LSG Sachsen, Beschluss vom 08.01.2014 - 8 AS 585/12
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Bemessung der Verfahrens- und Terminsgebühr Keine Berücksichtigung von An- und Abreisezeiten sowie Wartezeiten Keine Geltung der Sonderregelungen für Strafverteidiger im sozialgerichtlichen Verfahren
1. An- und Abreisezeiten und auch die Wartezeiten vor der mündlichen Verhandlung sind für die Höhe der sozialgerichtlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 bzw. 3103 RVG-VV nicht beachtlich. Anders als bei der Tätigkeit in Strafsachen sind diese Zeiten nicht gesondert in SG-Verfahren anzusetzen. Wegen der dadurch bedingten längeren Kanzlei-Abwesenheit des Anwalts fallen sie jedoch bei der Vergütungsbemessung unter den Tatbestand des Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 RVG-VV.
2. Vor dem Aufruf der Sache liegende Wartezeiten können auch nicht zur Bemessung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 RVG-VV herangezogen werden. Die Terminsgebühr entsteht erst mit dem Aufruf der Sache, soweit der Anwalt dann zur Vertretung bereit und anwesend ist.
Normenkette:
2RVG § 14 Abs. 1
,
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
,
RVG § 3 Abs. 1
,
VV RVG Nr. 3102
,
VV RVG Nr. 3103
,
VV RVG Nr. 3106
,
VV RVG Nr. 7005
,
VV-RVG Nr. 3102
,
VV-RVG Nr. 3103
,
VV-RVG Nr. 3106
,
VV-RVG Nr. 7005
Vorinstanzen: SG Chemnitz 01.06.2012 S 21 SF 541/12 E
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 1. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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