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LSG Sachsen, Urteil vom 10.06.2015 - 8 SO 22/11
Mehrbedarf für behinderte Menschen in Ausbildung - abtrennbarer Streitgegenstand; Ausbildung; behinderte Menschen; Berufsbildungsbereich; Bildungsmaßnahme; Eingangsbereich; Eingliederungshilfe; Kostenträger; Mehrbedarf; regelförmige Maßnahme; Sozialhilfe; Sozialhilfeträger; Werkstatt für behindete Menschen
1. Der Mehrbedarf für behinderte Menschen in Ausbildung nach § 30 Abs. 4 Satz 1 SGB XII setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte tatsächlich Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII von einem Träger der Sozialhilfe erhält.
2. Die Aufzählung der mehrbedarfsauslösenden Bildungsmaßnahmen in § 30 Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist abschließend.
3. Eine erweiternde Auslegung des § 30 Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG zu § 21 Abs. 4 SGB II (BSG, Urteile vom 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R - und vom 06.04.2011 - B 4 AS 3/10 R) geboten. Denn dort wurde der Kreis der erfassten Bildungsmaßnahmen gerade nicht erweitert, sondern vielmehr auf regelförmige Maßnahmen begrenzt.
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 4
,
SGB XII § 30 Abs. 4
, ,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Leipzig 25.11.2010 S 13 SO 57/08
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25. November 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten werden für das Berufungsverfahren nicht erstattet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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