LSG Sachsen, Beschluss vom 23.09.2014 - 7 AS 986/14
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ausländers; Kein Leistungsausschluss für einen mit einer Deutschen verheirateten ausländischen Drittstaatsangehörige
1. Aus einer mit einer Deutschen vollzogenen Eheschließung und dem Zusammenleben mit ihr und deren Kindern in der gemeinsamen Wohnung ergibt sich der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland.
2. Drittstaatsangehörige, die zu einem deutschen Familienangehörigen - hier: einem Ehegatten - nachziehen, sind vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II nicht erfasst.
3. Für die Annahme, dass eine Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs 2 SGB II erlaubt ist oder erlaubt werden könnte, reicht es aus, wenn die rechtliche Möglichkeit besteht, die Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 AufenthG aufzunehmen.
Normenkette:
AufenthG (2004) § 28 Abs. 1 S. 3
,
AufenthG § 28
,
AufenthG § 39
,
FreizügG/EU § 2
,
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 4 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB II § 7 Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 8 Abs. 2
,
SGB II § 8
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Chemnitz 04.08.2014 S 3 AS 2744/14 ER
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. August 2014 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 23. September 2014 bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis 31. Oktober 2014, i.H.v. 468,00 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Antrags- und das Beschwerdeverfahren zu einem Drittel.

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