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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.12.2011 - 1 R 145/08
Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Elektro-Wärmetechnik Halle
1. Die Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren. Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist eine Einbeziehung von Versicherten, die keine ausdrückliche Versorgungszusage erhalten haben, nicht möglich.
2. Weder aus Art. 17 EinigVtr noch aus Art. 19 EinigVtr ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots. Für Art. 17 EinigVtr folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art. 19 EinigVtr enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots.
3. Die Stichtagsregelung des 30.6.1990, an der der 5. Senat des BSG ausdrücklich festhält, erscheint im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG problematisch.
4. Bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG (ingenieurtechnische Tätigkeit) ist nicht die Funktionsbezeichnung entscheidend, sondern der tatsächliche Tätigkeitsinhalt.
5. Hinsichtlich der betrieblichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG erscheint fraglich, ob es am 30.6.1990 überhaupt noch VEB gab, die entsprechend der Vorgabe des BSG organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet waren. Denn es ist zweifelhaft, ob es im Juni 1990 überhaupt noch eine Planwirtschaft in der DDR gab.
6. Der VEB Elektro-Wärmetechnik Halle war kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2
,
AAÜG § 5 Abs. 1
,
AAÜG § 8 Abs. 2
,
AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1
,
AAÜG Anl. 1 Nr. 1
,
EinigVtr Art. 19
,
GG Art. 20 Abs. 2
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Halle 24.03.2005 S 6 RA 516/03
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. März 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: