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LSG Sachsen, Urteil vom 09.12.2015 - 8 KA 6/11
Vertragszahnarztangelegenheiten; Keine Verwendung von Festzuschüssen für implantologische Vorleistungen - befundbezogene Festzuschüsse; Berichtigungsantrag einer Ersatzkasse; Bewilligung des Festzuschusses; Erstversorgung mit Suprakonstruktion nur als andersartige Versorgung; gleichartige Versorgung; implantatgestützter Zahnersatz; sachlich-rechnerische Richtigstellung; Vertragszahnärztliche Versorgung; zahnprothetische Regelversorgung
1. Die Regelung über die Erstversorgung mit Suprakonstruktionen in der Festzuschuss-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 03.11.2004 und in der Zahnersatz-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 08.12.2004 ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.
2. Das Gesetz lässt es nicht zu, einen zahnmedizinischen Befund zwar der Regelversorgung zuzuordnen, für diese Regelversorgung aber keinen eigenen Festzuschuss vorzusehen, sondern den Festzuschuss für eine andere Regelversorgung heranzuziehen.
3. Festzuschüsse dürfen nur für zahnärztliche oder zahntechnische Leistungen verwendet werden, die im Rechtssinne Zahnersatz ist. Dazu gehört zwar die Suprakonstruktion. Nicht dazu gehören aber die für die Suprakonstruktion notwendigen implantologischen Vorleistungen wie Implantate, Implantataufbauten, implantatbedingte Verbindungselemente.
Normenkette:
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 106a Abs. 4 S. 1
,
EKV-Z § 17 Abs. 1
,
EKV-Z § 21 Abs. 1
,
EKV-Z § 21 Abs. 3
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a
,
SGB V § 55 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 55 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 55 Abs. 4
,
SGB V § 55 Abs. 5
,
SGB V § 56 Abs. 1
,
SGB V § 56 Abs. 2
,
SGB V § 56 Abs. 4
,
SGB V § 87 Abs. 1a S. 6
Vorinstanzen: SG Dresden 19.01.2011 S 11 KA 5004/08 Z
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19. Januar 2011 aufgehoben, der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2008 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin weitere 473,97 EUR zu erstatten.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 473,97 EUR festgesetzt.

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