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LSG Sachsen, Urteil vom 30.01.2018 - 9 SB 6/15
Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen B Behindertes Kleinkind Gleichstellung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen mit Erwachsenen
1. Querschnittsgelähmte, Ohnhänder, Blinde und Sehbehinderte, Hörbehinderte, geistig behinderte Menschen und Anfallskranke, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist, haben eine Berechtigung für eine ständige Begleitung.
2. Bei einem behinderten Kleinkind sind zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs B vorliegen, dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen zu beachten.
Normenkette:
SGB IX § 152 Abs. 4
,
SGB IX § 229 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 25.11.2014 S 13 SB 610/12
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. November 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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