Unfallversicherung - Arbeitsunfall; betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung; Geburtstagsfeier
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 05.03.2011 als Arbeitsunfall.
Der am ...1957 geborene Kläger ist Oberarzt in der Klinik für Unfallchirurgie am H...-B...-Klinikum Z.... Im Rahmen einer
Feierlichkeit am 05.03.2011 anlässlich des 50. Geburtstages des Chefarztes Dr. K... versuchte der Kläger beim Tanzen, eine
stürzende Kollegin abzufangen. Aufgrund eines plötzlich eintretenden stechenden Schmerzes im linken Ellenbogengelenk begab
sich der Kläger in das H...-B...-Klinikum Z.... Dort wurde eine distale Bizepssehnenruptur diagnostiziert, stationär wurde
der Kläger bis zum 07.03.2011 behandelt. In der Unfallanzeige vom 07.03.2011 wird in der Unfallschilderung eine "betrieblich
organisierte Feier" benannt.
Im Fragebogen vom 06.04.2011 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, dass Zweck der Veranstaltung der 50. Geburtstag des
Chefarztes gewesen sei. Die Betriebsleitung habe die Veranstaltung weder veranlasst noch gebilligt oder gefördert, veranlasst
habe die Veranstaltung der Chefarzt. Dieser habe auch die Kosten für die Durchführung der Veranstaltung getragen. Auf die
Frage, ob bei der Veranstaltung die Betriebsleitung oder eine von ihr beauftragte Person anwesend gewesen sei, gab der Kläger
an, dass die Chefärzte der Unfallchirurgie, der Neurochirurgie sowie der Geriatrie anwesend gewesen seien. An der Veranstaltung
hätten alle Mitarbeiter der Klinik für Unfallchirurgie teilnehmen können. Von den ca. 40 Beschäftigten hätten auch ca. 40
Personen teilgenommen. Bei der Veranstaltung hätten nur Betriebsangehörige teilgenommen, ferner die Ehefrau und die Tochter
des Chefarztes.
Mit Bescheid vom 24.05.2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 05.03.2011 als Arbeitsunfall ab. Der Kläger
sei zu diesem Zeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen. Für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
müsse die Veranstaltung von der Autorität des Unternehmens getragen werden, mit der Veranstaltung ein Gemeinschaftszweck verfolgt
werden, der Unternehmer oder sein Beauftragter bei der Veranstaltung anwesend sein, die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen
offen stehen und eine gewisse Mindestbeteiligung dokumentiert sein. Vorliegend sei die Veranstaltung nicht von der Autorität
des Unternehmens getragen worden. Dies sei erst dann der Fall, wenn der Veranstalter nicht aus eigenem Antrieb oder freier
Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handele. Ein betrieblicher Zusammenhang
lasse sich nicht herstellen, es handele sich um eine aus privater Initiative des Chefarztes der Klinik für Unfallchirurgie
organisierte und von ihm privat finanzierte Geburtstagsfeier, die der persönlichen Sphäre und nicht dem Unternehmen zuzurechnen
sei.
Diesen Bescheid griff der Kläger mit seinem Widerspruch vom 08.06.2011 an. Die Ablehnungsgründe würden nicht überzeugen. Die
Person des Chefarztes verkörpere die Autorität des Gesamtunternehmens, insbesondere wenn die Veranstaltung auch von der Direktion
mit getragen werde und eine Vielzahl von Kliniken (Rettungsstelle, Neurochirurgie, OP-Saal usw.) mit einschließe. Der 1. Oberarzt
einer Klinik, der als Stellvertreter des Chefarztes fungiere, sei verpflichtet, an einer Veranstaltung wie dem 50. Geburtstag
eines Chefarztes teilzunehmen. Auch der Leitende Chefarzt des Klinikums sei als Gast geladen gewesen, er habe jedoch aus gesundheitlichen
Gründen kurzfristig abgesagt. Die Veranstaltung sei auch nicht von der Krankenhausleitung missbilligt worden. Der Chefarzt
habe die Veranstaltung ausdrücklich geplant und seine private Geburtstagsfeier strikt von der betrieblichen Feier getrennt.
Die Beklagte holte eine ergänzende Auskunft des H...-B...-Klinikums Z... vom 25.10.2011 ein. Danach teilte der Geschäftsführer
mit, persönlich keine Kenntnis von der am 05.03.2011 stattfindenden Geburtstagsfeier gehabt zu haben. Als Teil der Klinikleitung
sei der Ärztliche Direktor eingeladen worden, der jedoch aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht teilgenommen habe,
die Feier habe sein Einvernehmen gefunden. Dem Ärztlichen Direktor sei bekannt gewesen, dass neben den Mitarbeitern der Klinik
für Unfallchirurgie auch die Mitarbeiter der Kliniken eingeladen gewesen seien, die eng mit der Klinik für Unfallchirurgie
zusammenarbeiten würden, also die Mitarbeiter der Rettungsstelle, der Klinik für Wirbelsäulenchirurgie und Neurotraumatologie
sowie die Mitarbeiter der Geriatrie. Eine Freistellung der Beschäftigten sei nicht erfolgt, der Dienstplan sei aber so gestaltet
worden, dass den Mitarbeitern, die an der Feier hätten teilnehmen wollen, dies ermöglicht worden sei. So seien beispielsweise
Pflegekräfte aus einer anderen Klinik zur Vertretung in der Klinik für Unfallchirurgie eingesetzt worden. Die Klinikleitung
habe ein Interesse daran, dass die Kliniken übergreifend gut zusammenarbeiteten. Es werde davon ausgegangen, dass die Feier
zur Steigerung der Verbundenheit sowohl der Leitungen der teilnehmenden Kliniken als auch der nachgeordneten Belegschaft der
Kliniken beigetragen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Initiative für die Veranstaltung
sei nicht vom H...-B...-Klinikum, sondern von Dr. K... als Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie ausgegangen. Die Klinikleitung
selbst habe keine Kenntnis von der am 05.03.2011 stattfindenden Geburtstagsfeier gehabt. Es seien nicht alle Klinikmitarbeiter
bzw. alle Angehörigen der Abteilung der Unfallchirurgie eingeladen gewesen, es sei auch keine Einladung durch die Klinikleitung
erfolgt, sondern durch Dr. K.... Es sei nicht ersichtlich, dass diese Einladung dem Wunsch der Klinikleitung dahingehend entsprochen
habe, dass möglichst alle Beschäftigten bzw. alle Beschäftigten der Unfallchirurgie sich freiwillig zur Teilnahme entschließen
würden. Vielmehr habe Dr. K... eine von ihm privat finanzierte Geburtstagsfeier organisiert, eine Kostenbeteiligung oder sonst
irgendwie geartete Einbindung an der Vorbereitung durch den Arbeitgeber sei nicht erfolgt. Der einzige Vertreter der Klinikleitung,
Dr. Z..., habe aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser im Auftrag oder
in der Vertretung der Klinikleitung teilgenommen hätte, vielmehr sei davon auszugehen, dass dieser aus persönlichem Interesse
teilgenommen hätte. Einladungen aus Anlass eines herausgehobenen Geburtstages seien der privaten Sphäre des Einladenden zuzurechnen.
Dies gelte selbst dann, wenn ausschließlich Mitarbeiter der Klinik bzw. der eng mit dieser Klinik zusammenarbeitenden Mitarbeiter
eingeladen worden seien. Nicht jede Pflege der Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen insgesamt wertvoll sei, stehe
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es liege nicht in der Hand des Unternehmens, den Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung von sich aus auf unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten.
Hiergegen hat der Kläger am 02.01.2012 Klage beim Sozialgericht Chemnitz (SG) eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich die durch Dr. K... erfolgte Einladung an alle Mitarbeiter der Unfallchirurgie,
der Klinik für Geriatrie, der Rettungsstelle und der Klinik für Neurochirurgie gerichtet habe und durch Aushang erfolgt sei.
Die Veranstaltung sei der Krankenhausleitung, die aus dem Geschäftsführer, dem Ärztlichen Direktor und der Pflegedirektorin
bestehe, bekannt gewesen. Persönlich informiert und eingeladen gewesen sei der Ärztliche Direktor PD Dr. Z.... Die Krankenhausleitung
habe die Veranstaltung ausdrücklich unterstützt und die Dienstplanung der eingeladenen Kliniken und Abteilungen so gestaltet,
dass eine Teilnahme der Mitarbeiter ermöglicht worden sei. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Geschäftsführers im Widerspruchsverfahren
hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung die gute Zusammenarbeit der Kliniken gefördert habe und zur Steigerung
der Verbundenheit der Leitungen der Kliniken und der nachgeordneten Belegschaft beigetragen habe, ferner habe die Feier die
Zustimmung von PD Dr. Z... gefunden. Die private Geburtstagsfeier von Dr. K... sei strikt von der betrieblichen Feier getrennt
gewesen, so dass mit Ausnahme seiner Ehefrau und seiner Tochter nur Beschäftigte des H...-B...-Klinikums Z... teilgenommen
hätten. Insgesamt habe Chefarzt Dr. K... die Feier initiiert in Abstimmung mit der Krankenhausleitung und den Chefärzten der
Kliniken für Geriatrie und für Neurochirurgie sowie der Rettungsstelle. Chefarzt Dr. K... verkörpere einen Teil der Unternehmensleitung,
ihm vorgestellt sei lediglich die Krankenhausleitung. Eine Initiative der mittleren Führungsebene reiche für das Handeln der
Unternehmensleitung aus.
Die Beklagte hat im Klageverfahren ausgeführt, dass Dr. K... nicht befugt gewesen sei, stellvertretend für die Betriebsleitung
(Klinikleitung) zu handeln, da er dieser nicht angehöre. Die Betriebsleitung habe die Veranstaltung auch nicht veranlasst
oder gebilligt und gefördert. Die bloße Billigung durch PD Dr. Z... genüge nicht. Der Geschäftsführer habe gar keine Kenntnis
von der Veranstaltung gehabt, die Einladung sei nicht im Namen der Klinikleitung, sondern im Namen von Dr. K... selbst erfolgt.
Im Vordergrund der Veranstaltung habe nicht die Förderung der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft bzw.
Pflege der Kameradschaft der Beschäftigten untereinander gestanden, sondern der private Umstand, den Geburtstag eines Betriebsangehörigen
in hervorgehobener Stellung gebührend im Kollegenkreis zu feiern.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 11.07.2013 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
"Bei der Feierlichkeit vom 05.03.2011 handelt es sich nicht um eine versicherte Tätigkeit im Sinne von §
2 SGB VII.
Arbeitsunfälle sind nach §
8 Abs.
1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse,
die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem
sich der Unfall ereignet, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang
zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird,
ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung
reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich. Innerhalb dieser Wertung
stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem
Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch
die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird.
Die Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände zeigt, dass es sich bei der Geburtstagsfeier nicht um eine betriebliche Veranstaltung
handelte, welche vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst war.
Insoweit folgt das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 30.11.2011 nach eigener umfangreicher
Prüfung (§
136 Abs.
3 SGG).
Ergänzend verweist das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Urteils des Sächsischen Landessozialgericht vom 03.05.2012
(Az: L 2 U 158/10). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen
dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Die auf Richterrecht beruhende Einbeziehung
solcher Aktivitäten in den Unfallversicherungsschutz muss jedoch eng begrenzt bleiben, zumal der Gesetzgeber sie bis heute
und auch anlässlich der Neucodifizierung des Unfallversicherungsrechts im
SGB VII nicht durch eine ausdrückliche normative Regelung nachvollzogen hat. Dies ist nur zu rechtfertigen, soweit die betreffende
Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liege und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken diene.
Unternehmen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten unterlägen
auch dann nicht der Versicherung, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und
von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt würden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der
Beschäftigten untereinander dient. Sie muss allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen und von der Unternehmensleitung
entweder selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und/oder jedenfalls von ihrer Autorität getragen werden.
Hierfür ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen,
wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit
der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass
sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter - im Auftrag der Unternehmensleitung - kann auch der Betriebsrat oder
eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf
die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen erstrecken, sondern die Durchführung
als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein. Denn mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen können
Auswirkungen auf die vom Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben (§
162 Abs.
1 SGB VII).
Eine Anwesenheit der Unternehmensleitung während der gesamten Veranstaltung ist nicht erforderlich; die Veranstaltung ist
von der Autorität der Unternehmensleitung auch zu einer Zeit getragen, in der sie nicht selbst anwesend ist. Im vorliegenden
Fall gilt darüber hinaus zu beachten, dass es keine Anweisung der Klinikleitung gab, dass aus Anlass des 50. Geburtstags von
Chefarzt Dr. K... eine Geburtstagsfeier zu veranstalten ist. Dies stand vielmehr in der Entscheidungshoheit von Dr. K...;
nur weil dieser sich dazu entschloss, eine Geburtstagsfeier für die Mitarbeiter der Unfallchirurgie, der Klinik für Geriatrie,
der Rettungsstelle und der Klinik für Neurochirurgie zu veranstalten und zu organisieren, wurde dies von der Klinikleitung
gebilligt. Hätte Dr. K... keine Geburtstagsfeier durchgeführt, wäre dies von der Klinikleitung selbstverständlich nicht sanktioniert
worden. Eine direkte Anweisung oder Verpflichtung zur Durchführung derartiger Feierlichkeiten gab es nicht (vgl. Sächsisches
LSG, aaO., S. 11). Vor diesem Hintergrund kann dann die Zielsetzung "Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten"
nicht mehr hinreichend erreicht werden. Denn Zusammenkünfte, welche der Pflege der Verbundenheit nur der Beschäftigten einzelner,
kleiner Sachgebiete untereinander dienen oder die sogar ganz entfallen können, reichen hierfür nicht."
Gegen den dem Kläger am 22.07.2013 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 15.08.2013 beim Sächsischen Landessozialgericht
eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung hat er die bis zum Klageverfahren dargelegten Argumente wiederholt und zum
vom SG in Bezug genommenen Urteil des Landessozialgerichts ausgeführt, dass der diesem Fall zugrunde liegende Sachverhalt in wesentlichen
Punkten von seinem Fall abweiche.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 11.07.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2011 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2011 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 05.03.2011 ein Arbeitsunfall
ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat die Beklagte auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie auf die Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid vom 11.07.2013 verwiesen.
Dem Senat liegen die Gerichtsakte beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten vor. Diese waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die form- sowie fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2011 erhobene Klage abgewiesen.
Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - vgl. Urteile vom 07.09.2004, Az.: B 2 U 35/03 R und B 2 U 45/03 R) ist das klägerische, auf Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall gerichtete Begehren als Feststellungsklage i.S.d.
§
55 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - auszulegen. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an dieser Feststellung besteht, weil es die Vorfrage für die Entscheidung
der Beklagten über die zu gewährenden Leistungen darstellt. Eine Entscheidung hierüber war dem Senat verwehrt, weil die Beklagte
über einzelne in Betracht kommende Leistungen noch keine Entscheidung getroffen hat (BSG, aaO.).
Zutreffend hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid die rechtliche Grundlage für die Feststellung eines Arbeitsunfalles in §
8 Abs.
1 SGB VII dargestellt, auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug.
Das BSG hat unter Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung zum Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung im Urteil
vom 26.06.2014 (Az. B 2 U 7/13 R - juris) ausgeführt:
"Eine den Versicherungsschutz als Beschäftigte begründende Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung auch die Teilnahme
an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, zB einer betrieblichen Weihnachtsfeier, auch wenn hierfür eine spezielle
normative Regelung zur Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz fehlt. Die in die Arbeitsorganisation des Unternehmens
eingegliederten Beschäftigten unterstützen durch ihre von der Unternehmensleitung gewünschte und ggf sogar geforderte Teilnahme
das von ihr dadurch zum Ausdruck gebrachte Unternehmensinteresse, die betriebliche Verbundenheit zu fördern. Der Schutzzweck
der Beschäftigtenversicherung rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil
der geschuldeten versicherten Tätigkeit iS des §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII zu betrachten (stRspr vgl zB BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr 1 RdNr 7 ff; vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 7 ff; vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1411 und - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275 mwN; vgl auch bereits BSG vom 22.8.1955 - 2 RU 49/54 - BSGE 1, 179, 181 ff und vom 26.6.1958 - 2 RU 281/55 - BSGE 7, 249, 250 ff).
Eine Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung setzt
im Hinblick auf diesen Grund für die Einbeziehung in den Versicherungsschutz deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats voraus, dass die Unternehmensleitung sie als eigene betriebliche gemeinschaftsfördernde Veranstaltung durchführt oder
durchführen lässt, der jeweilige Veranstalter also nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung handelt. Die Kenntnis,
die Hinnahme oder auch eine allgemeine Förderung durch die Unternehmensleitung, zB durch Änderung organisatorischer Regeln
oder das Bereitstellen von Räumen, genügt nicht (vgl BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 2 RdNr 6; vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr 1 RdNr 7 f und vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 11). Hieran hält der Senat fest. Nicht jede der privaten Sphäre zuzurechnende, aber im weitesten
Zusammenhang mit der Beschäftigung stehende Verrichtung fällt in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung der
Beschäftigten. Private Veranstaltungen können, auch wenn sie betriebsbedingt oder betriebsdienlich sind, den Versicherungsschutz
nicht begründen, selbst wenn sie von der Unternehmensleitung geduldet oder gebilligt werden. Auch die Pflege gesellschaftlicher
Beziehungen ist, selbst wenn sie dem Unternehmen wertvoll ist, grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich
zuzurechnen (vgl BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 15 mwN), denn ob eine Verrichtung im weiteren Sinn vom Arbeitgeber als "betriebsdienlich" eingeschätzt
wird, ist unerheblich, weil "Betriebsdienlichkeit" keine Voraussetzung der Beschäftigtenversicherung ist (vgl BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45 RdNr 39, 41)."
Der erkennende Senat sieht keine Ansatzpunkte, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Unter Heranziehung der dargelegten Grundsätze sind die vorliegend vom Kläger aufgeführten Argumente nicht geeignet, die Geburtstagsfeier
des Chefarztes der Klinik für Unfallchirurgie als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu bewerten; die Teilnahme an dieser
Veranstaltung ist nicht als Bestandteil der geschuldeten versicherten Tätigkeit des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber,
dem H...-B...-Klinikum Z..., im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII zu betrachten, sie unterfällt nicht dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung sondern dem unversicherten persönlichen
Lebensbereich.
Grundsätzlich war Anlass der Veranstaltung eine Geburtstagsfeier des Chefarztes der Klinik für Unfallchirurgie des H...-B...-Klinikums
Z..., also ein privater, betriebsfremder Anlass. Zwar war ausweislich der Mitteilung des Geschäftsführers des Klinikums vom
25.10.2011 der Ärztliche Direktor (PD Dr. Z...) eingeladen, auch ist nicht anzuzweifeln, dass der Ärztliche Direktor die Veranstaltung
gebilligt hat und entsprechende organisatorische Maßnahmen dahingehend eingeleitet wurden, dass möglichst allen Mitarbeitern
der eingeladenen Kliniken eine Teilnahme ermöglicht wurde. Dies macht die Veranstaltung aber noch nicht zu einer Veranstaltung
der Unternehmensleitung als eigene betriebliche gemeinschaftsfördernde Veranstaltung. Weder die Betriebsdienlichkeit der Veranstaltung
im Sinne der Förderung der Gemeinschaft zwischen den Mitarbeitern noch die Änderung organisatorischer Regelungen machen die
grundsätzlich als privat anzusehende Veranstaltung zu einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Die Trägerschaft der
Veranstaltung lag bei Dr. K... privat, die Unternehmensleitung hat sie nicht als deren eigene betriebliche Veranstaltung durchgeführt
oder durchführen lassen. Dies ergibt sich für den Senat daraus, dass die Veranstaltung finanziell durch den einladenden Chefarzt
Dr. K... getragen wurde, die Einladung von ihm ausging und in seinem Namen erfolgte und er auch den Kreis der Einladungsempfänger
bestimmte, wobei gerade nicht das gesamte H...-B...-Klinikum eingeladen wurde, sondern nur ausgewählte Bereiche. Auch hinsichtlich
Ort und Zeit der Veranstaltung sind der Akte keinerlei Ansatzpunkte zu entnehmen, die auf eine Einflussnahme der Klinikleitung
hinweisen könnten. Dem entspricht auch der Vortrag des Klägers im Widerspruchsverfahren, wonach PD Dr. Z... als ärztlicher
Direktor als Gast geladen gewesen sei - er also gerade nicht die Klinikleitung als Träger der Veranstaltung repräsentieren
sollte. Dass Dr. K... neben der in Frage stehenden Veranstaltung noch eine Geburtstagsfeier im privaten Bereich durchführte,
ändert an dieser Bewertung nichts. Aus der Anzahl von Feiern anlässlich eines Ereignisses ist kein Versicherungsschutz abzuleiten.
Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist auch nicht vor dem Hintergrund zu rechtfertigen, dass Dr. K... Chefarzt der
Klinik für Unfallchirurgie ist. Zwar ist er damit Leiter dieser organisatorischen Einheit. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(aaO.) ersetzt das Einvernehmen der jeweiligen Leitung der organisatorischen Einheit dann das entsprechend erforderliche Einvernehmen
der Unternehmensleitung, wenn die Leitung der Unternehmenseinheit gerade zur Durchführung einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
befugt ist. Vorliegend sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Dr. K... als Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie
von der Unternehmensleitung ermächtigt oder sogar beauftragt gewesen war, seine Geburtstagsfeier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
in der Klinik für Unfallchirurgie durchzuführen. Das Erfordernis einer solchen Ermächtigung ergibt sich vorliegend vor allem
daraus, dass nicht nur die Beschäftigten "seiner Klinik" (der für Unfallchirurgie) eingeladen wurden, sondern sich sowohl
die Einladung als auch die Feier auf weitere Bereiche des Krankenhauses (Klinik für Neurochirurgie, Klinik für Geriatrie sowie
Rettungsstelle) erstreckten.
Auch aus dem Argument des Klägers, dass er als Oberarzt an der Klinik für Unfallchirurgie verpflichtet gewesen sei, an der
Geburtstagsfeier seines Chefarztes teilzunehmen, ergibt sich kein Versicherungsschutz. Selbst wenn gesellschaftliche Erwartungshaltungen
im Arbeitsleben es den Beschäftigten geboten erscheinen lassen, an bestimmten Veranstaltungen und Zusammenkünften teilzunehmen,
rechtfertigt dies nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keinen Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 27.05.1997, Az. 2 RU 29/96 - juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 Abs.
1, 4
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, §
160 Abs.
2 SGG.