 AAÜG in Verbindung mit §
256b Abs.
1 und §
256c Abs.
1 und
3 Satz 1
SGB VI ergibt sich keine materiell-rechtliche Schätzbefugnis. Rechtsfolge einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist
hiernach stets die Ermittlung eines fiktiven Verdienstes nach Tabellenwerten, nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung
im Wege der Schätzung im Sinne einer Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit bestimmter Zahlenwerte. Die prozessuale
Schätzbefugnis gemäß §
287 ZPO, die nach §
202 Satz 1
SGG im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden ist, greift hier von vornherein nicht
ein. Denn § 6 Abs. 6 AAÜG regelt als vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm die vorliegende Fallkonstellation (ein Verdienstteil ist nachgewiesen,
ein anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt für die allgemeine Schätzungsvorschrift des §
287 ZPO keinen Raum. Indem § 6 Abs. 6 AAÜG die Höhe des glaubhaft gemachten Verdienstteils selbst pauschal auf fünf Sechstel festlegt, bestimmt er gleichzeitig die
mögliche Abweichung gegenüber dem Vollbeweis wie die Rechtsfolge der Glaubhaftmachung selbst und abschließend. Eine einzelfallbezogene
Schätzung scheidet damit aus. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzung zulassen wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter
ausgestalten und festlegen müssen, ob und gegebenenfalls wie mit dem Abschlag im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen
derartiger Bestimmungen belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung
in § 6 Abs. 6 AAÜG als geschlossenes Regelungskonzept (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Eine Schätzung ist deshalb nur bei dem Grunde nach nachgewiesenen
Zahlungen möglich (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17).
3. Die (in der konkreten Höhe für das Jahr 1981 sowie in der Mindesthöhe in den Jahren 1982 und 1983 glaubhaft gemachten)
zugeflossenen Jahresendprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des §
17 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr.
13). Es handelt sich vielmehr um gemäß §
19 Abs.
1 des
Einkommensteuergesetzes (
EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge
und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.