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LSG Sachsen, Beschluss vom 08.09.2014 - 8 SF 144/13
Richterliche Festsetzung einer Entschädigung wegen der Wahrnehmung von Begutachtungsterminen Kosten notwendiger Begleitungen Entschädigung für den Verdienstausfall der Ehefrau entsprechend der Verdienstausfallbescheinigung des Arbeitgebers Erfordernis der Verauslagung des Verdienstausfalls in bar
Hat eine dem Grunde nach notwendige Begleitung durch einen Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten in gerader Linie, mit dem der Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt lebt und gemeinsam wirtschaftet, einen vom Arbeitgeber entsprechend bescheinigten Verdienstausfall bei der Begleitperson zur Folge, kann dieser gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden. Es ist nicht mehr erforderlich, dass der Verdienstausfall vorab in bar verauslagt wird. An der Rechtsprechung des vormals für das Kostenrecht zuständigen Senats wird nicht festgehalten.
Normenkette:
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 4 Abs. 7
,
JVEG § 7 Abs. 1 S. 1-2
Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung der Begutachtungstermine am 23. April 2013 und 13. Mai 2013 wird auf insgesamt - 303,36 Euro - festgesetzt.

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