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LSG Sachsen, Urteil vom 08.11.2017 - 1 KA 4/14
Vertragsarzthonorar Erhöhte Regelleistungsvolumina aufgrund einer fach- und schwerpunktübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft Förderung der vertragsärztlichen Versorgung in Berufsausübungsgemeinschaften
1. Die Werte für die Regelleistungsvolumina waren gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 SGB V a.F. morbiditätsgewichtet und differenziert nach Arztgruppen und nach Versorgungsgraden sowie unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen festzulegen.
2. Zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung in Berufsausübungsgemeinschaften wird das nach Anlage 2 Nr. 5 ermittelte praxisbezogene Regelleistungsvolumen a) für fach- und schwerpunktgleiche Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe um 10 Prozent erhöht b) für fach- und schwerpunktübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten anderer Arztgruppen bzw. Schwerpunkte um 5 % je Arztgruppe bzw. Schwerpunkt für maximal sechs Arztgruppen bzw. Schwerpunkt, für jede weitere Arztgruppe bzw. Schwerpunkt um 2,5 %, jedoch insgesamt höchstens um 40 % erhöht.
3. Die Regelung beruht auf dem gesetzlichen Regelungsauftrag des § 87b Abs. 3 Satz 1 SGB V a.F., die Werte für die Regelleistungsvolumina u.a. unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen festzulegen.
4. Sie knüpft an frühere Vorschriften zur Förderung der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer BAG bzw. der früheren Gemeinschaftspraxis an, wobei insbesondere auch die typisierende Bezugnahme auf Arztgruppen und Schwerpunkte nicht zu beanstanden ist.
Normenkette:
HVV § 8 Abs. 3 S. 3 Buchst. b)
,
SGB V a.F. § 87b Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 27.11.2013 S 18 KA 280/10
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Dresden vom 27. November 2013 sowie der Regelleistungsvolumen-Zuweisungsbescheide vom 26. Juni 2009 und 10. August 2009 (jeweils Quartal III/2009), vom 14. September 2009 (Quartal IV/2009), vom 20. November 2009 (Quartal III/2009 und IV/2009), vom 18. Dezember 2009 (Quartal III/2009) und vom 18. März 2010 (Quartal IV/2009) und des Bescheids vom 20. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2010 verurteilt, der Klägerin jeweils um 20 % erhöhte Regelleistungsvolumina für die Quartale III/2009 und IV/2009 aufgrund einer fach- und schwerpunktübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft zuzuweisen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 261.002,85 EUR festgesetzt.

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