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LSG Sachsen, Urteil vom 08.12.2016 - 8 SO 111/15
SGB-XII-Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Berücksichtigung einer Behinderung durch konkrete Angemessenheitsprüfung Einheitlicher Unterkunftsbedarf
1. Laufende Kosten für die Unterkunft sind Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherung und damit auf der Grundlage von § 35 SGB XII - ggf. i.V.m. § 42 Nr. 4 SGB XII - zu erbringen.
2. Dem steht nicht entgegen, dass der Bedarf für die Unterkunft angesichts einer Behinderung (insbesondere aufgrund eines im Hinblick auf eine Rollstuhlpflichtigkeit erhöhten Flächenbedarfs) gegenüber dem Bedarf nichtbehinderter Menschen erhöht ist und daher höhere Kosten für die Unterkunft und Heizung als bei nichtbehinderten Menschen entstehen.
3. Anders als bei den Regelbedarfen, bei denen im Einzelfall bestimmte Mehrbedarfe zu berücksichtigen sein können (z.B. § 30 SGB XII, § 21 SGB II), geht das SGB XII (§ 35) wie auch das SGB II (§ 22) im Hinblick auf die Unterkunftskosten von einem einheitlichen Unterkunftsbedarf aus, der durch die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind, zu befriedigen ist; individuelle Besonderheiten - wie z.B. bestehende Behinderungen - sind damit im Rahmen der (konkreten) Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen.
4. Weder verstößt die Konzentration der Eingliederungshilfe auf reine Fachleistungen gegen Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention noch verletzt die Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderungen in § 27 SGB II das Diskriminierungsverbot des Art. 5 Abs. 2 UN-Behindertenrechtskonvention.
Normenkette:
SGB XII § 35
,
SGB XII § 42 Nr. 4
,
SGB XII § 30
,
SGB II § 21
,
SGB II § 22
,
UN-Behindertenrechtskonvention Art. 19
,
UN-Behindertenrechtskonvention Art. 5 Abs. 2
,
SGB II § 27
Vorinstanzen: SG Leipzig 19.08.2015 S 5 SO 40/15
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19. August 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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