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LSG Sachsen, Urteil vom 04.12.2018 - 5 RS 920/17
Vorinstanzen: SG Leipzig 11.10.2017 S 13 RS 129/15
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Oktober 2017 abgeändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2015 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 16. April 2002 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1979 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind
Für das Jahr:
1979
232,32 Mark
1980
306,34 Mark
1981
326,79 Mark
1982
351,18 Mark
1983
340,48 Mark
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Viertel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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