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LSG Sachsen, Urteil vom 29.04.2015 - 8 AS 780/14
Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - atypischer Fall; Grundsicherung für Arbeitsuchende; intendiertes Ermessen; Rechtsschutzbedürfnis trotz Rentenantragstellung; Vermeidung unbilliger Härten; Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen; Vollzugsfolgenbeseitigung
1. Die auf § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II gestützte Aufforderung an einen Leistungsberechtigten, eine vorrangige Leistung bei einem anderen Leistungsträger zu beantragen, steht zwar im Ermessen des SGB II-Leistungsträgers.
2. Soweit der Leistungsberechtigte aber nach § 12a SGB II zur Inanspruchnahme der anderen Leistung verpflichtet ist, liegt ein intendiertes Ermessen vor mit der Folge, dass eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung nur in atypischen Fällen erforderlich ist, insbesondere dann, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Leistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil verbunden ist, der eine unangemessene (unbillige) Härte begründen kann.
3. Bei der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente liegt ein atypischer Fall nicht schon dann vor, wenn der Leistungsberechtigte bei Bezug einer vorzeitigen Altersrente auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII angewiesen wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob die abschlagfreie Altersrente bedarfsdeckend wäre oder nicht.
Normenkette:
UnbilligkeitsV § 1
,
SGB II § 11b Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 11b Abs. 3
,
SGB II § 12a S. 1
,
SGB II § 12a S. 2 Nr. 1
,
SGB II § 13 Abs. 2
,
SGG § 131 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 5 Abs. 3 S. 1
,
SGB XII § 82 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Leipzig 13.05.2014 S 17 AS 4284/13
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

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