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LSG Sachsen, Urteil vom 11.12.2014 - 7 AS 103/12
Anrechnung; Anrechnungsfreiheit; Anspruch; Ausgleichtsleistung; Berechtigter; Einkommen; entschädigungslose Enteignung; keine Ungleichbehandlung; konstitutiv; Sozialleistungen; Vermögen; Vermögensverlust; Zufluss
Die Berechtigtenstellung nach dem seit dem 1.12.1994 geltenden Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz), ist nicht mit dem Pflichtteilsanspruch eines ausgeschlossenen Erben nach § 2303 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu vergleichen. Daher ist von einem Zufluss der Ausgleichsleistung iSd SGB II erst auszugehen, wenn über den Anspruch nach dem Ausgleichsleistungsgesetz mit Bescheid der zuständigen Behörde konstitutiv entschieden wurde und diese zur Auszahlung kommt.
Normenkette:
AusglLeistG § 1 Abs. 1
,
AusglLeistG § 1 Abs. 3
,
AusglLeistG § 1 Abs. 4
,
StrRehaG § 16
, ,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 12
,
EALG
Vorinstanzen: SG Chemnitz - S 18 AS 6283/10 u.a. - 15.12.2011
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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