Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte
des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1974
bis 1990 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1949 geborenen Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums in der Fachstudienrichtung Systemverfahrenstechnik
an der Technischen Hochschule für Chemie "Y ..." X ... in der Zeit von September 1968 bis September 1972, mit Zeugnis vom
1. Mai 1972 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur (Verfahrenstechnik)" zu führen. Ihm wurde
zudem mit Urkunde vom 17. November 1972 der akademische Grad eines "Diplomingenieurs" und mit Urkunde vom 11. Juli 1985 der
akademische Grad eines "Doktor-Ingenieurs" verliehen. Er war vom 2. Oktober 1972 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus)
als Projektierungsingenieur, Gruppenleiter Projektierung und Abschnittsleiter Projektierungstechnologie im VEB W ... A ...
beschäftigt; im Zeitraum vom 1. Februar 1986 bis 30. Juni 1986 wurde er von diesem Betrieb an den VEB V ... als Beauftragter
des Generaldirektors für CAD-Systeme delegiert. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen
Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)
einbezogen.
Am 25. März 2003 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte eine Entgeltbescheinigung
der W ... GmbH vom 14. Juli 1999 (für die Beschäftigungszeiträume vom 2. Oktober 1972 bis 31. Januar 1986 und vom 1. Juli
1986 bis 30. Juni 1990) sowie eine Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH (für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Februar 1986
bis 30. Juni 1986) vor. Mit Bescheid vom 15. April 2003 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. November
1972 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die
in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der vorgelegten Entgeltbescheinigung, fest. Hiergegen erhob
der Kläger am 28. April 2003 Widerspruch und begehrte die Anerkennung auch der Beschäftigungszeiten vom 2. Oktober 1972 bis
31. Oktober 1972. Dem Widerspruch half die Beklagte ab und stellte mit Bescheid vom 13. Mai 2003 die Beschäftigungszeiten
des Klägers vom 2. Oktober 1972 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der vorgelegten Entgeltbescheinigung,
fest.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2008 beantragte der Kläger die Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im
Bergbau bei den festgestellten Arbeitsentgelten und legte hierüber eigene Bezugsnachweise vom 4. Juli 1982 (in Höhe von 1.417,00
Mark), vom 3. Juli 1983 (in Höhe von 1.460,00 Mark), vom 1. Juli 1984 (in Höhe von 1.458,00 Mark), vom 7. Juli 1985 (in Höhe
von 1.825,00 Mark), vom 5. Juli 1987 (in Höhe von 1.953,00 Mark), vom 3. Juli 1988 (in Höhe von 1.903,00 Mark) und vom 2.
Juli 1989 (in Höhe von 1.909,00 Mark) vor. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens fragte die Beklagte bei der Rhenus Office
Systems GmbH nach dem Vorliegen von Nachweisen über bezogene Jahresendprämien und zusätzliche Belohnungen für Werktätige im
Bergbau an. Der Kläger bat die Beklagte mit Schreiben vom 12. Juli 2011 um vorzeitigen Verfahrensabschluss. Daraufhin stellte
die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 2011 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 2. Oktober
1972 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die
in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1982 bis 1985
und 1987 bis 1989 unter Zugrundelegung der vom Kläger nachgewiesenen zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau, fest.
Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid (vom 13. Mai 2003), soweit er entgegenstand, auf.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 begehrte der Kläger die Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im
Bergbau für die Jahre 1979, 1980, 1981 und 1986 auch ohne entsprechende Nachweise. Die Beklagte fragte daraufhin mit Schreiben
vom 14. Dezember 2011 erneut bei der Rhenus Office Systems GmbH sowie der PKM Holding GmbH nach dem Vorliegen von Bezugsnachweisen
an. Die Rhenus Office Systems GmbH teilte mit Schreiben vom 28. Juni 2012 mit, über keinerlei Bezugsnachweise zu verfügen.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 26. Juli 2012 ab.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2012 begehrte der Kläger abermals die Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige
im Bergbau nunmehr für die Jahre 1980, 1981, 1986 sowie 1990 und legte eine fiktive Berechnung der W ... GmbH vom 19. Oktober
2012 für diese Bezugsjahre vor. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 die Anwendbarkeit von §
1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 2. Oktober 1972 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung
höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1980, 1981, 1986 und 1990 unter Zugrundelegung der fiktiven Berechnung der W ... GmbH
vom 19. Oktober 2012 zu den fiktiv ermittelten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau, fest. Zugleich hob sie
den bisherigen Bescheid (vom 28. Juli 2011), soweit er entgegenstand, auf.
Mit erneutem Überprüfungsantrag vom 24. August 2015 (Eingang bei der Beklagten am 27. August 2015) begehrte der Kläger die
Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Beschäftigungsjahre 1973 bis 1989 (= Zuflussjahre 1974 bis 1990) bei den festgestellten
Arbeitsentgelten nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts. Er legte hierzu eine schriftliche
Erklärung der Zeugin C ... vom 24. August 2015 vor, in der diese ausführte, der Kläger habe, wie jeder Mitarbeiter im Betrieb,
jährlich eine Jahresendprämie erhalten; Kürzungen für den Kläger habe es nie gegeben.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 2015 ab. Den hiergegen am 27. Oktober 2015 erhobenen
Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2016 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der
Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht
worden. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende
Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Die Zeugenerklärung sei nicht ausreichend. Eine pauschale Berücksichtigung
der Prämien könne nicht erfolgen.
Hiergegen erhob der Kläger am 22. Februar 2016 Klage zum Sozialgericht Leipzig und begehrte die Berücksichtigung von glaubhaft
gemachten Jahresendprämien für die Beschäftigungsjahre 1973 bis 1989 (= Zuflusjahre 1974 bis 1990) auf der Grundlage der Zeugenerklärung
von C ...
Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 11. September 2018 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus: Jahresendprämien
seien kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt, da diese Prämien nach DDR-Recht steuer- und betragsfrei gewesen seien.
Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das die Jahresendprämien als AAÜG-relevantes Entgelt
anerkenne, sei nicht zu folgen.
Gegen das am 24. Oktober 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. November 2018 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren
nach Feststellung von Jahresendprämien für die Beschäftigungsjahren 1973 bis 1989 (= Zuflussjahre 1974 bis 1990) weiterverfolgt.
Das Sozialgericht habe die Rechtsprechung des BSG missachtet und den Sachverhalt nicht hinreichend gewürdigt. Jahresendprämien
seien als Arbeitsentgelt vom BSG anerkannt worden; hierüber könne sich das Sozialgericht nicht hinwegsetzen. Den jährlichen
Bezug der Prämien habe er durch die Zeugenaussage glaubhaft gemacht.
Der Kläger beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. September 2018 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom
8. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2016, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom
15. April 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 13. Mai 2003, vom 28. Juli 2011 und vom 17. Dezember 2012 abzuändern
und Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1974 bis 1990 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung für zutreffend.
Das Gericht hat arbeitsvertragliche Unterlagen vom Kläger beigezogen sowie eine schriftliche Auskunft der Zeugin C ... vom
3. Juli 2019 eingeholt.
Mit Schriftsätzen vom 10. Juli 2019 (Beklagte) und vom 15. Juli 2019 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis
zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt
haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen
hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1974 bis 1983
zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheid
vom 15. April 2003 in der Fassung der Bescheide vom 13. Mai 2003, vom 28. Juli 2011 und vom 17. Dezember 2012 festgestellten
Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.
Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte sowie solche für die Zuflussjahre 1984 bis
1990 begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten
vom 8. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger
in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit dem Feststellungsbescheid vom 15. April 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide
vom 13. Mai 2003, vom 28. Juli 2011 und vom 17. Dezember 2012 das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen
worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren das Urteil des
Sozialgerichts Leipzig vom 11. September 2018 (teilweise) abzuändern, der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 8. Oktober
2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid
vom 15. April 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 13. Mai 2003, vom 28. Juli 2011 und vom 17. Dezember 2012
dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1974 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen
im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen sind.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt,
dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der
sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben
worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid vom 15. April 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide
vom 13. Mai 2003, vom 28. Juli 2011 und vom 17. Dezember 2012 ist teilweise rechtswidrig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem
dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne
Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 15. April
2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 13. Mai 2003, vom 28. Juli 2011 und vom 17. Dezember 2012 Zeiten der Zugehörigkeit
zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte
festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst
(§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR
an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen
im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht
nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6
Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr.
7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im
Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem
Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das
dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm
also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil
ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine
leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel,
"Arbeitsrecht [der DDR] - Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden
Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart
werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung
nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches
der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie
(§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie
war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch"
auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag
vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe
erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen,
die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt
hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren,
vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem
folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B
5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung
zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem
einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen,
also tatsächlich gezahlt, worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung
des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet
werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft
gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen,
jedoch (für die Zuflussjahre ab dem Jahr 1974) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien,
die zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er zwar nicht nachgewiesen, zum Teil allerdings, und zwar für die Zuflussjahre 1974
bis 1983 in einer Mindesthöhe glaubhaft machen können; eine Schätzung hingegen ist nicht möglich (dazu nachfolgend unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter
a), jedoch (für die Zuflussjahre ab dem Jahr 1974) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen
für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit
denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst wiederholt ausführte. Aus dem Schreiben der Rhenus
Office Systems GmbH vom 28. Juni 2012 ergibt sich darüber hinaus, dass Auszahlungsunterlagen über Jahresendprämien für den
Kläger nicht mehr vorliegen.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist
für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden
Anfrage an die Rhenus Office Systems GmbH abgesehen hat.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall (für die Zuflussjahre
ab dem Jahr 1974) glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen,
die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5
RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das
Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab
ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges,
absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es
genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten
ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht
zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer
Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August
2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen
(§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie für die Zuflussjahre ab dem Jahr 1974 vorlagen und er jeweils eine
Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Der Kläger war in den Jahren 1973 bis 1989 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB W ... (§ 117 Abs.
1 Voraussetzung 3 DDR-AGB), wie sich aus den vorgelegten arbeitsvertraglichen Unterlagen (Bl. 51-65 der Verwaltungsakte, Teil
I) sowie aus den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 40-72 der Gerichtsakte) ergibt.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv,
dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB).
Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung
war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend
vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht
[der DDR] - Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in
Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag
zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag
in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds
und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar
1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S.
810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur-
und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30,
S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung
über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom
9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die
in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag
festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass
ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen,
unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen
des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz
3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte
vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem
Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die leere Hülle ist tot - wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung]
2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen
werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge
seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten
Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von den Auskünften der Zeugin C ... sowie den sonstigen Hinweistatsachen ist zudem glaubhaft gemacht, dass der
Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt
hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).
Die Zeugin C ..., die im Zeitraum von 1973 bis 1990 mit dem Kläger im gleichen Betrieb zusammenarbeitete, gab in ihrer schriftlichen
Erklärung vom 24. August 2015 (Bl. 16-19 der Verwaltungsakte, Teil II) an, dass der Betrieb jährlich Jahresendprämien im Frühjahr
des Folgejahres für das zurückliegende Kalenderjahr an die Beschäftigten auszahlte. Die Auszahlung erfolgte im Rahmen der
Brigade als Barauszahlung mit Prämienlisten. Im Rahmen der Auszahlung erfolgte eine Einschätzung des Leistungsvermögens. Beim
Kläger wurden nie Kürzungen der Jahresendprämie vorgenommen. Diese Angaben bestätigte die Zeugin C ... in ihrer schriftlichen
Auskunft vom 3. Juli 2019 (Bl. 99-100 der Gerichtsakte), die das Berufungsgericht ergänzend mit gerichtlichem Schreiben vom
12. Juni 2019 (Bl. 38 der Gerichtsakte) eingeholte hatte. Sie gab weitergehend an, dass alle Beschäftigten im Bereich Technik
bis zum Abteilungsleiter jedes Jahr vom Betrieb die Jahresendprämien ausgezahlt erhielten. Die Auszahlung erfolgte in bar
und wurde auf Unterschriftenlisten handschriftlich quittiert. Die Beschäftigten erhielten hierüber keine beleghafte Bestätigung.
Die Auszahlung der Jahresendprämien für das entsprechende Planjahr erfolgte jeweils am Anfang des Folgejahres. Im Betrieb
wurden jährliche Betriebskollektivverträge vereinbart und es existierten im Betrieb auch Betriebsprämienordnungen. Sowohl
der Betrieb als auch das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, erfüllten die jährlichen Plankennziffern. Eine Nichterfüllung
des Plans gab es nicht. Der Kläger erhielt jedes Jahr vom Betrieb die Jahresendprämien ausgezahlt, weil dies im Betriebskollektivvertrag
für alle Beschäftigten festgelegt war und er Beschäftigter in einem volkseigenen Betrieb der DDR war.
Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben
können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Angaben der Zeugin C ...
sind vor dem Hintergrund der beigezogenen arbeitsvertraglichen Unterlagen und betrieblichen Leistungseinschätzungen plausibel
und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte. So wurde
dem Kläger bereits in der betrieblichen Beurteilung vom 4. April 1975 (Bl. 76 der Gerichtsakte) attestiert, dass er die ihm
übertragenen Arbeitsaufgaben mit viel Umsicht und Verantwortungsbewusstsein selbständig und in guter Qualität löste. Seine
Einstellung zur Arbeit wurde als sehr gut hervorgehoben. In der betrieblichen Beurteilung vom 5. Juni 1978 (Bl. 82-83 der
Gerichtsakte) wurde dem Kläger bescheinigt, dass er - es bei der Bearbeitung seiner Aufgaben sehr gut verstand, die im Studium
erworbenen Kenntnisse in der Praxis umzusetzen, sodass Projekte unter seiner Leitung selbständig erarbeitet wurden, - sich
mit hoher persönlicher Aktivität für die Anwendung der rechnergestützten Projektierung in der Abteilung einsetzte, - er bestrebt
war, effektive Methoden der Projektierung anzuwenden, - stets mit persönlichem Engagement arbeitete, - ein gut fundiertes
Fachwissen auf den Gebieten der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation sowie der Naturwissenschaften besaß, - es verstand,
seine Kenntnisse auch in der Praxis der Effektivitätserhöhung einzusetzen, - sich durch eine klare und konsequente Haltung
auszeichnete, - stets Vorbild in Bezug auf Disziplin und Ordnung gegenüber seinen Kollegen war und - einen sehr guten Kontakt
zu den Mitarbeitern seiner Abteilung hatte. In einer betrieblichen Einschätzung vom 1. September 1978 (Bl. 84 der Gerichtsakte)
wurde hervorgehoben, dass der Kläger - wegen seiner fachlichen und gesellschaftspolitischen Entwicklung mit der Leitung einer
Projektierungsgruppe beauftragt wurde und - für fähig gehalten wurde, ihn für weitere Leitungsfunktionen zu entwickeln. In
den betrieblichen Leistungseinschätzungen vom 25. April 1980 (Bl. 85 der Gerichtsakte) sowie vom 16. Juli 1980 (Bl. 86-87
der Gerichtsakte) wurde jeweils betont, dass der Kläger - sich in sein neues Arbeitsgebiet gut einbrachte, - bei der Lösung
der aufgetragenen Aufgaben viel Fleiß und Initiative zeigte, - stets bestrebt war, sein Wissen an andere Kollegen der Gruppe
weiterzugeben, - ein kollegiales, charakterfestes und stets einwandfreies Auftreten an den Tag legte und - sich freiwillig
an Arbeitseinsätzen im Betrieb beteiligte. In der betrieblichen Leistungseinschätzung vom 18. April 1983 (Bl. 90 der Gerichtsakte)
wurde hervorgehoben, dass er - sich in sein neues Arbeitsgebiet gut einarbeitete, - bei der Lösung der aufgetragenen Aufgaben
viel Fleiß und Initiative zeigte, - sich Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Rationalisierung der Projektierung erwarb, die
er im Arbeitskollektiv umsetzte, - bestrebt war, sich fachlich weiter zu entwickeln, - sich freiwillig an Arbeitseinsätzen
im Betrieb beteiligte und - über ein kollegiales und charakterfestes Auftreten verfügte. In einem betrieblichen Schreiben
vom 16. Juni 1986 (Bl. 91 der Gerichtsakte) wurde er als hochqualifizierter Projektant bezeichnet und ihm Dank für seine gezeigte
hohe Einsatzbereitschaft und konstruktive Arbeit ausgesprochen. In der betrieblichen Leistungseinschätzung vom 1. Dezember
1988 (Bl. 94-97 der Gerichtsakte) wurde dem Kläger attestiert, dass er - in vielfältiger Form bewies, dass er über Fachwissen
verfügte, - sehr wertvolle Arbeit für den Betrieb leistete, - stets bereit und in der Lage war, sein umfangreiches Fachwissen
weiterzugeben, - sich bei der Durchführung seiner Arbeitsaufgaben durch einen gesunden Ehrgeiz, eine hohe Leistungsbeständigkeit
und die Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben auszeichnete, - hohe Anforderungen an die Qualität und Quantität
setzte, - alle ihm übertragenen Aufgaben auch in Zeiten hoher Arbeitsbelastung zuverlässig, sorgfältig und termingerecht erfüllte,
- offen und ehrlich war und eine freudig betonte Arbeitsweise besaß, Optimismus ausstrahlte und in der Lage war, sich und
sein Kollektiv für anspruchsvolle Arbeitsaufgaben zu begeistern, - einen Blick für die Zusammenhänge besaß und in der Lage
war, Prozesse aus gesamtbetrieblicher Sicht zu analysieren und zu modellieren und - sich mit seiner ganzen Persönlichkeit
für die Durchsetzung der Erkenntnis einsetzte, dass sich rechnergestützte Systemlösungen nicht auf vorhandene Organisationsstrukturen
aufpfropfen lassen.
Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers weiterhin durch
die ihm vom Betrieb mit Urkunden vom 1. Mai 1975 (Bl. 77 der Gerichtsakte) und vom 1. Mai 1989 (Bl. 98 der Gerichtsakte) verliehenen
Auszeichnungen jeweils als "Aktivist der sozialistischen Arbeit". Mit diesen Auszeichnungen wurden unter anderem hervorragende
und beispielgebende Arbeitsleistungen gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels Aktivist
der sozialistischen Arbeit", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten
staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] war). Darüber hinaus sprechen für seine
vorbildliche Arbeit auch die ihm vom Betrieb verliehenen Auszeichnungen jeweils als Mitglied eines "Kollektivs der sozialistischen
Arbeit" in den Jahren 1973 bis 1980 (Bl. 74-75, 78, 80-81 der Gerichtsakte). Mit diesen Auszeichnungen wurden unter anderem
beispielgebende Arbeitsleistungen des Kollektivs und jedes einzelnen Mitglieds des Kollektivs im sozialistischen Wettbewerb,
also konkret auch des Klägers, gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung der erfolgreichen
Verteidigung des Ehrentitels Kollektiv der sozialistischen Arbeit", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über
die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.]
war). Zudem erhielt der Kläger - in Anerkennung für vorbildliche Leistungen im Jahr 1974 eine Urkunde und eine Medaille überreicht
(Bl. 73 der Gerichtsakte), - in Anerkennung seiner Arbeit im Juni 1977 die Auszeichnung "Hervorragendes Jugendkollektiv der
DDR" überreicht (Bl. 79 der Gerichtsakte) und - in Anerkennung seiner langjährigen Mitarbeit und Einsatzbereitschaft im Oktober
1982 eine Ehrenurkunde und eine materielle Anerkennung überreicht (Bl. 88-89 der Gerichtsakte).
Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte,
sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Nichterfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien aufdrängen.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1973 bis 1989) in den
Zuflussjahren 1974 bis 1990 zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter
a), jedoch für die Zuflussjahre 1974 bis 1983 zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft machen (dazu nachfolgend
unter b). Die Höhe einer dem Grunde nach lediglich glaubhaft gemachten Jahresendprämie darf - entgegen der früheren Rechtsprechung
des Sächsischen Landessozialgerichts - allerdings nicht geschätzt werden (dazu nachfolgend unter c).
a) Die dem Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1973 bis 1989) in den Jahren 1974 bis 1990 zugeflossenen
Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen
für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit
denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst wiederholt ausführte. Aus dem Schreiben der Rhenus
Office Systems GmbH vom 28. Juni 2012 ergibt sich darüber hinaus, dass Auszahlungsunterlagen über Jahresendprämien für den
Kläger nicht mehr vorliegen.
Auszahlungs- bzw. Quittierungslisten oder Anerkennungsschreiben der Abteilung des Betriebes konnte auch die Zeugin C ... nicht
vorlegen.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist
für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV), weshalb
bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die Rhenus Office Systems
GmbH abgesehen hat. Von einer Anfrage an das Bundesarchiv wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen, da dort - wie aus entsprechenden
Anfragen in anderen Verfahren gerichtsbekannt wurde - lediglich statistische Durchschnittwerte der in den Kombinaten gezahlten
durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren vorhanden sind, die keinerlei
Rückschluss auf die individuelle Höhe der an den Kläger in einem konkreten Kombinatsbetrieb gezahlten Jahresendprämienhöhe
erlauben.
b) Die konkrete Höhe der an den Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1973 bis 1989) in den Jahren
1974 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge ist zwar ebenfalls nicht glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter aa).
Allerdings sind die für die Planjahre 1973 bis 1982 in den Zuflussjahren 1974 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämienbeträge
zumindest zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb):
aa) Den Angaben des Klägers sowie der Zeugin C ... kann lediglich entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie am Monatsgehalt
des jeweiligen Werktätigen orientierte. Die individuelle Festlegung erfolgte jedoch durch die Betriebsleitung in Abstimmung
mit der Gewerkschaftsleitung, ausgerichtet nach dem Grad der Planerfüllung der betrieblichen Plankennziffern und differenziert
im Einzelnen. Eine weitergehende Präzisierung erbrachte auch die ergänzende Zeugenbefragung nicht. Soweit die Zeugin C ...
in ihren schriftlichen Erklärungen vom 24. August 2015 und vom 3. Juli 2019 ausführte, die persönliche Jahresendprämie habe
"ca. 1/12 des Vorjahresverdienstes" bzw. "100 % des Monatsgehaltes" betragen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Prozentangaben
jeglicher Tatsachenbasis entbehren, da weder dargelegt noch nachvollziehbar erläutert wird, aus welchen konkreten Kennziffern
und Berechnungselementen sich diese Prozentsätze ergeben. Die Glaubhaftmachung einer bestimmten Höhe ist mit solchen "in der
Regel"-, "circa-", "etwa"- oder "ungefähr"-Angaben nicht verbunden, denn es handelt sich bei ihnen um eine reine Mutmaßung,
die im Ergebnis auf eine - vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil
vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) - Schätzung hinausläuft, die
nicht zu Grunde gelegt werden kann. Auch soweit der Kläger im Verfahren sinngemäß wiederholt vortrug, er habe die Jahresendprämien
in seinem Arbeitsleben ohne "Minderung oder Streichung" erhalten, ergibt sich hieraus kein berechenbarer Betrag. Für die Glaubhaftmachung
einer bestimmten oder bestimmbaren Höhe genügen diese Versicherungen nicht, da jegliche nachvollziehbaren Grundlagen und Hinweistatsachen
fehlen. Konkretere oder präzisierende Angaben konnten nämlich gerade weder von der Zeugin noch vom Kläger getätigt werden.
In der Gesamtbetrachtung sind die Angaben des Klägers sowie der Zeugin C ... zur Höhe der an den Kläger geflossenen Jahresendprämienbeträge
insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs
immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende Beträge kaum einen geeigneten
Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des vom Kläger angegebenen Betrages abzugeben geeignet ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis grundsätzlich (zu den Ausnahmen nachfolgend unter bb) an einem geeigneten
Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämien beurteilt werden kann und der vom Kläger
und der Zeugin behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts
gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die
Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie - Erläuterungen
zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke
"Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen,
in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die
Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen
zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des DDR-AGB: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. November 1972 und in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest,
wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO
1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben,
die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten
und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO
1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen
Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen
Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO
1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt
haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten
waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds
und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" [nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972] vom 24.
Mai 1972 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 34, S. 379]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen
Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich
1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne
Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz
2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982),
wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete
Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I
1982, Nr. 34, S. 598) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 3. Februar 1986 (DDR-GBl. I 1986,
Nr. 6, S. 50) zu treffen waren. Danach spielte zum Beispiel der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader
in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§
6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§
6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen
Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch
die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag
getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der
den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB
zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe
maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder die Zeugin C ... nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße
Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien
berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, um den Zufluss
von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre
- wie ausgeführt - erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende
Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung
der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.
bb) Allerdings kommt für die Zeiträume der Geltung - der "Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre
1969 und 1970" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl. II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der
"Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben,
volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO
1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl. II 1969, Nr. 98, S. 626), - der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971
(DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und - der Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 sowie
in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973, mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet
wurden, von Juli 1968 bis Dezember 1982 (also bis zum Inkrafttreten der Prämienfond-VO 1982 am 1. Januar 1983) eine Glaubhaftmachung
der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.
Für diese Zeiträume legten - § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968, - § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und - § 6 Abs. 1 Nr.
1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972 nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung
der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines
(durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden Jahresendprämie
durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur dann unterschritten
werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle des § 5
Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die Formulierung,
dass die für "diese Werktätigen zu zahlende Jahresendprämie die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen Durchschnittsverdienstes"
nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht an eine generelle Mindesthöhe
des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier
vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als generelle Anknüpfungstatsachen heranzuziehen
(vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19) und bestätigen
- im Zeitraum ihrer Geltung - zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen,
der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte. Soweit die Beklagte meint, bei dem in den vorbenannten Vorschriften
enthaltenen Mindestbetrag der Jahresendprämie habe es sich lediglich um einen statistischen Wert bzw. um eine betriebliche
Kennziffer gehandelt, die keine auf den einzelnen Werktätigen bezogene Individualisierung beinhaltet habe, trifft dies ausweislich
des eindeutigen Wortlauts der Regelungen, des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften sowie des Sinn und Zwecks der
Normen nicht zu. Denn die Regelungen knüpfen nicht an einen "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. an einen "monatlichen
Durchschnittsverdienst" aller Beschäftigten des Betriebes sondern an den "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. "monatlichen
Durchschnittsverdienst" des, also des einzelnen, Werktätigen an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Prämienfond-VO 1972) bzw. regeln
ausdrücklich, dass "die Mindesthöhe der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen" ein Drittel des, also des einzelnen,
monatlichen Durchschnittsverdientes zu betragen hatte (§ 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971). Zutreffend ist zwar, wie auch
die Beklagte vorträgt, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung in Form von Jahresendprämie
nur dann besteht, wenn es der Prämienfonds ermöglichte, mindestens ein Drittel eines durchschnittlichen Monatsverdienstes
für diese Form der materiellen Interessiertheit zur Verfügung zu stellen. Zutreffend ist auch, wie die Beklagte weiterhin
vorträgt, dass Voraussetzung dafür war, dass Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Leistungsprämienart "Jahresendprämie"
dem Grunde nach hatten, dass der Betrieb erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die Jahresendprämie bereitstellte.
Dass der konkrete betriebliche Prämienfond des Beschäftigungsbetriebes des Klägers in den betroffenen Jahresendprämienjahren
diese Voraussetzungen konkret erfüllte, ist im konkreten Fall aber hinreichend tatsächlich glaubhaft gemacht worden, weil
beim Kläger sämtliche konkrete Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie in den streitgegenständlichen
Jahresendprämienjahren vorliegen. Die Beklagte verwischt mit ihrer Argumentation, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten
Einzelfall dem Grunde nach vollständig glaubhaft gemacht worden sind, wenn sie meint, eine Glaubhaftmachung der Höhe nach
von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes käme nicht in Betracht, weil unklar geblieben sei, ob der Prämienfond
den Mindestbetrag in der Mindesthöhe überhaupt zur Verfügung gestellt habe bzw. ob der Betrieb erarbeitete Prämienmittel im
Mindestumfang überhaupt für die Jahresendprämie bereitgestellt habe, mithin, ob der Kläger dem Grunde nach überhaupt Anspruch
auf Jahresendprämien gehabt habe. Deshalb beinhaltet die Argumentation der Beklagten einen unzulässigen, und deshalb unbeachtlichen,
Zirkelschluss (sog. petitio principii).
Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein
derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie nicht mehr festgestellt
werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen
Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen
(bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb
festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde
in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VOen 1968, 1971 und 1972 weder eine Mindesthöhe
noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs "sollen" in der vorbezeichneten
Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht "justiziable" Mindestbeträge nicht vorgegeben waren,
die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine "statische Fortschreibung" der zuletzt im Planjahr
1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.
Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation haben diese Regelungen damit für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre
1973 bis 1982 und damit für die Zuflussjahre 1974 bis 1983 Bedeutung, weil der Kläger in diesen Jahren den Zufluss von Jahresendprämien,
und damit das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen, dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat. Die Mindesthöhe ist auch konkret
berechenbar, weil sich der durchschnittliche Monatsverdienst des Klägers, ausgehend von den im Feststellungsbescheid der Beklagten
vom 15. April 2003 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der
Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigung der W ... GmbH vom 14. Juli 1999) basierenden Entgelten, hinreichend
individualisiert ermitteln lässt. Etwaigen Ungenauigkeiten bei der so zu Grunde gelegten Bestimmung des durchschnittlichen
Monatsverdienstes bzw. des monatlichen Durchschnittsverdienstes, der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972
nach der "Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 1. Durchschnittsentgelt-VO)
vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551, berichtigt in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der
"Zweiten Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO)
vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) richtete, trägt die
gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln
zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung sind Schwankungen die sich aus dem Durchschnittsentgelt nach Maßgabe der vorbenannten
Durchschnittsentgeltverordnungen ergeben könnten, hinreichend aufgefangen, zumal diese Verordnungen sowohl für die Berechnung
des Brutto- als auch des Nettodurchschnittsverdienstes galten (§ 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO) und der Berechnung des
Durchschnittsverdienstes alle Lohn- und Ausgleichszahlungen zu Grunde lagen (§ 3 Abs. 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), mit
Ausnahme von ganz besonderen Zahlungen (§ 3 Abs. 2 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), die ohnehin nicht Grundlage des bescheinigten
Bruttoarbeitsentgelts waren (unter anderem Überstundenzuschläge, zusätzliche Belohnungen, besondere Lohnzuschläge, bestimmte
lohnsteuerfreie Prämien, Untertageprämien, Ausgleichszahlungen bei Teilnahme an Lehrgängen über 14 Kalendertagen, Ausgleichszahlungen
infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Entschädigungen). Anhaltspunkte dafür, dass derartige besondere Zuschläge
und Prämien Bestandteil der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 15. April 2003 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen
des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigung der W ... GmbH vom
14. Juli 1999) basierenden Entgelte sind, ergeben sich aus keinem zu berücksichtigenden Blickwinkel, weil die fiktiv berechneten
zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau erst in der Entgeltbescheinigung der W ... GmbH vom 19. Oktober 2012 enthalten
sind.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die in den Planjahren 1973 bis 1982 erwirtschafteten
und in den Zuflussjahren 1974 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämien wie folgt zu berücksichtigen: JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst
Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP-Mindest-betrag (= 1/3) davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1973 10.513,31 M 876,11 M 292,04
M 243,37 M 1974 1974 11.460,00 M 955,00 M 318,33 M 265,27 M 1975 1975 11.044,77 M 920,40 M 306,80 M 255,67 M 1976 1976 12.135,00
M 1.011,25 M 337,08 M 280,90 M 1977 1977 12.540,00 M 1.045,00 M 348,33 M 290,27 M 1978 1978 13.163,00 M 1.096,92 M 365,64
M 304,70 M 1979 1979 16.078,65 M 1.339,89 M 446,63 M 372,19 M 1980 1980 17.768,33 M 1.480,69 M 493,56 M 411,30 M 1981 1981
17.714,11 M 1.476,18 M 492,06 M 410,05 M 1982 1982 18.244,37 M 1.520,36 M 506,79 M 422,32 M 1983
c) Weil der Kläger den Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie für die Planjahre 1983 bis 1989 in den Zuflussjahren 1984 bis
1990 dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht hat, deren Höhe aber weder nachweisen noch glaubhaft machen konnte, kommt eine
Schätzung der Höhe dieser Prämienbeträge nicht in Betracht (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5
RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.). Denn eine weitere Verminderung des Beweismaßstabes im Sinne
einer Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 AAÜG nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis schaffen wollen, so
hätte er dies gesetzlich anordnen und Regelungen sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des Gesamtverdienstes oder nur eines
Teils davon) als auch zum Umfang der Anrechnung des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon für den strengeren
Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nur die Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln) ermöglicht hat.
Auch aus § 6 Abs. 5 AAÜG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB VI ergibt sich keine materiell-rechtliche
Schätzbefugnis. Rechtsfolge einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist hiernach stets die Ermittlung eines fiktiven
Verdienstes nach Tabellenwerten, nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung im Wege der Schätzung im Sinne einer
Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit bestimmter Zahlenwerte. Die prozessuale Schätzbefugnis gemäß § 287 ZPO, die
nach § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden ist, greift hier
von vornherein nicht ein. Denn § 6 Abs. 6 AAÜG regelt als vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm die vorliegende Fallkonstellation
(ein Verdienstteil ist nachgewiesen, ein anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt für die allgemeine Schätzungsvorschrift
des § 287 ZPO keinen Raum. Indem § 6 Abs. 6 AAÜG die Höhe des glaubhaft gemachten Verdienstteils selbst pauschal auf fünf
Sechstel festlegt, bestimmt er gleichzeitig die mögliche Abweichung gegenüber dem Vollbeweis wie die Rechtsfolge der Glaubhaftmachung
selbst und abschließend. Eine einzelfallbezogene Schätzung scheidet damit aus. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzung zulassen
wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter ausgestalten und festlegen müssen, ob und gegebenenfalls wie mit dem Abschlag
im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen derartiger Bestimmungen belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich
den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 6 AAÜG als geschlossenes Regelungskonzept (BSG, Urteil vom 15.
Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Eine Schätzung ist deshalb nur bei dem
Grunde nach nachgewiesenen Zahlungen möglich (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 =
JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17).
3. Die (in der Mindesthöhe in den Jahren 1974 bis 1983 glaubhaft gemachten) zugeflossenen Jahresendprämien als Arbeitsentgelt
im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen
Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl.
dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso
nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt
sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen
oder privaten Dienst gewährt wurden).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.