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LSG Sachsen, Urteil vom 22.01.2018 - 11 SF 65/17
Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Nichteinhaltung der Wartefrist Warnfunktion einer Verzögerungsrüge
1. Die Verzögerungsrüge hat Warnfunktion und soll dem bearbeitenden Richter als Vorwarnung dienen, zur Förderung und Beschleunigung des Verfahrens alles zu veranlassen, um Verletzungen des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer vorzubeugen.
2. Ein Beteiligter muss insoweit zum Ausdruck bringen, dass er mit der Dauer des Verfahrens nicht einverstanden ist und eine Beschleunigung verlangt und nicht nur darum bittet.
3. Der allgemeine Hinweis eines Beteiligten, dass das Verfahren zu lange dauere, reicht für eine Verzögerungsrüge nicht aus.
Normenkette:
GVG §§ 198 ff.
,
GVG § 198 Abs. 5 S. 1
Vorinstanzen: SG Dresden S 24 KN 1480/11
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 3.600,00 EUR festgesetzt.

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