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LSG Sachsen, Urteil vom 20.10.2016 - 3 AL 53/14
Arbeitslosengeld Praxisintegrierter dualer Studiengang Nichterfüllung der Anwartschaftszeit Keine Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung
1. Ein duales praxisorientiertes Studium nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage begründet kein Versicherungspflichtverhältnis, wie der Senat bereits entschieden hat.
2. Danach liegt keine Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung bei einem Praktikumsbetrieb vor, wenn sich im Rahmen eines sogenannten praxisintegrierten dualen Studiums die berufspraktischen Phasen infolge organisatorischer und/oder curricularer Verzahnung mit der theoretischen Hochschulausbildung als Bestandteil des Studiums darstellen.
3. Bei derartigen Studiengängen ist die Tätigkeit im Betrieb - unabhängig von einer finanziellen Förderung durch einen Arbeitgeber/Kooperationsbetrieb - weder eine gegen Arbeitsentgelt verrichtete Beschäftigung noch eine Berufsausbildung, da die während der Praktikumszeiten im Kooperationsbetrieb ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen und als Bestandteil einer Hochschulausbildung vollzogen werden.
4. Solche berufspraktischen Phasen könnten trotz Vorliegens zweier eigenständiger Verträge (z.B. Studienvertrag und Praktikantenvertrag) sozialversicherungsrechtlich nicht als abtrennbar und gesondert zu betrachtendes Rechtsverhältnis verstanden werden, wobei es unerheblich ist, ob der Einstieg ins Studium direkt über die Hochschule bzw. Berufsakademie oder durch Bewerbung bei einem Unternehmen erfolgt.
Normenkette:
SGB III § 123 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Leipzig 28.02.2014 S 16 AL 34/11
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 28. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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