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LSG Sachsen, Urteil vom 12.07.2018 - 3 AL 76/16
Höhe eines Arbeitslosengeldanspruchs Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers
1. Ein sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm gegenüber dem Anspruchsteller obliegende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt hat.
2. Dazu gehören vor allem die Pflichten zur Beratung, Auskunft , Belehrung und verständnisvollen Förderung des Versicherten.
3. Eine Pflichtverletzung ist gegeben, wenn diese Pflichten nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind.
Normenkette:
SGB III § 147 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Leipzig 06.04.2016 S 1 AL 299/15
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 6. April 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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