Arbeitslosengeld
Praxisintegrierter dualer Studiengang
Nichterfüllung der Anwartschaftszeit
Keine Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1. Oktober 2010.
Der Kläger begann am 1. Oktober 2007 ein Studium an der Berufsakademie S ..., Staatliche Studienakademie A ..., zum Diplom-Betriebswirt
(Berufsakademie), Fachrichtung Steuerberatung/Prüfungswesen. Bei dem Studium des Klägers handelte es sich um ein dual organisiertes
Studium über die Dauer von drei Jahren. Es umfasste sowohl theoretische als auch praktische Studienzeiten. Es untergliederte
sich in sechs Semester. Das Studium des Klägers dauerte bis zum 30. September 2010.
Den praktischen Ausbildungsteil absolvierte der Kläger bei Dr. X ... & Partner Treuhand GmbH - Wirtschaftsprüfungs-/Steuerberatungsgesellschaft
(Praxispartner). Der praktischen Ausbildung lag ein Ausbildungsvertrag zu Grunde, welcher unter anderem folgende Regelungen
enthielt: "Gemäß des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat S ... vom 11. Juni 1999 geschlossen: (A) Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit beträgt 3 Jahre. Sie beginnt am 1. Oktober 2007 und endet am 30. September 2010. (B) Praxispartner Die
praktischen Studienabschnitte werden in L ... durchgeführt. [ ] (C) Vergütung [ ] (D) Wöchentliche berufspraktische Studienzeit
beim Praxispartner (Ziffer 6.1) Die regelmäßige wöchentliche berufspraktische Studienzeit beträgt 40 Stunden. (E) Urlaub [
]" Das monatliche Entgelt betrug 200,00 EUR. Unter Punkt 3.9 der Anlage zum Ausbildungsvertrag, welche Vertragsbestandteil
wurde, war zudem geregelt, dass das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich sozialversicherungspflichtig ist.
Nach Abschluss der Ausbildung war der Kläger ab dem 1. Oktober 2010 arbeitslos. Er beantragte am 30. September 2010 bei der
Beklagten die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1. Oktober 2010, was diese mit Bescheid vom 2. November 2010 ablehnte.
Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Ab dem 1. Februar stand der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis.
Der Kläger hat am 3. Februar 2011 Klage erhoben, mit welcher er sein Ziel der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1. Oktober
2010 weiter verfolgt hat. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Ausbildung als Teilnahme an einem praxisintegriertem dualen
Studiengang gelte. Entsprechend der von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertretenen Auffassung vom 27. Juli
2004 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten seien auf das Entgelt Sozialversicherungsbeiträge
für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgeführt worden. Aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichtes
vom 1. Dezember 2009 (Az. B 12 R 4/08), dass es sich bei einem dreijährigen sogenannten praxisintegrierten dualen Studium nicht um eine sozialversicherungspflichtige
Tätigkeit handelt, sei ihm das beantragte Arbeitslosengeld nicht bewilligt worden, da er in der Rahmenfrist nicht in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Er könne die Erstattung der zu Unrecht abgeführten Beiträge verlangen. Die
Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hätten hinsichtlich der Auswirkungen der Entscheidung am 5. Juli 2010 gemeinsam
entschieden, dass die versicherungsrechtliche Beurteilung von Teilnehmern an praxisintegrierten dualen Studiengängen spätestens
ab dem Wintersemester 2010/2011 umzustellen sei und keine Beitragspflicht mehr bestehe. Soweit - wie bei ihm - in der Vergangenheit
eine Beitragspflicht angenommen worden sei, werde dies vom Versicherungsträger nicht beanstandet und nur bei einem Antrag
auf Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis rückwirkend umgestellt. Er habe nie einen Antrag auf Beitragserstattung
gestellt. Er sei daher, schon aus Vertrauensschutzgesichtspunkten, wie ein Versicherungspflichtiger zu behandeln.
Unter Nummer 1.4 ("Praxisorientierte duale Studiengänge") des Rundschreibens "Versicherungsrechtliche Beurteilung von Teilnehmern
an dualen Studiengängen" vom 5. Juli 2010 (veröffentlicht unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3
Infos fuer Experten/02 arbeitgeber steuerberater/01a summa summarum/04 rundschreiben/2010/juli rs studenten pdf.pdf? blob=publicationFile&v=3)
heißt es unter anderem: "Dem vorgenannten Urteil des BSG vom 01.12.2009 kommt über den entschiedenen Einzelfall hinaus damit grundsätzliche Bedeutung zu. Die versicherungsrechtliche
Beurteilung von Teilnehmern an praxisintegrierten dualen Studiengängen ist spätestens ab dem Wintersemester 2010/2011 nach
den in dieser gemeinsamen Verlautbarung dargestellten Grundsätzen zu beurteilen und gegebenenfalls umzustellen. Die bislang
vertretene und hiervon insoweit abweichende Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (vgl. Abschnitte B
1.2.8 und B 1.3.4 des gemeinsamen Rundschreibens vom 27.07.2004 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten
Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) wird nicht
weiter aufrecht erhalten. Soweit in der Vergangenheit hiernach verfahren wurde bzw. bis zum Wintersemester 2010/2011 hiernach
verfahren wird, wird dies von den Versicherungsträgern nicht beanstandet. Auf Antrag des Versicherten oder Arbeitgebers können
jedoch die in der ursprünglichen Annahme einer Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung gezahlten Beiträge im Rahmen
der Verjährung und nach Maßgabe des §
26 Abs.
2 und
3 SGB IV sowie §
351 SGB III erstattet werden; in diesem Fall sind die Versicherungsverhältnisse rückwirkend umzustellen."
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 28. Februar 2014 der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem
1. Oktober 2010 Arbeitslosengeld zu gewähren. Zugleich hat es die Berufung zugelassen. Entgegen dem richterlichen Hinweis
vom 3. Februar 2011 sei die Kammer nunmehr zum Ergebnis gelangt, dass die gesamte Zeit des Studiums des Klägers als versicherungspflichtig
zu werten sei, und zwar im Hinblick auf Nummer 1.4 der Übereinkunft der Spitzenorganisation der Sozialversicherung, zu der
auch die Beklagte gehöre. Die Beklagte hätte im Fall des Klägers diese, teilweise nur schwerverständliche, Übereinkunft beachten
müssen mit der Folge, dass beim Kläger von dessen Versicherungspflicht während seines gesamten Studiums und damit auch in
der hier zu beachtenden Rahmenfrist ausgegangen hätte werden müssen. Denn für den Kläger habe sich nichts geändert. Insbesondere
habe weder dieser noch sein Arbeitgeber von der Möglichkeit der Erstattung der Versicherungsbeiträge gebraucht gemacht. Daraus
folge, dass der Kläger als Gegenleistung für die entrichteten Versicherungsbeiträge auch Anspruch auf Arbeitslosengeld habe.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 26. März 2014 zugestellte Urteil am 24. April 2014 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung,
dass der Kläger die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld. ab dem 1. Oktober 2010 nicht erfüllt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28. Februar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogenen
Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Berufung ist begründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da er die für die Gewährung von Arbeitslosengeld nach §
123 Abs.1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (
SGB III) (in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung von Artikel 1 Nr. 65 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
[BGBl I S. 2848]) notwendigen Anwartschaftszeiten nicht erfüllt hat. Danach hatte die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der
Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hatte. Nach §
124 Abs.
1 SGB III (in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung von Artikel 1 Nr. 66 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
[BGBl I S. 2848]) betrug die Rahmenfrist zwei Jahre und begann mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Vorliegend begann die Rahmenfrist am 30. September 2010 und endete zum 1. Oktober 2008.
In dieser Zeit stand der Kläger keine zwölf Monate (= 360 Tage, vgl. §
339 Satz 2
SGB III) in einem Versicherungspflichtverhältnis, da er während seines Studiums an der Sächsischen Berufsakademie nicht versicherungspflichtig
war. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Nach §
25 Abs.
1 Satz 1
SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige
Beschäftigung) sind. Nach §
25 Abs.
1 Satz 2
SGB III (in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung von Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 10. Dezember
2001 [BGBl. I S. 3443]) standen Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet wurden, den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des §
25 Abs.
1 Satz 1
SGB III gleich.
a) Bei der Ausbildung an der Staatlichen Studienakademie A ... der Berufsakademie S ... handelt es sich nicht um eine Ausbildung
im Sinne des Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), da die Berufsakademie S ... den Schulgesetzen des Freistaats S ... untersteht (vgl. § 3 Abs. 1 BBiG i. V. m. dem Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat S ... [Sächsisches Berufsakademiegesetz - SächsBAG] vom 11. Juni
1999 [SächsGVBl. S. 276], zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 [SächsGVBl. S. 568]).
b) Ein duales praxisorientiertes Studium nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage begründet kein Versicherungspflichtverhältnis,
wie der Senat bereits im Urteil vom 18. Juni 2015 entschieden hat (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 18. Juni 2015 - L 3 AL 110/13 - juris Rdnr. 68 ff., m. w. N.).
Dies folgt aus der der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der hier maßgebenden Rechtslage. Danach liegt keine Versicherungspflicht
wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung bei einem Praktikumsbetrieb vor, wenn sich im Rahmen eines sogenannten praxisintegrierten
dualen Studiums die berufspraktischen Phasen infolge organisatorischer und/oder curricularer Verzahnung mit der theoretischen
Hochschulausbildung als Bestandteil des Studiums darstellen. Dabei unterscheidet das Bundessozialgericht zwischen vier Varianten
dualer Studiengänge: Bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studium wird das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung
in einem anerkannten Ausbildungsberuf verknüpft, so dass in der Regel neben dem Studienabschluss ein Abschluss in einem Ausbildungsberuf
erworben wird. Bei sogenannten berufsintegrierten dualen Studiengängen wird die bisherige Tätigkeit den Erfordernissen des
Studiums angepasst. Bei der dritten Variante, dem sogenannten berufsbegleitenden Studium, wird die Ausbildung - einem Fernstudium
ähnlich - neben einer Vollzeitberufstätigkeit absolviert. Bei derartigen Studiengängen ist die Tätigkeit im Betrieb - unabhängig
von einer finanziellen Förderung durch einen Arbeitgeber/Kooperationsbetrieb - weder eine gegen Arbeitsentgelt verrichtete
Beschäftigung noch eine Berufsausbildung, da die während der Praktikumszeiten im Kooperationsbetrieb ausgeübten Tätigkeiten
im Rahmen und als Bestandteil einer Hochschulausbildung vollzogen werden. Solche berufspraktischen Phasen könnten trotz Vorliegens
zweier eigenständiger Verträge (z. B. Studienvertrag und Praktikantenvertrag) sozialversicherungsrechtlich nicht als abtrennbar
und gesondert zu betrachtendes Rechtsverhältnis verstanden werden, wobei es unerheblich ist, ob der Einstieg ins Studium direkt
über die Hochschule bzw. Berufsakademie oder durch Bewerbung bei einem Unternehmen erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - B 12 R 4/08 R - BSGE 105, 56 ff. = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11 = juris, jeweils Rdnr. 19; so auch BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 R 16/09 R - BSGE 109, 22 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 14, -34 = juris, jeweils Rdnr. 22 in entsprechender Anwendung bei Ausbildungsgängen nichtakademischer
Berufe; Sächs. LSG, Urteil vom 18. Juni 2015, a. a. O., Rdnr. 68; vgl. auch Weyand, jurisPR-ArbR 6/2011, Anm. 5).
Wesentlich für die Einbindung des Praktikums in das Studium ist, dass die Praxisphasen durch das (Fach-)Hochschulrecht geregelte
Studienangelegenheiten darstellen. Ferner müssen die Inhalte der praktischen Ausbildung durch die Hochschule tatsächlich "geregelt
und gelenkt" werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Inhalte der praktischen Ausbildung im Vorfeld zwischen Hochschule,
Praxisbetrieb und Praktikant abgestimmt oder von der Hochschule genehmigt wurden, während der Praktikumszeit zwischen den
Beteiligten Kontakt gehalten wird und der Student sich seine Aufgaben im Praxisbetrieb anhand der Vorgaben der Hochschule
selbst aussuchen kann. Eine konkrete vorherige Festlegung auf bestimmte Inhalte ist nicht notwendig (vgl. BSG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a. a. O., Rdnr. 24; Sächs. LSG, Urteil vom 18. Juni 2015, a. a. O., Rdnr. 69; Weyand, a. a.
O.).
Bei dem vom Kläger absolvierten Studiengang "Diplombetriebswirt (BA), Studienrichtung Steuerberatung/Prüfungswesen" handelt
es sich um einen praxisintegrierten dualen Studiengang im vorgenannten Sinne. Die organisatorisch und curriculare Verbindung
zwischen "dem Lernort Hochschule und dem Lernort Betrieb" ergibt sich daraus, dass die Ausbildung im Wechsel zwischen theoretischen
Studienabschnitten und Praxisphase beim Praxispartner (praktische Ausbildungsphase) erfolgte.
Ausweislich von § 3 Abs. 3 der Prüfungsordnung der Staatlichen Studienakademie A ... vom 17. Oktober 2002 gliederte sich das
Studium des Klägers in einen wissenschaftlich theoretischen Studienabschnitt an der Staatlichen Studienakademie und einen
praktischen Studienabschnitt beim Praxispartner nach Maßgabe der Studienordnung (§ 3 Abs. 4 der Prüfungsordnung). Die Studienordnung
für die Studienrichtung Steuerberatung/Prüfungswesen an der Berufsakademie S ..., Staatliche Studienakademie A ... (SOSP-BA)
vom 1. Januar 2002 gliedert das Studium in jedem Studienjahr in theoriebezogene (§ 1 Teil A) und praxisbezogene Studieninhalte
(§ 2 Teil B), wobei je Semester je 12 Wochen auf jeden Studienteil entfallen. Dem Studium lag die Studienordnung für die Studienrichtung
Steuerberatung/Prüfungswesen an der Berufsakademie S ... Staatliche Studienakademie A ... (SOSP-BA) vom 2. Januar 2002 und
die auf Grund von § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsakademie S ... vom 11. Juni 1999 mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst von der Berufsakademie S ... Staatliche Studienakademie A ... erlassene Prüfungsordnung vom 17.
Oktober 2002 zu Grunde.
Ziel der Tätigkeit beim Praxispartner ist nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung die Vermittlung praxisbezogener Studieninhalte
nach Maßgabe der Studienordnung und nicht die Erbringung von Arbeitsleistungen für den Praxispartner, auch wenn der zugrunde
liegende Ausbildungsvertrag Entgelt- und Urlaubsansprüche regelt. Die Praxisphasen sind in das Studium eingegliedert. Unerheblich
ist auch, ob diese einen nennenswerten Teil des Studiums ausmachen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a. a. O., Rdnr. 23).
Soweit der 1. Senat des Sächsischen Landessozialgerichtes im Urteil vom 29. April 2009 (Az. L 1 AL 195/08, juris Rdnr. 36 ff.) Studierende an der Sächsischen Berufsakademie als grundsätzlich sozialversicherungspflichtig angesehen
hat (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 29. April 2009 - L 1 AL 195/08 - juris Rdnr. 36 ff.), ist diese Auffassung durch das oben zitierte Urteil des Bundessozialgericht vom 1. Dezember 2009 (Az.
B 12 R 4/08 R) überholt. In seinem Revisionsurteil vom 25. August 2011 (Az. B 11 AL 13/10 R, SozR 4-4300 § 132 Nr. 6, Breithaupt 2012, 589 ff.) zum Urteil des 1. Senat des Sächsischen Landessozialgerichtes vom 29.
April 2009 hat das Bundessozialgericht die Frage nicht erläutert, sondern ist von einer nicht gerügten Tatsachenfeststellung
ausgegangen. Das Urteil steht mithin der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.
2. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 18. Juni 201%, a. a. O., Rdnr. 71), dass der
Gesetzgeber die vorgenannten Entscheidung des Bundessozialgericht zum Anlass für eine Gesetzesänderung genommen hat (vgl.
BT-Drucks. 17/6764 S. 19). Zwar ist seit 1. Januar 2012 nunmehr in §
25 Abs.
1 Satz 2
SGB III (vgl. Artikel 2 Nr.
2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 [BGBl. I S. 3057]) geregelt, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen,
den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des §
25 Abs.
1 Satz 1
SGB III gleichstehen (vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Juni 2013 - 1 BvR 131/13, 1 BvR 132/13, 1 BvR 133/13, 1 BvR 145/13, 1 BvR 147/13, 1 BvR 154/13, 1 BvR 162/13, 1 BvR 163/13, 1 BvR 164/13, 1 BvR 165/13, 1 BvR 166/13, 1 BvR 167/13, 1 BvR 168/13, 1 BvR 169/13, 1 BvR 170/13, 1 BvR 171/13, 1 BvR 172/13, 1 BvR 173/13, 1 BvR 174/13, 1 BvR 178/13, 1 BvR 179/13, 1 BvR 180/13, 1 BvR 181/13, 1 BvR 196/13, 1 BvR 197/13, 1 BvR 198/13, 1 BvR 199/13, 1 BvR 200/13 - juris). Diese Gesetzesänderung findet jedoch vorliegend keine Anwendung, da sie erst nach Abschluss des Studiums des Klägers
in Kraft getreten ist (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit, dass die Studierenden eines dualen Studiengangs erst mit
Inkrafttreten der Gesetzesänderung seit dem 1. Januar 2012 als versicherungspflichtig behandelt werden, in der Zeit davor
jedoch nicht: Sächs. LSG, Urteil vom 18. Juni 2015, a. a. O., Rdnr. 72 f.).
3. Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld auch nicht daraus, dass der Ausbildungsbetrieb während
der Dauer des dualen Studiums Sozialversicherungsbeiträge entrichtete, was hier offen ist. Da die Arbeitslosenversicherung
eine Formalversicherung nicht kennt, hängt die Erfüllung der Anwartschaftszeit von einer ihrer Art nach die Anwartschaftszeit
begründenden Beschäftigung, nicht hingegen von der Entrichtung von Beiträgen, ab (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 70/06 R - SozR 4-4300 § 25 Nr. 2 = juris, jeweils Rdnr. 19, m.w.N.). Insoweit ist
es auch ohne Belang, dass weder der Kläger noch der Ausbildungsbetrieb von der Möglichkeit der Erstattung der gezahlten Beiträge
Gebrauch gemacht haben. Damit ist auch unerheblich, dass der Kläger und der Praxispartner bei Abschluss des Ausbildungsvertrages
von einer Sozialversicherungspflicht ausgegangen sind.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 Abs.
1 SGG.
III. Gründe für Zulassung der Revision (vgl. §
160 Abs.
2 SGG) sind nicht gegeben.