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LSG Sachsen, Beschluss vom 06.02.2017 - 1 KR 242/16
Krankenversicherung Stationäre Liposuktion aufgrund eines Lipödems bei begleitender Adipositas Qualität und Wirksamkeit einer neuen Behandlungsmethode Maßstab der evidenzbasierten Medizin
1. Ein Lipödem ist grundsätzlich eine behandlungsbedürftige Krankheit; jedoch entspricht es der bisherigen Rechtsprechung des Senats, dass eine stationäre Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems grundsätzlich nicht zum Leistungsspektrum der GKV gehört, weil die Qualität und Wirksamkeit dieser neuen Behandlungsmethode nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V entspricht.
2. Ihre Qualität und Wirksamkeit ist bislang nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 137c Abs. 1 Satz 1 SGB V bestätigt worden und auch nicht unabhängig davon nach dem Maßstab der evidenzbasierten Medizin nachweisbar.
3. Auch eine Krankenhausbehandlung mit einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die Potential im Sinne des § 137c Abs. 3 SGB V aufweist, setzt wie jede Krankenhausbehandlung voraus, dass sie im jeweiligen Einzelfall medizinisch indiziert und notwendig ist.
4. Diese Voraussetzung unterliegt - vom Wissens- und Kenntnisstand des Arztes ausgehend - der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.
Normenkette:
SGB V § 27 Abs. 1
,
SGB V § 39 S. 1
,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3
,
SGB V § 137c Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 137c Abs. 3
Vorinstanzen: SG Dresden 18.08.2016 S 15 KR 509/16 ER
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 18. August 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B ..., wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: