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LSG Sachsen, Beschluss vom 19.12.2016 - 7 AS 1001/16
SGB-II-Leistungen Rechtsnatur einer Zusicherung Einstweiliger Rechtsschutz Gesonderte Zusicherung als vorgreifliche Teilregelung für die Übernahme angemessener Unterkunftskosten
1. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass es sich bei der Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 4 SGB II nicht um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG handelt.
2. Eine erteilte behördliche Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bescheinigt die Erforderlichkeit des Umzuges und die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Wohnung.
3. Ihre Wirkung ist darüber hinaus nicht auf einen bestimmten (Bewilligungs-)Zeitraum beschränkt, sondern gibt den Leistungsbeziehern Rechtssicherheit hinsichtlich der Unterkunftskosten für diese Wohnung, solange sie sie bewohnen und sich ohne Unterbrechung im Leistungsbezug befinden.
4. Für eine gesonderte Zusicherung als vorgreiflicher Teilregelung für die Übernahme angemessener Unterkunftskosten wegen grundsätzlicher Erforderlichkeit eines Umzuges entfällt zudem das Rechtsschutzinteresse, wenn aufgrund eines zwischenzeitlich vollzogenen Wohnungswechsels nunmehr in einem anderen Streitverfahren wegen der Höhe der Unterkunftskosten über den Gegenstand einer möglichen Zusicherung selbst zu befinden ist.
5. Die Angemessenheit der Aufwendungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 4
,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Leipzig 05.09.2016 S 6 AS 1671/16 ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts L ... vom 5. September 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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